AS 2009 55
Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)
(Verstärkung des Einlegerschutzes)
Änderung vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom5. November 20081,
beschliesst:
I
Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert:
Art. 37abis Sofortige Auszahlung
Einlagen gemäss Artikel 37b Absatz 1bis werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG3 Rechnung.
Art. 37b Abs. 1bis,4 und 5
Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG4 zugewiesen.
Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und der einzelnen Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1bis privilegiert.
Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen und in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, insbesondere denjenigen Instituten, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.
Art. 37h Abs. 1bis und 3 Bst. bbis
Die Banken sorgen für die Sicherung der nach Artikel 37b Absatz 1bis privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.
Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
bbis. einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht;
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2008 Die Artikel 37a, 37b Absatz 1 und 37h Absätze1 und 3 Buchstabe b werden für die Zeit der Geltungsdauer dieser Änderung suspendiert.
III
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung7 als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
Es tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Ständerat, 19. Dezember 2008 | Nationalrat, 19. Dezember 2008 |
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Der Präsident: Alain Berset | Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |