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Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

AS 2009 5851 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 4, 2009

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2009-5851/de/verordnung-des-uvek-uber-die-verwaltungsgebuhrenansatze-im-fernmeldebereich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (SR 784.106.12)

AS 2009 5851

Verordnung des UVEK
über die Verwaltungsgebührenansätze
im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung UVEK)

Änderung vom 4. November 2009

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 20071 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.

Art. 9 Abs. 4

Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Gebührenschuldnerin ist die Hauptbetreiberin der Anlage.

Art. 10 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich

Franken pro Konzession.

Art. 16 Flugfunk

Beim Flugfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession.

Art. 17 See- und Rheinfunk, Radar auf Binnenschiffen

Beim See- und Rheinfunk sowie beim Radar auf Binnenschiffen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 18 Amateurfunk

Beim Amateurfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession.

Für die Erstellung eines Doppels einer Konzession beträgt die Gebühr 50 Franken.

Art. 19 Jedermannsfunk

Beim Jedermannsfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 60 Franken pro Konzession.

Art. 21 Vorführungen und Funktionskontrollen von Funkanlagen

Bei Vorführungen und Funktionskontrollen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 72 Franken pro Konzession.

Art. 22 Störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme

Für störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme gilt Artikel 9 sinngemäss. Es wird eine maximale Bandbreite vom 50 kHz pro Bewilligung verrechnet.

Art. 25 Bst. b

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Long Range Certificate betragen:

b. praktische Prüfung: 75 Franken;

Art. 29 Abs. 1 und 4

Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselementes beträgt 420 Franken.

Erscheinen die Pauschalen nach den Absätzen1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitaufwand berechnet.

Footnotes

  1. [2] SR 784.104

Art. 30 Abs. 1

Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks oder eines Zehntel- DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.

Footnotes

  1. [1] SR 784.106.12

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger