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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

AS 2009 6579 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 3, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2009-6579/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-und-die-umsetzung-des-ubereinkommens-uber-die-auf-bestimmte-rechte-an-intermediarverwahrten-wertpapieren-anzuwendende-rechtsordnung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Act on Private International Law (SR 291)

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung (BBl 2008 1416),

AS 2009 6579

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens
über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten
Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20062,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2006 9315

Art. 1

Das Haager Übereinkommen vom5. Juli 20063 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Footnotes

  1. [5] SR 0.957.1; BBl 2006 9441
  2. [3] SR 0.957.1; BBl 2006 9441

Art. 2

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [4] SR 291

Art. 108 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 108a 7a. Kapitel: Intermediärverwahrte Wertpapiere

Art. 108a

I. Begriff Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Übereinkommens vom5. Juli 20065 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.

Art. 108b

II. Zuständigkeit 1 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.

Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 108c

III. Anwendbares Für intermediärverwahrte Wertpapiere gilt das Haager Überein- Recht kommen vom5. Juli 20066 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.

Footnotes

  1. [6] SR 0.957.1; BBl 2006 9441

Art. 108d

IV. Ausländische Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wert- Entscheidungen papiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

  1. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder

  2. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 erwähnten Bundesgesetzes.

Ständerat,3. Oktober 2008

Nationalrat,3. Oktober 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli

Der Präsident: André Bugnon

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 22. Januar 2009 unbenützt abgelaufen.7

Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [7] BBl 2008 8355