AS 2009 6813
Verordnung des EFD
über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen
von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
vom 11. Dezember 2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091,
verordnet:
Art. 1 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Steuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die gelieferten Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt.
Der Preis der gelieferten Gegenstände beträgt mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Steuer).
Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz.
Die gelieferten Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Ausland ausgeführt.
Art. 2 Nachweis
Die Ausfuhr muss mit einer zollamtlich beglaubigten Veranlagungsverfügung für die Ausfuhr im Reiseverkehr nachgewiesen werden.
Die Veranlagungsverfügung muss auf den Namen des Abnehmers oder der Abnehmerin lauten und darf nur die an diesen oder diese gelieferten Gegenstände enthalten.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EFD vom 4. April 20072 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr wird aufgehoben.
AS 2007 1799 zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
11. Dezember 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz