AS 2010 1657
Verordnung
über das automatisierte Fahrzeug- und
Fahrzeughalterregister
(MOFIS-Register-Verordnung)
Änderung vom 14. April 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Übernahme von Daten aus MOFIS in andere automatisierte Register
Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem MOFIS in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden.
Daten aus dem MOFIS dürfen:
ins Teilregister zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 14. April 20102 über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) übernommen werden zwecks: 1. Verifizierung und Komplettierung der Fahrzeugdaten, 2. Ermittlung der Fahrzeug-Stammnummer;
in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b SURV verknüpft werden für Auswertungen nach Artikel 17 SURV.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2010 in Kraft.
14. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |