AS 2010 1667
Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen
vom 2. März 2010
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 2009-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
verordnet:
Art. 1
Das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 20002 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) am 3. Dezember 20093 beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Art. 2
Auf dem Rhein ist die ADN-Verordnung als eine Verordnung gemäss Artikel 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 18684 zu betrachten.
Auf dem Rhein ist die ADN-Verordnung unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen anzuwenden:
Der Text der dem ADN als Anlage beigefügten Verordnung (ADN-Verordnung) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Verkehr (BAV) heruntergeladen oder in den Räumlichkeiten des BAV eingesehen werden.
ADN- Gegenstand Anwendungsbestimmung Verordnung 1.5 Sonderregelungen, Abweichungen, die im Rahmen der Ver- Abweichungen ordnung vom 29. November 20015 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) aufgrund von Empfehlungen der ZKR zugelassen worden sind, bleiben weiterhin gültig. 1.6.7.2.2 Allgemeine Übergangs- Die allgemeinen Übergangsbestimmunbestimmungen gen werden durch die im Anhang der für Tankschiffe vorliegenden Verordnung aufgeführten Übergangsbestimmungen ergänzt. 1.16.2.1 Erteilung und Die Mitgliedstaaten der ZKR vereinbaren, 8.1.8.3 Anerkennung der dass das in1.16.1 der ADN-Verordnung Zulassungszeugnisse genannte Zulassungszeugnis von der zuständigen Behörde eines beliebigen Mitgliedstaates, der auch Vertragspartei des ADN ist, erteilt werden kann. 7.1.5.0.5 Abweichungen zur Auf dem Rhein werden keine der in 7.2.5.0.3 Bezeichnung mit blauen 7.1.5.0.5 und 7.2.5.0.3 der ADN- Kegeln oder Lichtern Verordnung genannten Abweichungen zugelassen. 7.1.5.1 Beförderungsart Auf dem Rhein dürfen Schiffe, die 7.2.5.1 gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195×24 m überschreiten.
Art. 3
Mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Schweizerischen Rheinhäfen, mit dem Vollzug des ADN beauftragt.
Zuständige Behörden im Sinn der folgenden Nummern des ADN sind:
– das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.2.11.5.1.11.8.21.8.3.2 (Inspektionsstelle, (in Zusammenarbeit mit den Klassifikations- Schweizerischen Rheinhäfen) gesellschaft) 1.8.41.8.5.21.91.15.2
AS 2002 3649, 2004 3433 5393, 2006 3047, 2008 4031 – das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 (Elektrische Einrichtung vom Typ «bescheinigte Sicherheit») – das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat für die Nummern: 1.2.1 (Klasse 7)1.7.1.21.7.2.31.7.3 1.7.4.11.7.4.21.7.6.12.2.7 5.1.5 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.2.2.1.11 5.4.1.2.5 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 7.1.4.14.7 – das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.11.6.7 9.3.2.12.7 9.3.3.12.7 (Hochgeschwindig- (Flammendurchschlagkeitsventil, Probeent- sicherung, Hochgenahmeeinrichtung) schwindigkeitsventil)
Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind den Schweizerischen Rheinhäfen mitzuteilen.
Art. 4
Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist die jeweils geltende, durch den Kanton Basel-Stadt erlassene Gebührenordnung anwendbar.
Für die Prüfungen durch die übrigen zuständigen Behörden gelten die ihre Tätigkeit betreffenden Gebührenordnungen sinngemäss.
Art. 5
Die Verordnung vom 29. November 20016 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die Verordnung des UVEK vom 26. September 20027 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) werden aufgehoben.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
2. März 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
AS 2002 3649, 2004 3433 5393, 2006 3047, 2008 4031
AS 2002 3649, 2004 3939, 2007 7069, 2008 5747
Anhang
(Art. 2 Abs. 2) A. Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe: 1. Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 6 kPa (0,06 bar) bis 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa [0,10 bar]) befördert werden: Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. – Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d.h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer T.M.S. EVA M 600 3995 3 T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4 T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2 T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1 T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1 2. Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa [0,65 bar]) befördert werden: Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird; – wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden; – das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise,
d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffe.
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5 3. Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 9 kPa (0,09 bar) bis 10 kPa (0,10 bar) befördert werden: Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. 4. Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 bar) befördert werden: Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird; – wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.
B. Stofflisten Stoffliste Nummer 1 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % 1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN Stoffliste Nummer 2 1662 6.1, T1 II NITROBENZEN STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan) Stoffliste Nummer 3 1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN) 1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan) 1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD 1279 3, F1 II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID 1547 6.1, T1 II ANILIN 1662 6.1, T1 II NITROBENZEN 2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT) 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN Stoffliste Nummer 4 1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN) 1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD 1279 3, F1 II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID Stoffliste Nummer 5 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1547 6.1, T1 II ANILIN 3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)