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Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport

AS 2010 3869 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 1, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2010-3869/de/verordnung-des-vbs-uber-die-bachelor-und-masterstudiengange-sport-an-der-eidgenossischen-hochschule-fur-sport

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport (SR 415.75)

AS 2010 3869

Verordnung des VBS
über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport
an der Eidgenössischen Hochschule für Sport

Änderung vom 1. September 2010

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Januar 20051 über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport wird wie folgt geändert:

Art. 6 Aufbau des Studiums

Das Bachelorstudium teilt sich auf in ein Grundstudium und ein Fachstudium.

Es setzt sich aus Modulen und Kursen in den folgenden Studienbereichen zusammen:

  1. wissenschaftliche Ausbildung;

  2. praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern;

  3. Ausbildung in Berufsfeldern.

Art. 7 Grundstudium

Das Grundstudium besteht aus einem obligatorischen Modul.

Das Modul beinhaltet Kurse zu den Themen Sportwissenschaft, wissenschaftliches Arbeiten, transversale Kompetenzen, Sportpraxis (praktisch-methodische Ausbildung) und Trainingsgrundlagen.

Für das Modul werden 60 Kreditpunkte vergeben.

Art. 7a Fachstudium

Das Fachstudium baut auf dem Grundstudium auf.

Die Module und Kurse des Fachstudiums sind in Anhang 1 festgelegt.

Für die Module des Fachstudiums werden insgesamt 120 Kreditpunkte vergeben.

Art. 7b Beurteilung der Leistungen und Promotion

Die Studierenden werden in jedem Kurs beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch Noten oder den Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt».

Die Leistungen können mit den Noten 6 bis 1 bewertet werden. 6 ist die beste,

die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Module sind bestanden, wenn sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Kursnoten ein Wert von mindestens 4.00 ergibt. Die Gewichtung erfolgt entsprechend der den Kursen zugewiesenen Kreditpunkten. Die Studierenden erhalten für bestandene Module die festgelegte Anzahl Kreditpunkte.

Nicht bestandene Kurse können einmal wiederholt werden. Wird der nicht bestandene Kurs nicht innerhalb eines Jahres wiederholt, so gilt das Modul als nicht bestanden.

Art. 7c Übertritte von anderen Hochschulen

Das BASPO entscheidet bei Übertritten von anderen Hochschulen über die Anrechnung der dort erbrachten Studienleistungen.

Art. 13 Module

Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen und aus Wahlpflichtmodulen. Die Module und die erreichbaren Kreditpunkte sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 13a Beurteilung der Leistungen und Promotion

Artikel 7b gilt sinngemäss. Für die Anrechnung von Studienleistungen ist Artikel 7c

anwendbar.

Art. 28 Abs. 2

Für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom1. September 2010 ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

Footnotes

  1. [1] SR 415.75

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am 20. September 2010 in Kraft.

1. September 2010 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

Anhang 1

Module und Kurse für das Fachstudium im Bachelorstudium A Module und Kurse

1 Modul «Sportwissenschaft»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Bewegungslehre; Trainingslehre; Bewegung, Sport und Gesundheit; Sportpsychologie; Sportmedizin; Sportmanagement.

2 Modul «Wissenschaftliches Arbeiten»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: wissenschaftliches Schreiben; Statistik; Methodenlehre; Englisch; Informatik.

3 Modul «Transversale Kompetenzen»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Betriebswirtschaftslehre; Sport und Umwelt; praktische Einsätze im Ausbildungsbereich.

4 Modul «Sportpraxis»

Das Modul beinhaltet Kurse zu Sportspielen, Schneesport, Wassersport, Outdoorsport, Individualsport, Indoorsport.

5 Modul «Ausserschulische Bereiche»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Wettkampfsport; Gesundheitssport; Freizeitsport; Ernährung; Bewegungsanalyse; Medien und Kommunikation; Monitoringmethoden; praktische Einsätze im ausserschulischen Bereich.

6 Modul «Lehrbefähigung Sekundarstufe II und ausserschulische Bereiche»

Das Modul beinhaltet Kurse zu Erziehungswissenschaft, Allgemeine Didaktik, Fachdidaktik, Unterrichtspraktika.

7 Modul «Bachelor-Arbeit»

B Festlegungen im Studienreglement Das Studienreglement legt fest:

  1. die Anzahl Kreditpunkte, die pro Modul erreicht werden müssen;

  2. die Anzahl Kreditpunkte, die in den einzelnen Kursen erreicht werden können;

  3. die Kurse innerhalb eines Moduls, die obligatorisch sind.

Anhang 2

(Art. 13) Module für das Masterstudium

Ziff. 1

1 Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Spitzensport

1.1 Modul «Wissenschaftliche Grundlagen»

Das Modul ist obligatorisch und ergibt 13 Kreditpunkte. 1.2 Modul «Trainingswissenschaften 1» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 22 Kreditpunkte. 1.3 Modul «Sportmanagement 1» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 8 Kreditpunkte. 1.4 Module «Trainingswissenschaften 2» und «Sportmanagement 2» Eines der beiden Wahlpflichtmodule muss belegt werden. Dieses ergibt

Kreditpunkte. 1.5 Modul «Praktika» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte. 1.6 Modul «Master-Arbeit» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 33 Kreditpunkte.