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Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

AS 2010 4963 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 18, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2010-4963/de/bundesgesetz-uber-die-anderung-von-bundesgesetzen-zur-umsetzung-des-romer-statuts-des-internationalen-strafgerichtshofs

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Swiss Criminal Procedure Code (SR 312.0),

Federal Gazette: Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BBl 2010 727),

AS 2010 4963

Bundesgesetz
über die Änderung von Bundesgesetzen zur
Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs

vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom23. April 20081,
beschliesst:

Footnotes

  1. [23] SR 312.0; AS 2010 1881
  2. [1] BBl 2008 3863

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 64 Abs. 1bis Einleitungssatz

Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 101 Abs. 1 und 3

Keine Verjährung tritt ein für:

  1. Völkermord (Art. 264);

  2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);

  3. Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1–3, 264d Abs. 1 und 2,

d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder 3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.

Footnotes

  1. [18] SR 172.010

Art. 259 Abs. 1bis

Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

Art. 260bis Abs. 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

  1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111);

  2. Mord (Art. 112);

  3. Schwere Körperverletzung (Art. 122);

  4. Raub (Art. 140);

  5. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);

  6. Geiselnahme (Art. 185);

  7. Brandstiftung (Art. 221);

  8. Völkermord (Art. 264);

  9. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);

  10. Kriegsverbrechen (Art. 264c–264h).

Gliederungstitel vor Art. 264 Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 264

Völkermord Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:

  1. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

  2. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

  3. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

  4. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 264a

Verbrechen 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im gegen die Menschlichkeit Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

a. Vorsätzliche a. einen Menschen vorsätzlich tötet; Tötung

  1. Ausrottung b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;

  2. Versklavung c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

  3. Freiheitsberau- d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des bung Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

  1. Verschwinden- e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des lassen von Personen Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder 2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;

  2. Folter f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung zufügt;

  3. Verletzung der g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachsexuellen Selbstbestimmung dem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

  4. Vertreibung h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig auf- oder zwangsweise Überführung halten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;

  5. Verfolgung i. einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethni- und Apartheid schen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;

  6. Andere un- j. eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in menschliche Handlungen diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung zufügt. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Gliederungstitel vor Art. 264b Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen

Art. 264b

1. Anwendungs- Die Artikel 264d–264j finden Anwendung im Zusammenhang mit bereich internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

Art. 264c

2. Schwere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Verletzungen der Genfer Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine Konventionen schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom12. August 19493 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:

  1. vorsätzliche Tötung;

  2. Geiselnahme;

  3. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;

  4. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

  5. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

  6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

  7. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

Genfer Abk. vom12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf

Footnotes

  1. [12] SR 173.71; AS 2010 3267

Art. 264d

3. Andere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Kriegsverbrechen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet:

  1. Angriffe gegen zivile Personen a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilperso- und Objekte nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

  2. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom26. Juni 19454 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

  3. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

  4. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

  5. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind. 2 In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Footnotes

  1. [26] SR 311.0
  2. [4] SR 0.120

Art. 264e

b. Ungerecht- 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im fertigte medizinische Behandlung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: Verletzung der sexuellen Selbstbe- a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich stimmung und der schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen Menschenwürde Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

  1. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

  2. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 264f

c. Rekrutierung 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind und Verwendung von Kinder- unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen einsoldaten gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten verwendet. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 264g

  1. Verbotene 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Methoden der Kriegführung Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

  2. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

  3. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

  4. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

  5. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;

  6. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;

  7. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;

  8. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

  9. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 264h

  1. Einsatz 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im verbotener Waffen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

  2. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

  3. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

  4. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

  5. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

  6. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen. 2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 264i

4. Bruch eines Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Waffenstillstandes oder des Friedens. wer: Vergehen gegen einen Parlamentär. a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder Verzögerte dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes Heimschaffung von Kriegs- oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des gefangenen Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;

  1. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

  2. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Art. 264j

5. Andere Ver- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, stösse gegen das humanitäre wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Völkerrecht Weise als nach den Artikeln 264c–264i eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

Gliederungstitel vor Art. 264k Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter

Art. 264k

Strafbarkeit des 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 264l

Handeln auf Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anord- Befehl oder Anordnung nung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

Art. 264m

Auslandtaten 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.

Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:

  1. eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder

  2. der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.

Artikel 7 Absätze4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

Art. 264n

Ausschluss Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften der relativen Immunität Titelter und nach Artikel 264k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:

  1. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Strafprozessordnung5;

  2. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586;

  3. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom13. Dezember 20027;

  4. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19978;

  5. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 20059;

  6. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 200510;

  7. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom20. März 200911;

  8. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201012.

Footnotes

  1. [5] SR 312.0; AS 2010 1881
  2. [6] SR 170.32
  3. [13] SR 321.0
  4. [7] SR 171.10
  5. [21] SR 173.41
  6. [8] SR 172.010
  7. [17] SR 171.10
  8. [9] SR 173.110
  9. [10] SR 173.32
  10. [20] SR 173.32
  11. [11] SR 173.41

Footnotes

  1. [2] SR 311.0

2. Militärstrafgesetz vom13. Juni 192713

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9

Dem Militärstrafrecht unterstehen:

9. Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110–114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.

Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 sowie Abs. 2

In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen: 1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen:

  1. der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91,

  2. des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93),

  3. der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2),

  4. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139); 5. ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen. 2 Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie

Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 114a) anwendbar.

Art. 7

Beteiligung von 1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen Zivilpersonen (Art. 61–85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86–107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179), an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110–114a und 139) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221a.

Art. 10 Abs. 1bis, 1ter und 1quater

Personen nach Artikel 5 Ziffern 1 Buchstabe d und 5, die im Ausland eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

Wurde die Auslandstat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:

  1. eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird;

  2. der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist; oder

  3. die erforderlichen Beweismittel nicht erhoben werden können. 1quater Personen,welche im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden oder wegen dieser Tat an die Schweiz ausgeliefert werden und wenn sie nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

Art. 20 Randtitel und Abs. 2

Strafbarkeit des 2 Auch der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf und Handeln Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat begeht, ist auf Befehl oder strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat Anordnung bewusst war. Das Gericht kann die Strafe mildern.

Art. 59 Abs. 1 und 3

Keine Verjährung tritt ein für:

  1. Völkermord (Art. 108);

  2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109 Abs. 1 und 2);

  3. Kriegsverbrechen (Art. 111 Abs. 1–3, 112 Abs. 1 und 2, 112a

d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder 3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.

Gliederungstitel vor Art. 108 Sechster Abschnitt: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 108

Völkermord Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:

  1. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

  2. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

  3. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

  4. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 109

Verbrechen 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im gegen die Menschlichkeit Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

a. Vorsätzliche a. einen Menschen vorsätzlich tötet; Tötung

b. Ausrottung b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;

  1. Versklavung c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

  2. Freiheitsberau- d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des bung Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

  3. Verschwinden- e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des lassen von Personen Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder 2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;

  4. Folter f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung zufügt;

  5. Verletzung der g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachsexuellen Selbstbestimmung dem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

  6. Vertreibung h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhal- oder zwangsweise Überführung ten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;

  7. Verfolgung i. einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethni- und Apartheid schen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;

  8. Andere j. eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer unmenschliche Handlungen Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Gliederungstitel vor Art. 110 Sechster Abschnittbis: Kriegsverbrechen

Art. 110

1. Anwendungs- Die Artikel 112–114 finden Anwendung im Zusammenhang mit interbereich nationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

Art. 111

2. Schwere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Verletzungen der Genfer Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine Konventionen schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom12. August 194914 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:

  1. Vorsätzliche Tötung;

  2. Geiselnahme;

  3. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;

  4. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

  5. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

  6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

  7. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

Genfer Abk. vom12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf

Art. 112

3. Andere 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Kriegsverbrechen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet:

  1. Angriffe gegen zivile Personen a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilperso- und Objekte nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

  2. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom26. Juni 194515 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

  3. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

  4. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

  5. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind. 2 In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Footnotes

  1. [15] SR 0.120

Art. 112a

Mit

b. Ungerechtfer- Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im tigte medizinische Behandlung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: Verletzungen der sexuellen Selbstbe- a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperstimmung und der lich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychi- Menschenwürde schen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

  1. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

  2. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 112b

c. Rekrutierung 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind und Verwendung von Kinder- unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen einsoldaten gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten verwendet. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 112c

  1. Verbotene 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Methoden der Kriegführung Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

  2. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

  3. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

  4. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

  5. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;

  6. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;

  7. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;

  8. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

  9. als Angehöriger einer Besetzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt. 2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 112d

  1. Einsatz 1 MitFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im verbotener Waffen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

  2. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

  1. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

  2. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

  3. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

  4. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen. 2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 113

4. Bruch eines Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Waffenstillstandes oder des Friedens. wer: Vergehen gegen einen Parlamentär. a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder Verzögerte dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes Heimschaffung von Kriegs- oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des gefangenen Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;

  1. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

  2. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Art. 114

5. Andere Ver- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, stösse gegen das humanitäre wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Völkerrecht Weise als nach den Artikeln 111–113 eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Gliederungstitel vor Art. 114a Sechster Abschnittter: Gemeinsame Bestimmungen für den sechsten Abschnitt und den sechsten Abschnittbis

Art. 114a

Strafbarkeit des 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 114b

Ausschluss Die Verfolgung von Taten nach dem sechsten Abschnitt oder dem der relativen Immunität sechsten Abschnittbis und nach Artikel 114a bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:

  1. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195816;

  2. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom13. Dezember 200217;

  3. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199718;

  4. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200519;

  5. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 200520.

  6. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom20. März 200921;

  7. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201022.

Footnotes

  1. [16] SR 170.32
  2. [19] SR 173.110
  3. [22] SR 173.71; AS 2010 3267

Art. 139

Plünderung 1 Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.

Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Art. 140

Aufgehoben

Art. 171a Abs. 1bis

Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 108), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

Art. 171b Abs. 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

  1. Völkermord (Art. 108);

  2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109);

  3. Kriegsverbrechen (Art. 111–112d);

  4. Vorsätzliche Tötung (Art. 115);

  5. Mord (Art. 116);

  6. Schwere Körperverletzung (Art. 121);

  7. Raub (Art. 132);

  8. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a);

  9. Geiselnahme (Art. 151c);

  10. Brandstiftung (Art. 160).

Art. 220

Gerichtsbarkeit 1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen bei Beteiligung von Zivilpersonen (Art. 61–85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86–107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellen. Der Richter wendet auf diese Personen das Militärstrafrecht an.

Art. 221a

Gerichtsbarkeit 1 Sind an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster bei Völkermord, Verbrechen Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder Kriegsverbrechen gegen die (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a) mehrere Per- Menschlichkeit und Kriegsversonen beteiligt, die teils der militärischen und teils der zivilen brechen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat auf Antrag des Oberauditors oder des Bundesanwalts alle Personen entweder der zivilen oder der militärischen Gerichtsbarkeit unterstellen. In diesem Fall ist für alle Personen das gleiche Recht anwendbar.

Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein ziviles oder militärisches Strafverfahren bereits hängig ist und die betroffenen Sachverhalte zusammenhängen.

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um einen Völkermord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder um ein Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a), so ist die ausschliessliche Beurteilung:

  1. dem militärischen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte dem Militärstrafrecht untersteht;

  2. dem zivilen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte nicht dem Militärstrafrecht untersteht.

3. Strafprozessordnung23

Art. 23 Abs. 1 Bst. g

Der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB24:

g. die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;

Footnotes

  1. [24] SR 311.0

4. Rechtshilfegesetz vom20. März 198125

Art. 3 Abs. 2

Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:

  1. bei Völkermord;

  2. bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

  3. bei einem Kriegsverbrechen; oder

  4. wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder

Art. 35 Abs. 2

Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:

  1. dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;

  2. die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches26 und des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 192727 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Footnotes

  1. [27] SR 321.0

Footnotes

  1. [25] SR 351.1

5. Militärstrafprozess vom23. März 197928

Art. 70 Abs. 2

Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 192729 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze1 und 2, 108–114a, 115, 116, 121, 130–132, 134 Absatz 3, 135 Absätze1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151c, 155, 156, 160 Absätze1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164–169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177.

Footnotes

  1. [29] SR 321.0

Footnotes

  1. [28] SR 322.1; AS 2010 1881

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,18. Juni 2010 Ständerat,18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.30

20. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom19. Okt. 2010.

Footnotes

  1. [30] BBl 2010 4277