AS 2010 5691
Bundesbeschluss
über die Genehmigung eines Zusatzabkommens
zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen der Schweiz und Luxemburg
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20102,
beschliesst:
Art. 1
Das Zusatzabkommen vom 25. August 20093 zur Änderung des Abkommens vom 21. Januar 19934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der im Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann er die Umsetzung der Amtshilfe durch Verordnung regeln.
Art. 3
Der Bundesrat gibt der Regierung des Grossherzogtums von Luxemburg die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.
Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung des Grossherzogtums von Luxemburg hin.
AS 2010 5693 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg. BB
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.5 7. Dezember 2010 Bundeskanzlei