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Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen

AS 2010 5787 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 3, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2010-5787/de/verordnung-uber-gebuhren-und-entschadigungen-fur-die-schweizerische-maturitatsprufung-und-die-erganzungsprufungen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern (SR 413.13),

Repeals: Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung 1 (SR 413.121)

Basic act of: Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen (SR 172.044.13)

AS 2010 5787

Verordnung
über Gebühren und Entschädigungen
für die schweizerische Maturitätsprüfung und
die Ergänzungsprüfungen

vom 3. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt fest:

  1. die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen;

  2. die Tarife für die Entschädigungen von Sessionspräsidentinnen, Sessionspräsidenten Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen, Experten und beaufsichtigende Hilfspersonen, der Prüfungen nach Buchstabe a.

Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 2 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20042.

Footnotes

  1. [8] SR 172.044.13
  2. [2] SR 172.041.1

Art. 3 Anmeldegebühr

Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

Die Anmeldegebühr ist dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

Sie wird nicht zurückerstattet.

SR 172.044.13

Art. 4 Prüfungsgebühren

Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:

  1. die einsprachige Matura 1. Gesamtprüfung 570.– 2. eine Teilprüfung 450.– 3. die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit 100.–

  2. die zweisprachige Matura 1. Gesamtprüfung 650.– 2. erste Teilprüfung 550.– 3. zweite Teilprüfung 450.– 4. die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit 100.–

  3. die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit ausländischem Maturitätsausweis 120.–

  4. die Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses 1. Gesamtprüfung 500.– 2. eine Teilprüfung 300.–

  5. die Ergänzungsprüfung Latinum Helveticum 70.– 2 Die Prüfungsgebühren sind dem SBF vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.

Art. 5 Erlass der Prüfungsgebühren

Das SBF kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 6 Sessionspräsidentinnen und -präsidenten

Die Sessionspräsidentin oder der Sessionspräsident erhält:

  1. eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken für den Planungs- und Vorbereitungsaufwand für eine Prüfungssession sowie den Aufwand im Nachgang zu einer Prüfungssession;

  2. eine Halbtagesentschädigung von 180 Franken für den Aufwand während der Prüfungssession.

Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren

Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren:

  1. für das Stellen der schriftlichen Aufgaben einschliesslich Korrekturvorschläge und Beurteilungsschlüssel je Zweierteam pauschal 1. Erstsprache (keine Korrekturvorschläge) 500.– 2. alte Sprachen, zwei Niveaus 500.– 3. moderne Sprachen, zwei Niveaus 1000.– 4. moderne Sprachen, ein Niveau 800.– 5. Mathematik, je Niveau 1200.– 6. bildnerisches Gestalten als Grundlagenfach (GF) und als Ergänzungsfach (EF) 500.– 7. bildnerisches Gestalten und Musik als Schwerpunktfach (SF), pro Kandidatin oder Kandidat 50.– 8. Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie (PPP) – für die fachspezifischen Teile Philosophie und Pädagogik/ Psychologie 800.– – für den fächerübergreifenden Teil 400.– 9. Schwerpunktfächer Biologie und Chemie, Physik und Anwendungen der Mathematik, je Teilbereich 1500.– 10. Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht 2000.– 11. sonstige Grundlagenfächer (GF) 1000.– 12. sonstige Ergänzungsprüfungsfächer (EP) je Teilbereich 1000.–

  2. für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten, pro Stunde 70.–

  3. für die mündlichen Prüfungen, pro Kandidatin oder Kandidat 35.–

  4. für die Prüfungen in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird (Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbeit, mündliche Prüfung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidatin oder Kandidat 70.–

  5. für die Maturaarbeit (Durchsicht und Beurteilung der Arbeit, mündliche Befragung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidatin oder Kandidat 250.–

  6. für die Prüfungen im Fach bildnerisches Gestalten: 1. als GF und EF – pro Kandidatin oder Kandidat 20.– – und für die Beaufsichtigung, pro Stunde 25.– 2. als SF – pro Kandidat und Kandidatin 70.– – und für die Beaufsichtigung, pro Stunde 25.–

g. für die Prüfungen im Fach Musik 1. als GF und EF pro Kandidatin oder Kandidat 35.– 2. als SF pro Kandidatin oder Kandidat 70.– 2 Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Einzelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.

Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Übersetzungen oder Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.

Art. 8 Expertinnen und Experten

Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten:

  1. für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schriftlichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde 50.–

  2. für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbesprechung mit den Kandidatinnen und Kandidaten, pro Gruppe 50.–

  3. für die Lektüre der Maturaarbeit 50.–

Art. 9 Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen

Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen durch Hilfspersonen beträgt für jede Stunde 25 Franken.

Art. 10 Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen

Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren werden für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen nach den Bestimmungen entschädigt, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013 erlässt.

Footnotes

  1. [3] SR 172.220.111.3

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 4. Februar 19704 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung wird aufgehoben.

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom7. Dezember 19985 über die schweizerische Maturitätsprüfung

Footnotes

  1. [7] SR 413.13
  2. [5] SR 413.12

Art. 7 Anmelde- und Prüfungsgebühren

Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung vom3. November 20106 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.

2. Verordnung vom 18. Dezember 19727 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern

Footnotes

  1. [6] SR 172.044.13

Art. 7 Anmelde- und Prüfungsgebühren

Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung vom3. November 20108 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2011 in Kraft.

3. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 1970 260, 1974 1056, 1981 1636, 1988 1872, 1993 1999, 2002 3637