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Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007

AS 2011 1599 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jan 21, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2011-1599/de/beschluss-nr-1-2011-des-gemischten-ausschusses-eu-schweiz-eingesetzt-durch-das-abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-europaischen-gemeinschaft-im-audiovisuellen-bereich-zur-festlegung-der-voraussetzungen-und-bedingungen-fur-die-beteiligung-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-am-gemeinschaftsprogramm-media-2007

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (SR 0.784.405.226.8)

AS 2011 1599

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007

Abkommen vom 11. Oktober 2007

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 Beschluss Nr. 1/2011 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

Angenommen am 21. Januar 2011 In Kraft getreten am 22. Januar 2011

Übersetzung1

Der gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (nachstehend «Abkommen» genannt) sowie die zugehörige Schlussakte, beide am 11. Oktober 20072 in Brüssel unterzeichnet, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der kodifizierten Fassung (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)3 am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es den Vertragsparteien angebracht, die Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie anzupassen, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte des Abkommens vorgesehen ist, und gemäss Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend anzupassen,
beschliesst:

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Footnotes

  1. [2] SR 0.784.405.226.8
  2. [3] ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

Art. 1

Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens erhält folgende Fassung:

«Art. 1 Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen 1. Die Schweiz gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfen sind, nach Massgabe der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 20104 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (nachstehend «Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste» genannt), und zwar folgendermassen: Die Schweiz behält das Recht:

  1. die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in Artikel 27 Absatz 1 oder 2 und/oder in Artikel 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste niedergelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstossen hat;

  2. die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zur Einhaltung detaillierterer oder strengerer Vorschriften in den durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste koordinierten Bereichen zu verpflichten, sofern solche Vorschriften verhältnismässig und nichtdiskriminierend sind.

2. In Fällen, in denen die Schweiz:

  1. ihr Recht nach Absatz 1 Buchstabe b in Anspruch genommen hat, um im Allgemeininteresse liegende detailliertere oder strengere Vorschriften zu erlassen; und

  2. zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Union unterworfener Fernsehveranstalter Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf ihr Gebiet ausgerichtet sind;

kann sie sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Auf begründetes Ersuchen der Schweiz fordert der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, diesen auf, die betreffenden im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen einzuhalten. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehver- anstalter unterworfen ist, unterrichtet die Schweiz binnen zwei Monaten über die im Anschluss an das Ersuchen erzielten Ergebnisse. Die Schweiz oder der Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die betroffenen Parteien zur Erörterung des Falls zu einer Ad-hoc-Sitzung mit der Kommission am Rande einer Sitzung des Kontaktausschusses einzuladen. 3. Kommt die Schweiz zu dem Schluss:

  1. dass die aufgrund der Anwendung des Absatzes2 erzielten Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind; und

  2. dass der betreffende Fernsehveranstalter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die strengeren Bestimmungen in den von der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfassten Bereichen, denen er unterliegen würde, wenn er in der Schweiz niedergelassen wäre, zu umgehen;

so kann sie gegen den betreffenden Fernsehveranstalter angemessene Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen müssen objektiv erforderlich sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie verhältnismässig zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sein. 4. Die Schweiz darf Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 dieses Artikels nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. sie hat dem Gemischten Ausschuss und dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter niedergelassen ist, ihre Absicht mitgeteilt, derartige Massnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sie ihre Beurteilung stützt; und

  2. der Gemischte Ausschuss hat entschieden, dass die Massnahmen verhältnismässig und nichtdiskriminierend sind und dass insbesondere die Beurteilungen der Schweiz gemäss den Absätzen2 und 3 zutreffend begründet sind.»

Footnotes

  1. [4] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) und kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2011.

Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Leiter der Schweizer Delegation: Der Leiter der EU-Delegation: Jean-Frédéric Jauslin Jean-Eric de Cockborne