AS 2011 2691
Tierseuchenverordnung
(TSV)
Änderung vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. m
Art. 4 Bst. b
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
b. Caprine Arthritis-Encephalitis;
Art. 5 Bst. g und ubis
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
West-Nil-Fieber;
ubis. Befall mit dem kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
Art. 15c Abs. 3
Art. 15dbis Ausstellung des Equidenpasses
Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt.
Anerkannt werden können:
die nach Artikel 2 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072 anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;
der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank;
der Schweizerische Verband für Pferdesport.
Das Bundesamt für Landwirtschaft anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
für den Equidenpass einzig den im Pflichtenheft vorgeschriebenen Passrohling samt Hülle verwendet;
Gewähr bietet, dass sie: 1. die ihr vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank für die Passausstellung zugestellten Daten nach Artikel 15d entgegennimmt und inhaltlich unverändert verwendet, 2. für Equiden, die in einem Herdebuch registriert sind, die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 20a der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 in den Equidenpass aufnimmt, 3. einen Equidenpass in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt, 4. die im Pflichtenheft formulierten Vorgaben zur Erfassung eines ausländischen Equidenpasses sowie die technischen Anforderungen für die Annullation eines Equidenpasses erfüllt.
Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.
Art. 17 Abs. 4
Die Betreiber von Datenbanken sind verpflichtet, dem Bundesamt, der Eidgenössischen Zollverwaltung und allen Kantonstierärzten Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.
Art. 79 Koordination und Beraterstab
Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt.
Art. 112 Allgemeines
Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.
Pferdepest liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Pferdepest-Virus nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt 40 Tage.
Art. 112a Überwachung
Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:
zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen.
Das Bundesamt kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.
Art. 112b Verdachtsfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest die einfache Sperre1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Pferdepest-Viren;
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Art. 112c Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:
die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und
die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.
Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das Bundesamt anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.
Art. 112d Pferdepest-Zone
Die Pferdepest-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung von Pferdepest-Zonen sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Das Bundesamt legt den Umfang der Pferdepest-Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.
Das Bundesamt legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Pferdepest-Zone verbracht werden dürfen.
Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom Bundesamt nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.
Art. 112f Impfungen
Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des Bundesamtes vorliegt.
Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.
Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das Bundesamt nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
Art und Einsatz der Impfstoffe.
Art. 113 –115
Art. 118 Abs. 1 und 1bis
Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzende Weiden oder Laufhöfe erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
Art. 122 Abs. 5
Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei Geflügelpest.
Art. 122e Abs. 5
Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem Bundesamt Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der empfänglichen Tiere gewähren.
Art. 158 Abs. 1
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae und Mycobacterium tuberculosis.
Art. 159 Abs. 1 Bst. a
Tuberkulose liegt vor, wenn:
a. im Untersuchungsmaterial Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae oder Mycobacterium tuberculosis nachgewiesen wurde;
Art. 174f Abs. 2
Das Bundesamt legt nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung des Rinderbestandes fest. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht werden.
13. Abschnitt (Art. 200–203a) Gliederungstitel vor Art. 217
3. Abschnitt: Caprine Arthritis-Encephalitis
Art. 217 Diagnose
Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.
Das Bundesamt bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE.
Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.
Art. 218 Amtliche Anerkennung und Überwachung
Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Die Bestände werden durch periodische serologische Untersuchungen überwacht.
Art. 219 Verdachtsfall
Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:
die einfache Sperre1. Grades über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts; und
die sofortige serologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere des Bestandes.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
zwei Untersuchungen der ansteckungsverdächtigen Tiere im Abstand von sechs Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder
die ansteckungsverdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 220 Seuchenfall
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
verseuchte Tiere ausgemerzt werden;
die innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren ausgemerzt werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
die serologische Untersuchung des Bestandes frühestens sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten Tiere sowie ihrer innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat.
Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.
Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.
Art. 245f Abs. 3bis
Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.
Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung wertvollen Erbguts in Abweichung von
Artikel 264 eine Auslagerung von Bruteiern aus einem verseuchten Bestand zulassen. In diesem Fall ordnet er an:
die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand;
die Tötung und Entsorgung von Vögeln, die klinisch erkrankt sind oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde;
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
die Verbringung der desinfizierten Bruteier während maximal drei Monaten an einen vom gesperrten Bestand baulich und betrieblich unabhängigen Standort;
die Verbringungssperre über die aus den Bruteiern geschlüpften Jungtiere;
die Ausmerzung der Alttiere am bisherigen Standort nach der Gewinnung der Bruteier;
die abschliessende Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8–12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- beziehungsweise Trachealtupfer.
Fällt mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv aus, so müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Fällt die Nachkontrolle negativ aus, so hebt der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Jungtiere auf.
Die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens
Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
Art. 297 Abs. 2 Bst. f
Das Bundesamt hat zudem die folgenden Befugnisse:
f. Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung mit Forschungsaufgaben im Tierseuchenbereich betrauen.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |