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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung

AS 2011 4363 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 8, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2011-4363/de/verordnung-der-eidgenossischen-finanzmarktaufsicht-uber-die-datenbearbeitung

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repealed by: Verordnung der FINMA über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (AS 2023 264)

Basic act of: Verordnung der FINMA über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (SR 956.124)

AS 2011 4363

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Datenbearbeitung
(Datenverordnung-FINMA)

vom 8. September 2011

Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 956.1

Art. 1 Gegenstand

Die FINMA nimmt Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG zweifelhaft oder nicht gegeben ist, in eine Datensammlung auf.

Sie führt die Datensammlung zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

  1. mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von Beaufsichtigten betraut werden; oder

  2. massgebend an den Beaufsichtigten beteiligt sind.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Geschäftsleitung der FINMA regelt in einem Bearbeitungsreglement:

  1. die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;

  2. die Kontrolle der Datenbearbeitung; und

  3. die Zugriffs- und Einsichtsrechte der einzelnen Kategorien von Mitarbeitenden der FINMA.

Die für die Compliance zuständige Stelle der FINMA bearbeitet die Daten. Sie sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung von der Beschaffung bis zur Archivierung oder Vernichtung nachvollziehbar ist. Sie führt eine Liste der Mitarbeitenden mit Zugriffs- und Einsichtsrechten.

Die für die Informatik zuständige Stelle der FINMA stellt den technischen Betrieb sicher.

SR 956.124

Art. 3 Inhalt der Datensammlung

Die Datensammlung enthält folgende Daten:

  1. Name, Vorname;

  2. Geburtsdatum;

  3. Geschlecht;

  4. Heimatort;

  5. Nationalität bei ausländischen Staatsangehörigen;

  6. Adresse;

  7. Muttersprache;

  8. Ausbildung;

  9. Beruf;

  10. Arbeitsort;

  11. Qualifikationen;

  12. Vermögensverhältnisse;

  13. Versicherungen;

  14. Auszüge aus dem Handels-, dem Betreibungs- und dem Konkursregister;

  15. Urteile von Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichten;

  16. arbeitsrechtliche und administrative Massnahmen;

  17. Berichte von Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA.

Art. 4 Datensicherheit

Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.

Im Übrigen richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Die für die Compliance und für die Informatik zuständigen Stellen der FINMA treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.

Footnotes

  1. [2] SR 235.11

Art. 5 Datenbeschaffung

Die FINMA beschafft die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG.

Die FINMA beschafft Daten bei:

  1. Beaufsichtigten;

  2. Arbeitgebern;

  3. der betroffenen Person;

  4. Gesuchstellern;

  5. in- und ausländischen Behörden;

  6. Verfahrensparteien;

  7. Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA;

  8. Dritten, die der FINMA Daten von sich aus zur Kenntnis bringen.

Art. 6 Auskunftsrecht

Betroffene Personen können bei der FINMA Auskunft über Daten verlangen, welche die Datensammlung über sie enthält.

Art. 7 Datenberichtigung

Die FINMA berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder nicht dem Zweck der Datensammlung dienen.

Art. 8 Datenbekanntgabe

Die FINMA kann Daten bekanntgeben, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person schriftlich einwilligt.

Art. 9 Aufbewahrung

Die Daten einer Person werden aufbewahrt:

  1. während zehn Jahren nach dem letzten Eintrag;

  2. während 20 Jahren nach dem letzten Eintrag, wenn dieser gestützt auf ein Strafurteil oder eine rechtskräftige Feststellung der FINMA über die Ausübung einer Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung der FINMA erfolgte.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten bei der FINMA gelöscht und dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

Will die betroffene Person bei einem Beaufsichtigten eine Gewährsposition einnehmen und ergibt die Gewährsprüfung der FINMA eine positive Beurteilung, so wird der Eintrag dieser Person vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 gelöscht.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2011 in Kraft.

8. September 2011 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Die Präsidentin: Anne Héritier Lachat