AS 2011 4575
Verordnung
über die Meldung und die Untersuchung
von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb
öffentlicher Verkehrsmittel
(Unfalluntersuchungsverordnung, VUU)
Änderung vom 23. März 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 15a Absatz 1, 15b Absatz 6, 15c und 95 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) und Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom5. Oktober 19903 über die Anschlussgleise, Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden:
die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAV» ersetzt;
die Kurzbezeichnung «Unfalluntersuchungsstelle» durch die Abkürzung «SUST» ersetzt;
der Ausdruck «Unternehmung» allein und in Zusammensetzungen durch den Ausdruck «Unternehmen» allein und in Zusammensetzungen ersetzt und die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Art. 3 Zuständige Stelle
Die Ereignisse nach Artikel 1 werden von der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) nach der Verordnung vom 23. März 20114 über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle untersucht.
Art. 8 Abs. 1
Die Meldestelle leitet die unverzüglichen Meldungen sofort an die SUST weiter.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Meldung an das BAV
Alle Unternehmen melden dem BAV:
Folgende Ereignisse sind dem BAV, unabhängig von Absatz 1, zu melden:
Die Meldung hat nach den Vorgaben des BAV innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis zu erfolgen.
Art. 13 Abs. 3
Art. 18 Abs. 5
Daten, Bildaufzeichnungen, Gespräche und Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Ereignisses dienen könnten, sind von den Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen zuhanden der Untersuchungsorgane unverzüglich zu sichern.
Art. 21 Abs. 1 und 5
Die Untersuchungsleitung nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen nach
Artikel 15b Absatz 2 EBG vor. Sie kann auf Untersuchungshandlungen verzichten,
wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.
Die Unternehmen erstellen auf Anordnung der SUST eine Niederschrift der auf Tonträgern gespeicherten Gespräche und drucken die in den Aufzeichnungsgeräten gespeicherten Daten aus. Bildaufzeichnungen sind der SUST auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die SUST kann soweit möglich auch Kopien der Datenträger verlangen. Die Unternehmen müssen die Originale aufbewahren.
Art. 22 Behandlung von Eingaben interessierter Personen und Stellen
Die SUST würdigt Eingaben interessierter Personen und Stellen, die bestimmte Untersuchungshandlungen vorschlagen, und ergreift nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.
Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.
Art. 25 Abs. 4
Art. 26 Summarischer Bericht
Die SUST kann die Untersuchung mit einem summarischen Bericht abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen.
Art. 27 Abs. 2
Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Direktion der Geschäftsstelle der SUST und begründet die Verzögerung. Die Direktion setzt eine angemessene Nachfrist.
Art. 28 Abs. 2
Sind sie an einem betroffenen Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der SUST zu melden.
Art. 29 Auskünfte
Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, sind auf ihr Recht zur Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen.
Art. 30 Protokoll
Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.
Die Anhörung darf nur mit Einverständnis der angehörten Person auf Tonträger aufgezeichnet werden, oder wenn aufgrund der Umstände eine schriftliche Protokollierung nicht möglich ist.
Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.
Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt. Diese wird von der angehörten und der anhörenden Person unterschrieben. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür in der Abschrift anzumerken.
Art. 33 Abs. 4
Die Untersuchungskosten können der verursachenden Person wie folgt auferlegt werden:
bei vorsätzlichem Handeln: zu 50–75 Prozent;
bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25–50 Prozent.
Art. 38 Aktenaufbewahrung
Die Aktenaufbewahrung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19985.
Art. 40
II
23. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
V vom 12. Okt. 2011 (AS 2011 4573)