AS 2011 4767
Verordnung des EDI
über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung
(ResV-EDI)
vom 18. Oktober 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 78 Absatz 5, 78a Absatz 2 und 78c Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV),
verordnet:
1. Abschnitt: Bewertung der Aktiven und der Verpflichtungen
Art. 1 Bewertung der Aktiven
Als Aktiven, für die ein sicherer Marktwert vorhanden ist, gelten insbesondere Barmittel, Staatsanleihen und kotierte Aktien.
Als vergleichbare Aktiven im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 KVV dürfen nur kotierte Finanzinstrumente berücksichtigt werden.
Existieren keine vergleichbaren Aktiven, so ist ein marktnaher Wert durch ein Modell zu bestimmen, das:
finanzmathematisch anerkannt ist;
sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen orientiert; und
in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden ist.
Art. 2 Bewertung der Verpflichtungen
Als Verpflichtungen gelten insbesondere Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen.
Für alle noch ausstehenden Verpflichtungen ist eine angemessene Rückstellung zu bilden.
Die Bewertung darf sich nur auf den Erwartungswert der Verpflichtungen beziehen. Sie darf weder implizite noch explizite Sicherheits-, Schwankungs- oder sonstige Zuschläge für das Versicherungsrisiko oder für Risiken in den Kapitalanlagen beinhalten.
2. Abschnitt: Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven
Art. 3 Versicherungstechnisches Risiko
Das versicherungstechnische Risiko wird für ein Normaljahr quantifiziert.
Es wird für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, für die Taggeldversicherung (Einzel- und Kollektivversicherung) sowie für die Rückversicherung nach
Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) separat ermittelt.
Die Verteilung des möglichen versicherungstechnischen Erfolgs wird durch eine Normalverteilung approximiert. Deren Mittelwert entspricht dem vom Versicherer am Anfang des Jahres erwarteten Erfolg. Die Varianz wird für die einzelnen Versicherungszweige nach Absatz 2 errechnet; dabei werden das Risiko zufälliger Schwankungen der Leistungen sowie eine unerwartete Entwicklung von Leistungen und Risikoausgleich berücksichtigt.
Hat der Versicherer Leistungen nach Artikel 14 KVG rückversichern lassen, so wird dem dadurch verminderten Risiko Rechnung getragen.
Art. 4 Marktrisiko
Das Marktrisiko wird für ein Normaljahr quantifiziert.
Für die Quantifizierung des Marktrisikos wird das Risiko der möglichen Änderungen von Zinsen, Aktienpreisen, Fremdwährungskursen, Immobilienpreisen und vergleichbaren Marktgrössen auf die Aktiven und auf die Passiven berücksichtigt.
Die Verteilung des möglichen finanzmarkttechnischen Erfolgs wird durch eine Normalverteilung approximiert. Deren Mittelwert entspricht dem vom Versicherer am Anfang des Jahres erwarteten Erfolg. Die Varianz wird aus den Risikokomponenten nach Absatz 2 berechnet.
Art. 5 Kreditrisiko
Das Kreditrisiko umfasst die Bonitäts- und die Ausfallrisiken, die sich für den Versicherer aus Forderungen gegenüber Dritten, insbesondere aus Staatsanleihen oder aus Forderungen gegenüber Kunden oder Rückversicherern ergeben.
Art. 6 Szenarien
Zur Abdeckung von Risiken, die sich auf die Bewertung der Aktiven oder der Passiven der Krankenversicherer ungünstiger als die Risiken eines Normaljahrs auswirken, werden hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien) sowie entsprechende Eintrittswahrscheinlichkeiten vorgegeben.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann dem einzelnen Versicherer auf dessen Antrag vereinfachte Methoden zur Auswertung der Szenarien gestatten.
Art. 7 Aggregationsverfahren
Die Aggregation der Verteilungen, die sich aus der Quantifizierung des versicherungstechnischen Risikos sowie des Marktrisikos ergeben, erfolgt unter der Annahme, dass diese beiden Risiken voneinander unabhängig sind.
Die Ergebnisse der Auswertung der Szenarien werden mit ihren Eintrittswahrscheinlichkeiten berücksichtigt.
Ausgehend von den verfügbaren Reserven zu Beginn des Jahres ergibt sich die Verteilung der möglichen Reservebestände am Jahresende unter Berücksichtigung der nach den Absätzen1 und 2 aggregierten Risikoverteilung und abzüglich eines Betrags zur Deckung des Kreditrisikos.
Art. 8 Elektronisches Formular
Die Einzelheiten des Modells zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven sind in einem elektronischen Formular festgehalten.
3. Abschnitt: Frist zur Berichterstattung
Art. 9
Der Bericht über den Solvenztest ist dem BAG zusammen mit dem elektronischen Formular nach Artikel 8 jährlich bis zum 30. April des Berichtsjahres einzureichen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmung
Das BAG kann während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Zeitpunkt der Einreichung des Berichts nach Artikel 9 auf Gesuch hin um höchstens zwei Monate erstrecken.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
18. Oktober 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter