AS 2011 4913
Verordnung
über das Klagerecht des Bundes im Rahmen
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 12. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
verordnet:
Art. 1 Klagerecht des Bundes
In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten.
In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.
Art. 2 Information der Öffentlichkeit
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.
In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 19932 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Mai 19243 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wird wie folgt geändert:
Art. 43 Ziff. 1
Aufgehoben SR 241.3
AS 1993 1053, 2000 187 gegen den unlauteren Wettbewerb
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2012 in Kraft.
12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |