AS 2011 981
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung
des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG
über Zollerleichterungen und Zollsicherheit
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20092,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 25. Juni 20093 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens nach Artikel 1 zu genehmigen.
Art. 3
Das Zollgesetz vom 18. März 20054 wird wie folgt geändert:
Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Die Zollverwaltung verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften;
ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht;
über Zollerleichterungen und Zollsicherheit. BB
die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; und
geeignete Sicherheitsstandards.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen.
Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Gesetzesänderung.
Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.5
4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom2. März 2011.