AS 2012 1
Verordnung der Bundesversammlung
über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und
verwandter Organisationen
vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20112,
beschliesst:
Art. 1 Verbot
Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten:
die Gruppierung Al-Qaïda;
Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Art. 2 Strafbestimmungen
Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze4 und 5 des Strafgesetzbuches3 ist anwendbar.
Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.
Art. 4 Mitteilung der Entscheide
Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft, dem Nachrichtendienst des Bundes und dem Bundesamt für Polizei mit.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 20125 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.
Ständerat, 23. Dezember 2011 | Nationalrat, 23. Dezember 2011 |
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Der Präsident: Hans Altherr | Der Präsident: Hansjörg Walter |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Diese Verordnung wurde am 28. Dez. 2011 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).