AS 2012 1461
Verordnung der Bundesversammlung
über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und
Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts sowie der hauptamtlichen Richter und
Richterinnen des Bundespatentgerichts
(Richterverordnung)
Änderung vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13. Oktober 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 20112,
beschliesst:
I
Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20104,
Art. 5 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3
… Der Anfangslohn entspricht mindestens 70 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20015.
Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um 3 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.
Art. 9 Abs. 2 und 3
Die Richter und Richterinnen sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Vorsorgewerk Bund) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.
Nach Vollendung des 65. Altersjahrs wird die Altersvorsorge auf Antrag des Richters oder der Richterin bis zum gesetzlichen Altersrücktritt weitergeführt. Das zuständige Gericht finanziert die Sparbeiträge des Arbeitgebers.
Art. 10 Arbeitszeit
Die Vertrauensarbeitszeit und die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung. Ausnahmen von der Barvergütung bedürfen der Zustimmung der Verwaltungskommission beziehungsweise der Gerichtsleitung.
Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.
Art. 12 Abs.1 und 2
Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub erteilen.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 2
Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320
Ziff. 2 des Strafgesetzbuches6.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2012 in Kraft.
Nationalrat, 16. März 2012 Ständerat, 16. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab