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Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

AS 2012 3999 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated May 25, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2012-3999/de/verordnung-des-vbs-uber-sportforderungsprogramme-und-projekte

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung des VBS über Jugend+Sport (SR 415.31),

Basic act of: Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (SR 415.011)

AS 2012 3999

Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 (SpoFöV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 415.01

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

  1. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote;

  2. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung;

  3. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse;

  4. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

2. Kapitel: Jugend und Sport

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Kinder: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;

  2. Jugendliche: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;

SR 415.011

  1. J+S-Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Behinderung: Kinder und Jugendliche, die nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als invalid gelten;

  2. Schulen: die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II;

  3. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).

Footnotes

  1. [2] SR 830.1

Art. 3 Sportarten

J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden.

Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.

Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S- Angebot verboten.

2. Abschnitt: J+S-Kurse

Art. 4 Umfang

Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden:

  1. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern;

  2. in einer beständigen Gruppe;

  3. während einer bestimmten Mindestkursdauer.

Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Ausnahmen von der Mindesteilnehmerzahl bewilligen.

Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 6 Leitung

Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt.

Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem -Leiter geführt werden.

Art. 7 Trainingslager

In Ergänzung zu J+S-Kursen können Trainingslager durchgeführt werden.

Ein Trainingslager umfasst Kinder oder Jugendliche aus einem oder mehreren Kursen desselben Organisators. Alle Kinder und Jugendlichen müssen in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein.

Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.

An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt

Kinder und Jugendliche, die nur am Trainingslager teilnehmen, werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen1, 4 und 5

Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in den Nutzergruppen1, 4 und 5 beträgt

Kurswochen in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten und beinhaltet mindestens 15 Trainings in zwölf Trainingswochen. Das BASPO kann ausnahmsweise kürzere Kurse bewilligen.

Die Trainings in der Nutzergruppe1 und 4 dauern mindestens 60 Minuten, in der Nutzergruppe 5 dauern sie mindestens 45 Minuten.

Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen. In Trainingslagern sind es höchstens 300 Minuten pro Tag.

Footnotes

  1. [4] SR 446.1

Art. 9 Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe2

Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppen2 beträgt 45 Teilnehmerstunden.

Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses.

Eine Aktivität dauert mindestens eine Stunde. Pro Aktivität können höchstens fünf Stunden für die Berechnung der Teilnehmerstunden berücksichtigt werden.

Der Organisator hat innerhalb von drei Monaten in fünf unterschiedlichen Wochen je mindestens eine einzeln organisierte Aktivität durchzuführen.

Art. 10 Kursinhalte

Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.

Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

3. Abschnitt: J+S-Lager

Art. 11 Lagergemeinschaft

Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden.

Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben und gemeinsame Übernachten an einem bestimmten Ort.

Lager der Nutzergruppe4, die von Gemeinden durchgeführt werden und die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche der Gemeinde richten, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

Lager, an denen ausschliesslich Kinder teilnehmen, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

Art. 12 Leitung

Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart oder Disziplin und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.

Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+S- Alter teilnehmen.

Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten

Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.

Ein Lager in der Nutzergruppe3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des gleichen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird.

Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder am Abend. Insgesamt müssten die J+S- Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.

An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.

Absatz 4 gilt nicht für Lager der Nutzergruppe4 von Gemeinden oder für Lager mit Kindern, wenn diese ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

Innerhalb eines Lagers, das mehr als vier Tage dauert, darf ein trainingsfreier Tag stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Footnotes

  1. [3] SR 415.0

Art. 15 Lagerinhalte

Die J+S-Aktivitäten sind nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung zu unterrichten.

Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

4. Abschnitt: J+S-Nachwuchsförderung

Art. 16 Förderkonzept

Mit der J+S-Nachwuchsförderung werden J+S-Angebote unterstützt, die auf einem Förderkonzept eines nationalen Sportverbandes basieren.

Das BASPO erarbeitet zusammen mit dem Dachverband des Schweizer Sports (Swiss Olympic) Richtlinien über die Inhalte der Förderkonzepte.

Es genehmigt die Förderkonzepte, soweit diese für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind und legt fest:

  1. die Maximalzahl der zur Beitragsgewährung anrechenbaren Stunden je Teilnehmerin und Teilnehmer;

  2. die maximale Grösse der Gruppen pro Nachwuchstrainerin und Nachwuchstrainer.

Art. 17 Teilnahmevoraussetzungen

In die Nachwuchsförderung werden nur J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer aufgenommen, die von einem nationalen Verband nach dem jeweiligen Förderkonzept für die Nachwuchsförderung selektioniert worden sind.

An einzelnen Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung können auch Kinder oder Jugendliche teilnehmen, welche ausschliesslich die Voraussetzungen nach Artikel 4 SpoFöV erfüllen.

Art. 18 Förderstufen

Die J+S-Nachwuchsförderung besteht aus den Förderstufen Lokal (L), Regional (R) und National (N).

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zur jeweiligen Förderstufen gestützt auf die Selektion von Swiss Olympic zugewiesen.

Art. 19 Leitung

Angebote der Nachwuchsförderung werden durch J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L), Regional (R) oder National (N) geleitet.

J+S-Leiterinnen oder –Leiter können als zusätzliche Leiterinnen und Leiter zugezogen werden und in Ausnahmefällen einzelne Aktivitäten leiten.

Art. 20 Administration der Angebote

Angebote der Nachwuchsförderung dürfen nur von J+S-Coaches mit einer spezifischen Aus- und Weiterbildung (J+S-Coach NWF) administriert werden.

5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein (Art. 14 Abs. 1 SpoFöV)

Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung

Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

  1. Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;

  2. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben;

  3. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33, 36 und 42).

Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.

Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden:

  1. von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten;

  2. von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen;

  3. vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit;

  4. vom Bestehen von Eignungstests;

  5. von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses.

Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der Sportart Lagersport/ Trekking werden Personen zugelassen, welche im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben.

Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.

Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung.

Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote

Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote.

Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.

Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus.

Art. 23 Kontrollen

Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung der Kantone und der beauftragten Verbände und Institutionen.

Art. 24 Entzug und Sistierung von Kaderanerkennungen

In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20113 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.

In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kaderanerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet.

Nach Ablauf eines befristeten Entzugs kann das Kadermitglied Antrag auf erneute Anerkennung als Kadermitglied stellen. Das BASPO kann den Entscheid mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere der Absolvierung einer Weiterbildung, versehen.

Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung

Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:

  1. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen;

  2. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.

Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung

Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen.

6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter (Art. 16 SpoFöV)

Art. 27 Ausbildung

Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.

In den J+S-Leiterkursen werden pädagogische, sportmotorische und methodische Grundkenntnisse vermittelt.

Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.

Art. 28 Weiterbildung

In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut und in der Regel auf die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche ausgerichtet.

Mit der Absolvierung von zielgruppenspezifischen Weiterbildungsmodulen erfüllen J+S-Leiterinnen und Leiter die Weiterbildungspflicht für alle Sportarten oder Disziplinen in der jeweiligen Zielgruppe, in denen sie anerkannt sind.

Für nicht zielgruppenspezifische Weiterbildungsmodule legt das BASPO in der Ausschreibung der einzelnen Weiterbildungsmodule fest, welche Anerkennungen mit deren Absolvierung verlängert werden.

Module der Weiterbildung, deren Ziel über den blossen Erhalt der Leiteranerkennung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen.

Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.

Das BASPO kann für einzelne Angebote der Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;

  2. vom zuständigen J+S-Coach eines Organisators empfohlen werden.

Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben.

Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.

Art. 31 Pflichten

J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere:

  1. die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen;

  2. die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen;

  3. die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation;

  4. der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.

Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen gewähren.

7. Abschnitt: J+S-Coaches (Art. 17 SpoFöV)

Art. 32 Aus- und Weiterbildung

Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen.

Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Aus- und Weiterbildungen durch. Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 33 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen:

  1. die die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;

  2. die von der Organisation, für die sie tätig sein werden, empfohlen werden;

  3. bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach absolviertem Kurs oder Modul in der Lage sind, die Pflichten nach Artikel 34 wahrzunehmen.

Art. 34 Pflichten

J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S- Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

  1. Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.

  2. Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).

  3. Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.

  4. Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.

  5. Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.

  6. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.

8. Abschnitt: J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer (Art. 18 SpoFöV)

Art. 35 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Aus- und Weiterbildung

Die Ausbildung zur J+S-Nachwuchstrainerin oder zum J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) und die entsprechende Weiterbildung erfolgen sportarten- und disziplinenspezifisch in J+S-Nachwuchstrainerkursen und -Modulen.

Das BASPO bietet Personen, die über eine dem J+S-Nachwuchstrainer gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.

Das BASPO führt die Aus- und Weiterbildung der J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer durch. Es zieht die Sportverbände bei.

Art. 36 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:

  1. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter verfügen.

  2. eine regelmässige J+S-Leitertätigkeit vorweisen können;

  3. bereit sind, regelmässig in der J+S-Nachwuchsförderung (J+S-NWF) tätig zu sein;

  1. von den zuständigen J+S-Fachleiterinnen und -leitern empfohlen worden sind;

  2. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.

Art. 37 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Anerkennung

Als J+S-Nachwuchstrainerin oder als J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) werden Personen mit einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter anerkannt, die:

  1. die entsprechenden sportarten- und disziplinenspezifischen J+S-Nachwuchstrainerkurse und -Module erfolgreich bestanden haben;

  2. über eine vom BASPO anerkannte gleichwertige Ausbildung verfügen.

Soweit in einzelnen Sportarten oder Disziplinen keine spezifischen Kurse und Module für J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer bestehen, können Personen, welche die höchste Weiterbildungsstufe gemäss der vom BASPO festgelegten Ausbildungsstruktur bestanden haben, als J+S-Nachwuchstrainerinnen oder -trainer Lokal (L) anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 36 Buchstaben b–d erfüllen.

Art. 38 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R)

Als J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R) werden anerkannt:

  1. Trainerinnen oder Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter;

  2. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.

Art. 39 J+S-Nachwuchstrainer National (N)

Als J+S-Nachwuchstrainerin und -trainer National (N) werden anerkannt:

  1. diplomierte Trainerinnen und Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter;

  2. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.

9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten (Art. 19 SpoFöV)

Art. 40 Ausbildung

Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen.

Die Ausbildung erfolgt sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche; die Ausbildung von J+S-Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen.

Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.

Art. 41 Weiterbildung

DieWeiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.

DasBASPO führt die Module der J+S-Expertenweiterbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:

  1. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter oder als J+S-Coach verfügen;

  2. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;

  3. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden; und

  4. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.

Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+S- Coachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein.

Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.

Art. 43 Aufgaben

J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch.

In Sportarten, Disziplinen oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und -Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden.

Das BASPO kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle vor Ort zu unterziehen.

Es kann mit J+S-Expertinnen und –Experten Kaderkurse zur Vorbereitung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.

10. Abschnitt: Beitragsgewährung (Art. 22–26 SpoFöV)

Art. 44 Beiträge für J+S-Kurse

Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich aus einem Grundbetrag und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter festgesetzt.

Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausgerichtet.

Die Beiträge der Nutzergruppe 7 richten sich nach:

  1. der Gesamtzahl der Trainingsstunden;

  2. der jeweiligen Förderstufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und

  3. der Anzahl der eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und -Trainer und deren Qualifikation.

Nehmen an Angeboten der Nutzergruppe 7 Kinder oder Jugendliche teil, welche nicht für die Nachwuchsförderung selektioniert sind, werden lediglich die für die Nutzergruppe1 vorgesehenen Teilnehmerstunden entschädigt.

Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

Art. 45 Beiträge für J+S-Lager

Die Beiträge für J+S-Lager der Nutzergruppen3, 4 und 5 errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+S- Leiterinnen und -Leiter und der Anzahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lagertage.

Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

Für J+S-Lager, die nach Artikel 11 Absatz 3 oder 4 durchgeführt werden, reduzieren sich die Beiträge um die Hälfte.

Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen

Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unterstützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind.

In Kursen der Nutzergruppe2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen.

In der Nutzergruppe 7 gelten Wettkämpfe bis zum Erreichen der nach Artikel 16 Absatz 3 festgelegten Maximalzahl der anrechenbaren Stunden als Trainingsstunden.

Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen.

Art. 47 Beiträge für Angebote der Nutzergruppe 6

Eine geringe Bedeutung kommt einer Sportart dann zu, wenn während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 1 Promille aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von J+S-Angeboten diese Sportart wählen.

Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest.

Art. 48 Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer

Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern im Outdoorbereich erhalten die Organisatoren der J+S-Angebote einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 5.

Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.

Art. 49 Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen

Nimmt an einem J+S-Angebot regelmässig mindestens eine Person mit einer Behinderung teil und muss der Organisator des J+S-Angebots deshalb eine zusätzliche J+S-Leiterin oder einen zusätzlichen J+S-Leiter mit besonderer Weiterbildung einsetzen, so erhält der Organisator des J+S-Angebots einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 6.

Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.

Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung

Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführten Angebote selber.

Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Kaderbildung durch Bildungsinstitutionen als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt wird und die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler oder die Lernenden obligatorisch ist.

Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19894 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.

Art. 51 Pauschalbeiträge an Verbände

Das BASPO richtet an Sportverbände, deren Sportart provisorisch aufgenommen ist, Pauschalbeiträge aus. Die Beiträge sind in Anhang 8 festgelegt.

11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes (Art. 28 SpoFöV)

Art. 52 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen

Das BASPO erhebt für Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen eine Gebühr.

Art. 53 J+S-Material. Grundsatz

Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kaderbildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird.

Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material.

Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt.

Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren

Die Organisatoren der J+S-Angebote, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt wird, haben eine Gebühr zu entrichten.

Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S- Material sorgfältig verwenden und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurückgeben.

Sie haften für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen.

Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material.

Art. 55 Unterkunft

Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung.

Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Prozent.

12. Abschnitt: Administration

Art. 56 Allgemeines

J+S-Angebote sowie Kurse und Module der Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert.

Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach

Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.

Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.

Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten

Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.

Die Anmeldung von Angeboten der Nachwuchsförderung erfolgt zentral durch den J+S-NWF-Coach des jeweiligen nationalen Sportverbandes.

Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.

Art. 59 Verspätete Anmeldung

Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angemeldet, so werden für die Beitragsberechnung nur diejenigen J+S-Kurse und J+S-Lager berücksichtigt, die später als 30 Tage nach Anmeldung beginnen.

Wird ein verspätet angemeldetes Angebot von der zuständigen Behörde dennoch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn bewilligt, so kann die gesamte Dauer des Angebots für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.

Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten

Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.

Die Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge.

Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung

Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.

Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.

Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.

Art. 62 Auszahlung der Beiträge

Die Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des J+S-Angebots oder der Kaderbildung ausbezahlt.

Bei J+S-Angeboten mit einer Kursdauer von 30 oder mehr Wochen können nach drei Monaten nach Kursbeginn bis zu 50 Prozent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden.

Art. 63 Kontrolle

Die kantonalen Amtsstellen für J+S erstatten dem BASPO jährlich Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen. Besondere Vorkommnisse melden sie umgehend.

3. Kapitel: Erwachsenensport 1. Abschnitt: Kaderbildung allgemein (Art. 32 SpoFöV)

Art. 64 Zugang zur ESA-Kaderbildung

Die Organisatoren der ESA-Kaderbildung haben Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig davon, zu welcher Organisation sie gehören, zu gleichen Bedingungen den Zugang zu den Aus- und Weiterbildungskursen zu ermöglichen.

Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

  1. Schweizer Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;

  2. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben;

  3. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 68 Abs. 2 und 72);

  4. allfällige weitere, in den Ausbildungsstrukturen und -inhalten definierte spezifische Anforderungen erfüllen, wie Eignungstests, Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses oder spezifischer Kurse der Weiterbildung.

Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator der ESA-Kaderbildung tätig sind.

Nicht zu Kursen der Weiterbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen, oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit im Programm ESA wiederholt nicht an die anerkannten Grundsätze der Sportethik gehalten haben.

Die Organisatoren der Kaderbildung können von den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

Art. 65 Ausschluss

Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:

  1. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen;

  2. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.

2. Abschnitt: ESA-Leiterinnen und -Leiter (Art. 36 SpoFöV)

Art. 66 Ausbildung

In der Ausbildung zur ESA-Leiterin oder zum ESA-Leiter werden erwachsenenbildnerische, sportmotorische, methodische und sportfachspezifische Grundkenntnisse vermittelt. Diese Inhalte können zielgruppenorientiert ausgerichtet werden.

Organisatoren von Leiterkursen können Personen, die über eine der ESA-Ausbildung gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.

Die Ausbildung dauert in der Regel sechs Tage. Sie kann für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse, namentlich als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen, kürzer ausfallen.

Art. 67 Weiterbildung

In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut.

Zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht haben ESA-Leiterinnen und -Leiter ein spezifisches Weiterbildungsmodul von ein bis zwei Tagen zu absolvieren.

Die einzelnen Module der Weiterbildung dauern höchstens sechs Tage.

Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Ausbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;

Zur Weiterbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;

  2. eine praktische Leitertätigkeit im Erwachsenensport nachweisen können.

Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine ESA-Expertin oder ein ESA-Experte einzusetzen.

Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen.

Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine ESA-Kaderanerkennung verfügen.

3. Abschnitt: ESA-Expertinnen und –Experten (Art. 38 SpoFöV)

Art. 70 Ausbildung

Die Ausbildung zur ESA-Expertin oder zum ESA-Experten für die Durchführung der Kaderbildung erfolgt in entsprechenden ESA-Expertenkursen.

Die Ausbildung dauert neun Tage. Es können für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse verfügen, namentlich für J+S-Expertinnen oder -Experten, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen angeboten werden.

Art. 71 Weiterbildung

Die Weiterbildung von ESA-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.

ESA-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Module der Expertenweiterbildung absolvieren.

Die einzelnen Module der Expertenweiterbildung dauern höchstens drei Tage.

Art. 72 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Ausbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;

  2. von einem Organisator der ESA-Leiteraus- und -weiterbildung empfohlen werden; und

  3. regelmässig als ESA-Leiterin oder -Leiter tätig sind.

Zur Weiterbildung werden ESA-Expertinnen und -Experten zugelassen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen. Die Zulassung kann Personen verweigert werden, die keine praktische Ausbildungstätigkeit nachweisen können.

Es kann vom jeweiligen Organisator der ESA-Leiterkurse zusätzlich einen Bedarfsnachweis für die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von ESA-Expertinnen und -Experten verlangen.

4. Abschnitt: Beiträge und Verfahren (Art. 32 Abs. 3 SpoFöV)

Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse

Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung für ESA- Leiterinnen und -Leiter im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn:

  1. der Kurs 30 Tage vor Beginn angemeldet worden ist;

  2. der Kurs bewilligt worden ist;

  3. im Kurs die geforderten Inhalte vermittelt werden und die Zulassungsbedingungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehalten sind; und

  4. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des Kurses eingereicht worden sind.

Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer.

Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus.

Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sportarten.

Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung

Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO bewilligt die Angebote.

Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren.

Art. 75 Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung

Die Administration von Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.

Die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einreichen.

Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.

Art. 76 Auszahlung der Beiträge

Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des Aus- oder Weiterbildungskurses ausbezahlt.

Art. 77 Finanzierung der Kurse des BASPO

Das BASPO finanziert die von ihm durchgeführten Kurse der ESA-Kaderbildung.

Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen

Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben.

4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung (Art. 42–44 SpoFöV)

Art. 79 Nationale Bedeutung

Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn:

  1. sie nachweislich dem Bedürfnis eines oder mehrerer nationaler Sportverbände, die Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durchführen, entspricht und dieses Bedürfnis dokumentiert ist;

  2. keine brauchbaren Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren;

  3. sie für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend ist;

  4. sie den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sportverbände entspricht und sie über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, einschliesslich Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, verfügt;

  5. sie als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände erfüllt, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur;

  6. sie durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist;

  7. sie zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist;

  8. bei Neuanlagen und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie- und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird;

  9. die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, namentlich wenn:

1. Schäden und Belastungen, die aus dem Bau und Betrieb der Anlage entstehen, minimiert und unvermeidbare Schäden und Belastungen soweit möglich nach dem Verursacherprinzip behoben werden, 2. die Nutzerinnen und Nutzer der Anlagen zu einem möglichst natur- und landschaftsschonenden Verhalten angeregt werden, 3. die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften vermieden wird; und

j. die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

Art. 80 Bundesbeiträge

Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:

  1. die betreffende Anlage im NASAK5-Katalog aufgeführt ist;

  2. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist;

  3. die Benützung der Anlage für Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durch Verträge zwischen der Trägerschaft und den betreffenden Sportverbänden und Organisatoren von Sportveranstaltungen langfristig gewährleistet ist;

  4. die Finanzierung des Bauvorhabens unter Einrechnung allfälliger Bundesbeiträge gesichert ist.

Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet sich nach folgenden Kriterien:

  1. Umfang der bewilligten Kredite;

  2. Bedeutung des Projekts für den Schweizer Sport;

  3. Qualität, Realisierungsreife und Realisierungschancen des Projekts;

  4. vorgesehene Nutzung für Anlässe von nationaler Bedeutung; und

  5. ausgelöste Gesamtinvestitionen zugunsten des Sports und weitere Auswirkungen des Entscheides.

Art. 81 Anrechenbare Kosten

Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für:

Nationales Sportanlagenkonzept

  1. die Projektierung;

  2. bauliche Massnahmen;

  3. die Anschaffung unerlässlicher zweckmässiger Einrichtungen.

Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für:

  1. den Landerwerb;

  2. Studien und Vorabklärungen;

  3. Massnahmen, die für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind;

  4. Entschädigungen an Behörden und Zinsen für Baukredite;

  5. Massnahmen, die im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind.

5. Kapitel: Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse (Art. 72 SpoFöV)

Art. 82

Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare Beträge im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 SpoFöV:

  1. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;

  2. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds;

  3. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Nichtangerechnet werden können staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Aufgaben, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Januar 19926 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;

AS 1992 494 2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 20017 über Dopingmittel und -methoden; 3. Verordnung des VBS vom 7. November 20028 über Jugend+Sport; 4. Verordnung vom 15. Dezember 19989 über Bundesleistungen im Seniorensport; 5. Verordnung vom11. Januar 198910 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.

Footnotes

  1. [11] SR 834.1

Art. 84 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2012 in Kraft.

25. Mai 2012 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711

AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627

AS 1999 587

AS 1989 193

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1) J+S-Sportarten A. Allgemeine Sportarten (A-Sportarten) Allround, Badminton, Baseball/Softball, Basketball, Curling, Eishockey, Eislauf, Fechten, Fussball, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Rollsport, Rugby, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Streethockey, Tanzsport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnsport, Unihockey, Volleyball.

B. Sportarten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen (B-Sportarten) Bergsteigen, Kanusport, Lagersport/Trekking, Pferdesport, Rudern, Schwimmsport, Segeln, Skifahren, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Sportschiessen, Windsurfen.

C. Zusätzliche Sportarten der Nutzergruppe 7 (C-Sportarten) Behindertensport, Biathlon, Nordische Kombination, Pentathlon.

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2) Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse A. Bestimmungen für A-Sportarten 1. In den Sportarten Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Fussball, Handball, Hornussen, Landhockey, Rollsport, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt 2. In den Sportarten Allround, Badminton, Curling, Eislauf, Fechten, Golf, Gymnastik und Tanz, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Triathlon und Turnsport darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. 3. Wird im Rahmen eines Kurses oder Lagers oder bei der Ausübung einer Sportart eine Aktivität aus einer Sportart nach Buchstabe B ausgeübt, so gelten die dort festgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen.

B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für B-Sportarten: 1. In den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern darf die Gruppengrösse von 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 6 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. 2. In den Sportarten Kanusport, Pferdesport, Rudern, Skifahren, Skispringen, Snowboard, Segeln und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. 3. In den Sportarten Schwimmsport und Sportschiessen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss jeweils für12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

4. In J+S-Angeboten Lagersport/Trekking darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern je 2 Leiterinnen oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. In den J+S-Lagern können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterinnen und -Leitern mündige und urteilsfähige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden. Sie werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

C. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergrupe 5 1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. 2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B gelten die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Sportarten. 3. Sind für die Durchführung einer Aktivität mehr als 2 Leiterinnen oder Leiter erforderlich, darf als zusätzliche Leiterin oder zusätzlicher Leiter eine mündige und urteilsfähige Person eingesetzt werden, auch wenn diese nicht über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügt. Sie wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

D. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von

Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal

weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt E. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe A Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A sowie in konditionellen und mentalen Trainings nach Buchstabe D nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.

F. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe B Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B nicht genügend berechtige J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so wird diese Aktivität für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Footnotes

  1. [12] SR 834.1

Anhang 3

(Art. 44 Abs. 5 und 45 Abs. 2) Maximalbeiträge an J+S-Angebote A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen1, 2, 4 und 5 Grundbetrag je J+S-Leiterin Betrag pro Teilnehmerstunde1, Zuschlag für J+S-Kurse der oder -Leiter, die nach Anhang 2 CHF Nutzergruppe 5 mit Kindern2 erforderlich sind, CHF 150.001.80 100 % B. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: ƩB = (Tr / Tn + 1) x (ƩS); wobei Tr / Tn +1 maximal2 ergeben darf. Dabei bedeuten: B: Betrag je Aktivität in CHF Tr: Anzahl der in der Aktivität eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer sowie J+S-Leiterinnen und -Leiter (Trainer) Tn: Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Artikel 17 Absatz 1 an der Aktivität (Teilnehmer) S: Die auf Grund der Trainer/Teilnehmer-Kombination für die einzelnen Teilnehmer festgelegten Teilnehmerstundenbeiträge (TnStd) nach folgendem Schema:

Teilnehmer Teilnehmer Teilnehmer Förderstufe L Förderstufe R Förderstufe N Trainer L / J+S-Leiter CHF2 je TnStd. CHF2 je TnStd. CHF2 je TnStd. Trainer R CHF2 je TnStd. CHF4 je TnStd. CHF4 je TnStd. Trainer N CHF2 je TnStd. CHF 6 je TnStd CHF 6 je TnStd.

C. Beiträge für Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1 Anzahl Wettkämpfe Bei Kursdauer < 30 Kurswochen, Bei Kursdauer ≥ 30 Kurswochen, einmalig pauschal CHF einmalig pauschal CHF Kategorie 13) 100.00 200.00 Kategorie 23) 200.00 400.00 Kategorie 33) 300.00 600.00 D. Beiträge für J+S-Lager Pro Tag und Teilnehmer/in CHF 8.00 1) Angebrochene Stunden werden abgerundet. 2) Bei Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, berechnet sich der Zuschlag ausschliesslich auf die auf die Kinder entfallenden Teilnehmerstunden. 3) Kategorien nach Anhang 4.

Anhang 4

(Art. 46 Abs. 1) J+S-Wettkampfkategorien der Nutzergruppe 1 Kursdauer Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Anzahl Wettkämpfe Anzahl Wettkämpfe Anzahl Wettkämpfe ≥ 30 Wo 4–9 10–15 16

Anhang 5

(Art. 48 Abs. 1) Entschädigung für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung 1. Den Organisatoren wird eine Pauschale von maximal Fr. 260.– ausgerichtet für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis, sofern diese als:

  1. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Outdooraktivitäten in der Sportart Sportklettern aktiv sind und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der jeweilige Aktivitäten übernehmen;

  2. als J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern tätig sind.

2. In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine Pauschale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+S- Aktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergführers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstunden werden aufgerundet. 3. In Angeboten der Kaderbildung wird für jeweils 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von

Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

Anhang 6

(Art. 49 Abs. 1) Entschädigung für J+S-Angebote mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderungen Den Organisatoren von Lagern wird eine Pauschale von maximal 100.00 Franken pro Leitertag ausgerichtet. Den Organisatoren von Kursen wird eine Pauschale von maximal 5 Prozent auf der nach Anhang 3 errechneten Gesamtsumme ausgerichtet.

Anhang 7

(Art. 50 Abs. 2) Beiträge für die J+S-Kaderbildung

1 Kaderbildung des Bundes Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die

vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der2. Klasse zur Verfügung. Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195211 aus.

2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S

2.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren: 2.1.1 maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches; 2.1.2 maximal 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt wird; 2.1.3 maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiterbildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2); 2.1.4 zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerinnen und Bergführer. 2.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der2. Klasse zur Verfügung. 2.3 Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Personen angemeldet, so kann es den Beitrag nach2.1.1 auf maximal 400 Franken je Kurstag erhöhen. 2.4 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren weggefallen sind.

2.5 Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195212 aus.

Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach Art. 12 Abs. 2 SpoFöV 3.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren: 3.1.1 maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches; 3.1.2 maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiterbildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2). 3.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der2. Klasse zur Verfügung. 3.3 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren weggefallen sind.

Anhang 8

(Art. 51) Pauschalentschädigung an die Verbände in J+S Verbände von Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, können einen Pauschalbeitrag von maximal Fr. 5000.– pro Jahr beantragen. Der Umfang des Beitrages richtet sich nach der Anzahl durchgeführter Kurse und Lager in der jeweiligen Sportart.