AS 2012 4573
Verordnung der Bundesversammlung
über den Teuerungsausgleich für die Einkommen
und Entschädigungen der Ratsmitglieder
vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19881,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 18. November 20112 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 20113,
beschliesst:
I
Einziger Artikel Die nachstehend genannten Einkommen und Entschädigungen des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 (PRG) und der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19884 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) werden wie folgt an die Teuerung angepasst:
Das Jahreseinkommen für die Vorbereitung der Ratsarbeit nach Artikel 2 PRG wird um 1000 Franken erhöht.
Das Taggeld nach Artikel 3 Absatz 1 PRG wird um 15 Franken erhöht.
Die Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben nach Artikel 3a PRG wird um 1250 Franken erhöht.
Die Mahlzeitenentschädigung nach Artikel 3 Absatz 1 VPRG wird um 5 Franken erhöht.
Die Übernachtungsentschädigung nach Artikel 3 Absatz 1 VPRG wird um 10 Franken erhöht.
Die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung im Ausland nach Artikel 3 Absatz 3 VPRG wird um 25 Franken erhöht.
Die Distanzentschädigung nach Artikel 6 Absatz 3 VPRG wird um 1.50 Franken erhöht.
Die Zulage für das Ratspräsidium nach Artikel 9 Absatz 1 VPRG wird um 4000 Franken erhöht.