Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Bundesgesetz über die Raumplanung

AS 2012 5535 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 23, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2012-5535/de/bundesgesetz-uber-die-raumplanung

Retrieved on Aug 30, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Act on Spatial Planning (SR 700)

AS 2012 5535

Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)

Änderung vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 20112,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2011 7083
  2. [2] BBl 2011 7097

I

Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793 wird wie folgt geändert:

Art. 24c Abs. 2–5

Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.

Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.

Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.

In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen

Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c und 24d.

Footnotes

  1. [3] SR 700 II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Nationalrat, 23. Dezember 2011 Ständerat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2012 unbenützt abgelaufen.4 2 Es wird auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt. 10. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [4] BBl 2012 59