AS 2012 5951
Bundesgesetz
zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung
über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer
Straftaten an Kindern vor der Pubertät
(Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und
des Jugendstrafgesetzes)
vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20111,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
Art. 101 Abs. 1 Bst. e und 3 dritter Satz
Keine Verjährung tritt ein für:
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. 3 … Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20033
Art. 1 Abs. 2 Bst. j
Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
j. die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a–d,2 und 3 (Verjährung);
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274
Art. 59 Abs. 1 Bst. e und 3 dritter Satz
Keine Verjährung tritt ein für:
e. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1) und Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. 3 … Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.
II
Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz vom 13. Juni 20085 über die Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern nicht in Kraft.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten Nationalrat, 15. Juni 2012 Ständerat, 15. Juni 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am4. Oktober 2012 unbenützt abgelaufen.6
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 30. Okt. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.