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Postorganisationsverordnung

AS 2012 6089 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 24, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2012-6089/de/postorganisationsverordnung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (SR 172.220.12),

Basic act of: Postorganisationsverordnung (SR 783.11)

AS 2012 6089

Postorganisationsverordnung
(VPOG)

vom 24. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 Absatz 4 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20101 über die Organisation der Schweizerischen Post (POG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 783.1

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 POG;

  2. PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG;

  3. Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften.

Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung: Mehrheitserfordernisse

Die Post muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an denjenigen Postkonzerngesellschaften verfügen, denen sie die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten überträgt.

Sie kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten nur Gesellschaften übertragen, die sie direkt kontrolliert.

Im Verwaltungsrat derjenigen Postkonzerngesellschaften, denen die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs übertragen wurde, müssen Vertreterinnen und Vertreter der Post über die Mehrheit verfügen. Der Verwaltungsrat dieser Postkonzerngesellschaften muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzen.

Art. 3 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung: Steuerung und Kontrolle

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sorgt im Einvernehmen mit der Eidgenössische Finanzverwaltung dafür, dass die Statuten der Post Regelungen zur Steuerung und Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung enthalten.

SR 783.11

Die Post stellt die Steuerung und Kontrolle der auf die Postkonzerngesellschaften übertragenen Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung sicher durch:

  1. Regelungen in den Statuten der betreffenden Postkonzerngesellschaften;

  2. Mandatsverträge mit ihren bestellten Vertreterinnen und Vertretern im Verwaltungsrat der betreffenden Postkonzerngesellschaften;

  3. schriftliche Verträge unter den betreffenden Postkonzerngesellschaften.

Der Verwaltungsrat der Post muss die Statuten nach Absatz 2 Buchstabe a sowie deren Änderungen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Eidgenössischen Finanzverwaltung vorgängig zur Stellungnahme vorlegen.

Art. 4 Einheitliche Führung der Post und Postkonzerngesellschaften

Der Verwaltungsrat der Post ist verantwortlich für eine einheitliche Führung der Post und der Postkonzerngesellschaften.

Art. 5 Kaderlöhne

In der Post und in den Postkonzerngesellschaften gelten für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für das Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 und die Bestimmungen der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20033 gelten sinngemäss.

Footnotes

  1. [2] SR 172.220.1
  2. [3] SR 172.220.12

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Die Post und die PostFinance treten auf den Zeitpunkt ihrer Umwandlung beziehungsweise Ausgliederung integral in die Steuerpflicht ein. Die Aufwertung der Aktiven und Passiven um die stillen Reserven erfolgt im Rahmen der Umwandlung steuerneutral. Aufwertungsgewinne werden nicht nach der bisherigen Zuordnung auf die Universal- und Wettbewerbsdienste aufgeteilt.

Im Hinblick auf die Erstellung der Eröffnungsbilanz der Post und der Ausgliederung der PostFinance gilt Folgendes:

  1. Die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, die bei der Pensionskasse Post eine Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente beziehen, sind der Post und den Postkonzerngesellschaften zuzuordnen.

  2. Die PostFinance hat die Vorsorgeverpflichtungen für ihr Personal und die ihr zugeordneten Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger nach dem Rechnungslegungsstandard «Swiss GAAP FER 16» zu bilanzieren.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2012 in Kraft.

24. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 7) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz vom 20. Dezember 20004

Art. 4 Abs. 4 Bst. a

Bericht erstatten:

a. die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);

Art. 5 Abs. 3 und 3bis Einleitungssatz

Die SBB vereinbaren die sozialen und arbeitsrechtlichen Mindeststandards für das dem Obligationenrecht unterstehende Personal mit den Personalverbänden. Ausgenommen ist das oberste Kader. Der ETH-Rat regelt diese Mindeststandards in seinen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absätze2 und 3. Das Reporting richtet sich nach Artikel 4.

Die SBB können insbesondere das folgende Personal dem Obligationenrecht unterstellen:

2. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20035

Art. 1 Bst. a

Diese Verordnung gilt für:

a. die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sowie die Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten dem BPG unterstehen;

Footnotes

  1. [5] SR 172.220.12

3. Münzverordnung vom 12. April 20006

Art. 5 Abs. 1

Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen. Sie können die Erfüllung dieser Verpflichtung von ihnen direkt kontrollierten Unternehmen übertragen.

Footnotes

  1. [6] SR 941.101

Footnotes

  1. [4] SR 172.220.11