AS 2012 6915
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Abgaben
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
Änderung vom 21. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2
Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 und 6
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
c. im Bereich der Börsen: 5. 300 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken, 6. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken.
Art. 20 Abs. 1 und 4
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. für Fondsleitungen: 1. 20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV): 1. 20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;
1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen;
für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen: 1. 20 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.
Der Bruttoertrag setzt sich aus sämtlichen Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen zusammen.
Art. 21 Abs. 1
Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:
den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen;
den Fondsleitungen, den Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, den selbstverwalteten SICAV und den Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.
Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken
Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a und b
Der massgebende Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: 1. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts, 2. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und 3. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts;
für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;
Art. 33 Abs. 3
Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens
000 Franken.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1) Rahmentarife und Auslagen
1 Banken und Börsenbereich
1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art.2 und 3 des Bankengesetzes vom8. Nov. 19342, BankG; Art. 3 und 10 des Börsengesetzes vom 24. März 19953, BEHG) 5 000–50 000 1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG;
Abs. 6 BEHG) 2 000–20 000 1.3 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur (Art. 6 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20124, ERV) 5 000–30 000 1.4 Verfügung über den Entzug der Anerkennung als Ratingagentur (Art. 6 Abs. 3 ERV) 2 000–20 000 1.5 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüfgesellschaft bei einer Bank, einem Effektenhändler, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000 1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen oder Reglementen einer Bank, eines Effektenhändlers, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 3 Abs. 5 und
Abs. 2 BEHG) 500–10 000 1.7 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorabentscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 20 und 21 BEHG 3 000–30 000 1.8 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000
2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen
2.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als
Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalter oder Depotbank (Art. 13 KAG5 4 000–40 000
2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern dieser weder eine Bank, ein Effektenhändler, ein Versicherungsunternehmen, eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter ist (Art. 13 KAG) 2 000–20 000
2.3 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer
Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Vermögensverwalters oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG) 500–10 000
2.4 Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver
Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d und 2 KAG) 2 000–20 000
2.5 Verfügung über die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 16 und 27 KAG) 1 000–10 000
2.6 Verfügung über die Genehmigung zum Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen
(Art. 15 Abs. 1 Bst. e i.V. mit 120 KAG) 2 000–20 000
2.7 Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) 500–10 000
2.8 Verfügung über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger (Art. 13 KAG) 1 000–10 000
2.9 Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) 1 000– 5 000
2.10 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüfgesellschaft (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000 2.11 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000
3 Bereich der Versicherungsunternehmen
3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und
Art. 4 VAG6 5 000–50 000
3.2 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) 2 000–10 000 3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG) 1 000–12 000 3.4 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 19087, VVG und
Art. 127 AVO8 500– 5 000
3.5 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und
Art. 127 AVO) 1 000–12 000
3.6 Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Transaktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG) 5 000–50 000 3.7 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO) 500–12 500 3.8 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO) 500–12 500 3.9 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung von Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 5 000–50 000 3.10 Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG) 1 000–10 000 3.11 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) 500–10 000 3.12 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300– 1 000 3.13 Prüfaufträge an Revisionsstellen und Dritte (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 VAG) 500– 5 000 3.14 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 1 000–10 000
4 Bereich der Versicherungsvermittler
4.1 Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person
(Art. 43 Abs. 1 VAG) 300– 3 000
4.2 Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person
(Art. 43 Abs. 1 VAG) 300– 3 000 4.3 Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41 und Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG; Abk. vom 19. Dez. 19969 mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung) 500–10 000 4.4 Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 2 000–30 000
5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen
5.1 Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und
Art. 24 ff. GwG10 9 000–20 000
5.2 Mutationen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c Art. 24 f. GwG) 200–10 000 5.3 Revisionen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 2 GwG) 3 000–30 000 5.4 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 500– 5 000
6 Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre
6.1 Bewilligungsverfahren (Art. 14 GwG) 2 000–20 000 6.2 Mutationen (Art. 14 und 18 Bst. b GwG) 400– 4 000 6.3 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 200– 2 000
7 Bereich der Prüfgesellschaften
7.1 Zulassung einer Prüfgesellschaft (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 10 000–50 000 7.2 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 2 000–20 000 7.3 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung nach
Artikel 19b GwG 1 000– 5 000
7.4 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000–10 000 7.5 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern zur Prüfung von Vermögensverwaltern kollektiven Kapitalanlagen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 500– 5 000
8 Allgemeine Gebühren
8.1 Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43 FINMAG oder nach Artikel 38 BEHG 3 000–15 000
9 Auslagen
9.1 Die Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken (Fotokopie) betragen 20 Rappen pro Seite