AS 2012 7263
Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Der Anhang 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:
Ziff. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
Der bestmögliche Schätzwert der Verpflichtungen ist der Erwartungswert der zukünftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
Während einer ausserordentlichen Tiefzinsphase kann die FINMA bei der Diskontierung bestehender Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 auch risikobehaftete Zinskurven zulassen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |