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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung)

AS 2013 2065 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 21, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2013-2065/de/bundesgesetz-uber-die-krankenversicherung-kvg-vorubergehende-wiedereinfuhrung-der-bedarfsabhangigen-zulassung

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10)

Federal Gazette: Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) (BBl 2012 1750),

AS 2013 2065

Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)
(Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen
Zulassung)

Änderung vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20121,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2012 9439

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen:

  1. Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

  2. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.

Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.

Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen.

Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.

Footnotes

  1. [2] SR 832.10 II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2013 1 Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 nach Artikel 36 zugelassen wurden und in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren. 2 Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 ausgeübt haben, müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben. III 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung3 als dringlich erklärt; es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.4 2 Es tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2016.5 Nationalrat, 21. Juni 2013 Ständerat, 21. Juni 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Footnotes

  1. [3] SR 101
  2. [4] BBl 2013 4837 5 Dieses Gesetz wird am 27. Juni 2013 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht werden (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).