AS 2013 2773
Verordnung
über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer
vom 14. August 2013
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen und juristischen Personen.
Art. 2 Bemessung des Einkommens natürlicher Personen
Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens natürlicher Personen sind die in der Steuerperiode tatsächlich erzielten Einkünfte (Art. 40 DBG).
Die Abzüge nach Artikel 33 Absätze 1 Buchstabe g, 1bis, 2 und 3 sowie Artikel 35 DBG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
Bei unterjähriger Steuerpflicht werden für die Satzbestimmung die regelmässig fliessenden Einkünfte aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Die nicht regelmässig fliessenden Einkünfte werden in ihrem tatsächlichen Umfang hinzugezählt. Die Artikel 37 und 38 DBG bleiben vorbehalten.
Art. 3 Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis jedes in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wenn das Geschäftsjahr aufgrund einer Änderung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss nicht zwölf Monate umfasst (Art. 41 DBG).
Das Ergebnis des Geschäftsjahres wird, unabhängig vom Kalenderjahr, in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsjahres ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen SR 642.117.1 Steuerpflicht, so werden die ordentlichen Gewinne aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet.
Beiunterjähriger Steuerpflicht und einem Geschäftsjahr, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne nicht umgerechnet.
Die ausserordentlichen Faktoren, namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen, werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
Art. 4 Geschäftsabschluss selbstständig Erwerbstätiger
Selbstständig Erwerbstätige müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss einreichen (Art. 41 Abs. 3 DBG).
Führen sie Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten über, so müssen sie nur einen Zwischenabschluss einreichen (Art. 18 Abs. 2 DBG).
Entfällt die Steuerpflicht oder wird die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, so müssen sie einen Geschäftsabschluss einreichen.
Entfällt die Steuerpflicht ganz oder teilweise oder wird die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, so sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern. Vorbehalten bleibt Artikel 37b DBG.
Art. 5 Veranlagung bei Eintritt der Volljährigkeit
Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode separat veranlagt, in der sie volljährig werden.
Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte nach Artikel 9 Absatz 2 DBG erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.
Art. 6 Steuerperiode und Geschäftsabschluss juristischer Personen
Für juristische Personen gilt, unabhängig vom Kalenderjahr, das Geschäftsjahr, für welches ein Geschäftsabschluss erstellt worden ist, als Steuerperiode (Art. 79 Abs. 2 DBG).
Der Geschäftsabschluss ist mit der Steuererklärung einzureichen.
Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht ein Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt, so genügt ein Zwischenabschluss (Art. 79 Abs. 3 und 80 Abs. 2 DBG).
Art. 7 Veranlagung juristischer Personen
Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr veranlagt, ausgenommen im Gründungsjahr, sofern in diesem kein Geschäftsabschluss erstellt wird. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden sie in jedem Fall veranlagt.
Die Veranlagung erfolgt aufgrund des für die Steuerperiode massgeblichen Geschäftsabschlusses.
Art. 8 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
14. August 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 8) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 16. September 19922 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; 2. Verordnung vom 16. September 19923 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei juristischen Personen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 20. Oktober 19934 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes
Art. 5 Örtliche Zuständigkeit
Wird im Laufe einer Steuerperiode eine Person durch Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland nach Artikel 1 steuerpflichtig, so ist der Kanton ihrer Heimatgemeinde für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.
Endet im Laufe einer Steuerperiode durch Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz die Steuerpflicht nach Artikel 1, so ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.
Bleibt der Ehegatte während des Auslandaufenthalts der steuerpflichtigen Person in der Schweiz, so ist die Heimatgemeinde der im Ausland weilenden steuerpflichtigen Person für die Veranlagung beider Ehegatten zuständig, sofern für diese die Voraussetzungen von Artikel 9 DBG erfüllt sind. Der in der Schweiz verbleibende Ehegatte kann verlangen, dass die Veranlagung an seinem Wohnort vorgenommen wird.
Hat die steuerpflichtige Person keine schweizerische Heimatgemeinde, so erfolgt die Veranlagung am Sitz des Arbeitgebers. Wird ein schweizerisches Bürgerrecht erworben, so gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
AS 1992 1820, 1999 596, 2001 1022
AS 1992 1826
Art. 6
2. Verordnung vom 15. März 19935 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer
Art. 3 Ausschluss der Sozialabzüge
Sozialabzüge nach Artikel 35 DBG sind nicht zulässig.
Art. 4 Abs. 1
Die jährliche Steuer nach dem Aufwand wird nach den ordentlichen Einkommenssteuertarifen (Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz DBG) berechnet.
3. Verordnung vom 9. März 20016 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis
Art. 1
Art. 2 Abs. 2
Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen.
Art. 3 Bst. c
4. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19667
Art. 69
5. Verordnung vom 31. Oktober 19478 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001 Schlussbestimmungen der Änderung vom1. März 2000