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Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich

AS 2013 3071 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Aug 28, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2013-3071/de/verordnung-des-ejpd-zum-betrieb-von-unterkunften-des-bundes-im-asylbereich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23)

AS 2013 3071

Verordnung des EJPD
zum Betrieb von Unterkünften des Bundes
im Asylbereich

Änderung vom 28. August 2013

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 24. November 20071 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich Ingress, erster Abschnitt gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 112b Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG), …

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Empfangsstellen, die besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG, die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren des Bundes, die vom Bund betriebenen Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten (Unterkünfte des Bundes).

Art. 6

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6a Beschäftigungsprogramme

Asylsuchende und Schutzbedürftige, die mindestens 16 Jahre alt sind, können an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, die eine Tagesstruktur schaffen und damit das Zusammenleben erleichtern.

Ein Anspruch auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen besteht nicht. Bei Knappheit werden die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben. In den Transitbereichen der internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten werden keine Beschäftigungsprogramme angeboten.

Die Beschäftigungsprogramme müssen einem allgemeinen lokalen oder regionalen Interesse des Kantons oder der Gemeinde entsprechen oder ein besseres Zusammenleben mit der ansässigen Wohnbevölkerung fördern. Sie dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.

Den asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen kann eine Motivationsentschädigung ausgerichtet werden. Personen, die sich in einem besonderen Zentrum aufhalten, erhalten die Motivationsentschädigung nur in Form von Sachleistungen.

Die Teilnahme der asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen an den Beschäftigungsprogrammen darf notwendige Verfahrensschritte nicht behindern.

Das BFM kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen ausrichten bis zu dem dafür vorgesehenen und im Budget festgelegten jährlichen Höchstbetrag.

Art. 6b Vereinbarung über ein Beschäftigungsprogramm

Das BFM schliesst mit dem Standortkanton, der Standortgemeine oder einem beauftragten Dritten eine Leistungsvereinbarung mit namentlich dem folgenden Inhalt ab:

  1. Konkreter Zweck und Dauer des Beschäftigungsprogramms;

  2. Inhalt der Leistungen des Standortkantons, der Standortgemeinde oder des beauftragten Dritten und deren vollständige oder teilweise Finanzierung durch den Bund;

  3. Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

  4. Betrag der allfälligen Motivationsentschädigung pro Tag oder Stunde und Teilnehmerin oder Teilnehmer.

Das Unternehmen, das den Betrieb einer Empfangsstelle, eines besonderen Zentrums, eines im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentrums des Bundes oder einer Aussenstelle sicherstellt, ist verantwortlich für die Umsetzung der mit dem BFM vereinbarten Beschäftigungsprogramme. Das Unternehmen handelt unter der Leitung des BFM.

Gliederungstitel vor Art. 8

2. Abschnitt: Empfangsstellen, besondere Zentren und Aussenstellen

Art. 11 Abs. 2bis

Asylsuchende und Schutzbedürftige, die in einem besonderen Zentrum untergebracht sind, können mit Bewilligung das Zentrum von Montag bis Sonntag von 09.00 bis 17.00 Uhr verlassen.

Footnotes

  1. [1] SR 142.311.23
  2. [2] SR 142.31

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2013 in Kraft.

Sie gilt bis zum 28. September 2015.

28. August 2013 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga