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Verordnung über die vom BIT betriebenen Verzeichnisdienste des Bundes

AS 2013 4553 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 6, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2013-4553/de/verordnung-uber-die-vom-bit-betriebenen-verzeichnisdienste-des-bundes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (SR 172.210.10)

Basic act of: Verordnung über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (SR 172.010.59)

AS 2013 4553

Verordnung
über die vom BIT betriebenen Verzeichnisdienste
des Bundes
(VBVB)

vom 6. Dezember 2013

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19971 und auf die Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c und 27a Absatz 6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010
  2. [2] SR 172.220.1

Art. 1 Grundsatz und Zweck der Datenbearbeitung

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betreibt Informationssysteme, um Informationen über das Bundespersonal und bundesnahe Personen aus verschiedenen Quellen abzugleichen, zentral zu konsolidieren und mit technischen Angaben zu ergänzen (Verzeichnisdienste).

Diese Verzeichnisdienste dienen der Identifizierung der erfassten Personen sowie der Verwaltung der ihnen zugeordneten technischen Geräte, Anschlüsse, Kontaktangaben und dergleichen.

Sie dienen ausschliesslich bundesinternen Zwecken, mit Ausnahme der Veröffentlichung von Daten im Eidgenössischen Staatskalender.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

In den Verzeichnisdiensten werden Informationen über die folgenden Personen bearbeitet:

  1. Angehörige der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV);

  2. Angehörige der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7a RVOV;

  3. Angehörige der Parlamentsdienste nach dem4. Titel 7. Kapitel des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024;

SR 172.010.59

  1. Angehörige des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht;

  2. Angehörige der Bundesanwaltschaft nach den Artikeln 7–22 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20105;

  3. Angehörige des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Artikel 27 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;

  4. von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung6 gewählte Personen;

  5. Angehörige kantonaler und kommunaler Behörden, sofern sie digitale Zertifikate des Bundes benötigen;

  6. externe Personen, die für die Stellen nach den Buchstaben a–h tätig sind.

Zusätzlich kann das BIT in den Verzeichnisdiensten Daten über Angehörige der folgenden Unternehmen bearbeiten, die regelmässig in Kontakt mit Stellen nach Absatz 1 stehen:

  1. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;

  2. der Schweizerischen Post;

  3. der RUAG;

  4. der SUVA.

Footnotes

  1. [3] SR 172.010.1
  2. [4] SR 171.10
  3. [5] SR 173.71
  4. [6] SR 101
  5. [7] SR 742.31

Art. 3 Datenkategorien

In den Verzeichnisdiensten dürfen die Datenkategorien gemäss Anhang bearbeitet werden.

Es dürfen darin keine besonders schützenswerten Personendaten und keine Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.

Art. 4 Herkunft der Daten

Das BIT bezieht die in den Verzeichnisdiensten bearbeiteten Daten automatisch aus dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 26. Oktober 20118 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.

Daten über die nicht in BV PLUS erfassten Personen bezieht das BIT von den jeweiligen Stellen nach Artikel 2. Es kann diese Daten automatisch aus den betreffenden Informationssystemen beziehen.

Das BIT ergänzt die Daten um technische Angaben zu den der Person zugeordneten Geräten, Anschlüssen und dergleichen.

Footnotes

  1. [8] SR 172.220.111.4

Art. 5 Verantwortliches Organ

Das BIT ist verantwortlich für:

  1. den technischen Betrieb seiner Verzeichnisdienste;

  2. die Sicherheit der darin enthaltenen Daten;

  3. die rechtmässige Bearbeitung der darin enthaltenen Daten.

Die betroffenen Personen machen ihr Auskunftsrecht beim BIT geltend, ihr Berichtigungs- und ihr Löschungsrecht jedoch beim Personaldienst ihrer Verwaltungseinheit oder Organisation.

Art. 6 Lesezugriff auf die Daten

Die im Anhang mit einem Stern gekennzeichneten Datenkategorien können von allen Personen, deren Daten in die Systeme aufgenommen werden dürfen, in einem Abrufverfahren eingesehen werden.

Die im Anhang nicht gekennzeichneten Datenkategorien können bundesintern von berechtigten Personen (Administratoren) in einem Abrufverfahren eingesehen werden.

Art. 7 Veröffentlichung der Daten

Das BIT liefert der Bundeskanzlei die nötigen Daten für die Publikation des Eidgenössischen Staatskalenders (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Organisationsverordnung vom 29. Okt. 20089 für die Bundeskanzlei).

Footnotes

  1. [9] SR 172.210.10

Art. 8 Weitergabe der Daten an andere Systeme

Alle Datenkategorien können bundesinternen Informationssystemen automatisch zur Übernahme und zum Abgleich zur Verfügung gestellt werden, sofern:

  1. für das jeweilige System eine Rechtsgrundlage und ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 11 der Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz vorhanden ist; und

  2. das jeweilige System beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet ist; ausgenommen sind Datensammlungen, die nach Artikel 18 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz nicht gemeldet werden müssen.

Footnotes

  1. [10] SR 235.11

Art. 9 Schreibzugriff

Angaben zur Person und zum Verhältnis zum Bund sowie Kontaktangaben werden vom zuständigen Personaldienst direkt im jeweiligen Personalverwaltungssystem bearbeitet.

Technische Angaben werden von den dafür zuständigen Personen im BIT bearbeitet.

Das BIT erteilt Schreibrechte nur für jene Systeme und Systembestandteile, auf welche die berechtigte Person zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Zugriff haben muss.

Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten

Ist eine Person aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschieden, so vernichtet das BIT ihre Daten in den Verzeichnisdiensten spätestens 180 Tage nach dem Ausscheiden.

Art. 11 Inventar

Das BIT führt ein Inventar über:

  1. seine Verzeichnisdienste;

  2. die Informationssysteme, aus denen es automatisch Daten bezieht;

  3. die Informationssysteme, denen Daten automatisch zur Verfügung gestellt werden.

Art. 12 Übriges anwendbares Recht

Im Übrigen gilt die Verordnung vom 22. Februar 201211 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen.

Footnotes

  1. [11] SR 172.010.442

Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses

Die Organisationsverordnung vom 29. Oktober 200812 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [12] SR 172.210.10

Art. 5 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

6. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 3 Abs. 1) Datenkategorien Vorbemerkung: Zur Bedeutung der Sterne (*) siehe Artikel 6.

  1. Angaben zur Person: 1. Name* 2. Vorname* 3. Anrede* 4. Titel* 5. Initialen* 6. Schlüssel zur eindeutigen Identifikation der Person 7. Berufsbezeichnung* 8. Korrespondenzsprache*

  2. Angaben zum Verhältnis zum Bund: 1. Anstellungsverhältnis (intern/extern)* 2. Organisationseinheit* 3. künftige Zuordnung zu einer Organisationseinheit 4. Personalnummer 5. Funktion* 6. Stellenbezeichnung* 7. Kennung des HR-Systems, aus dem die Daten der Person stammen 8. Eintritts- und Austrittsdatum

  3. Kontaktangaben: 1. Arbeitsort- und Postadresse* 2. Büronummer* 3. geschäftliche Adressierungselemente* wie E-Mail-Adresse*, Telefonnummer (Festnetz* und mobil*), Faxnummer*, VOIP-Adresse* 4. externe Adressierungselemente bei externen Beauftragten*

  4. technische Angaben: 1. der Person zugeordnete Geräte, Anschlüsse und dergleichen 2. Adressierungselemente, Kennnummern und weitere technische Parameter der Geräte, Anschlüsse und dergleichen 3. Systemsprache der Geräte, Anschlüsse und dergleichen 4. öffentliche Schlüssel der digitalen Zertifikate* 5. Berechtigungsgruppen 6. Name für die Anmeldung an den IT-Systemen Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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