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Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT

AS 2014 1111 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 13, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2014-1111/de/bundesgesetz-uber-den-bau-und-die-finanzierung-eines-4-meter-korridors-auf-den-zulaufstrecken-zur-neat

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01)

Basic act of: Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4‑Meter‑Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (SR 742.140.4)

Federal Gazette: Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4-Meter-Korridor-Gesetz) (BBl 2013 1898),

AS 2014 1111

Bundesgesetz
über den Bau und die Finanzierung eines
4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT
(4-Meter-Korridor-Gesetz)

vom 13. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20132,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2013 3823

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4-Meter-Korridor) auf den Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).

Art. 2 Bauliche Massnahmen in der Schweiz

Die baulichen Massnahmen in der Schweiz umfassen die Erweiterung des Lichtraumprofils mindestens auf einen Standard, der es erlaubt, Sattelauflieger mit

Metern Eckhöhe auf der Schiene zu befördern.

Das Lichtraumprofil wird auf folgenden Strecken erweitert:

  1. Basel–Gotthard Nord;

  2. Olten–Othmarsingen;

  3. Gotthard-Süd–Giubiasco;

  4. Giubiasco–Chiasso;

  5. Giubiasco–Lugano Vedeggio;

  6. Giubiasco–Ranzo.

Art. 3 Massnahmen in Italien

Für die Finanzierung von Massnahmen auf den Zulaufstrecken zur NEAT in Italien können Darlehen gewährt werden. Bei überwiegendem Interesse der Schweiz können auch A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

Der Bundesrat kann entsprechende Vereinbarungen mit Italien selbstständig abschliessen.

SR 742.140.4

Art. 4 Finanzierung

Die Finanzierung des 4-Meter-Korridors erfolgt mit den Mitteln nach Artikel 196

Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Art. 5 Gesamtkredit

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den für die Massnahmen notwendigen Gesamtkredit.

Art. 6 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Projektierung und Ausführung, die Vergabe von Aufträgen, die Aufsicht und Kontrolle sowie die Verfahren und Zuständigkeiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 20093 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG).

Die Berichterstattung über die Projekte richtet sich sinngemäss nach Artikel 14 ZEBG.

Footnotes

  1. [3] SR 742.140.2

Art. 7 Änderung eines anderen Erlasses

Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [4] SR 741.01

Art. 9 Abs. 1

Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt4 m und die maximal zulässige Breite2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2013

Nationalrat, 13. Dezember 2013

Der Präsident: Hannes Germann

Der Präsident: Ruedi Lustenberger

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2014 unbenützt abgelaufen.5

30. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 28. April 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Footnotes

  1. [5] BBl 2013 9699