AS 2014 1315
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Freihandelsabkommens
zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens
zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit
in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
vom 20. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. September 20132,
beschliesst:
Art. 1
Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
das Freihandelsabkommen vom 6. Juli 20133 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China sowie die dazugehörige Verständigungsvereinbarung vom 6. Juli 20134;
das Abkommen vom 6. Juli 20135 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 10. Dezember 2013 Ständerat, 20. März 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol