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Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»

AS 2014 1391 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 27, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2014-1391/de/eidgenossische-volksinitiative-gegen-masseneinwanderung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Constitution of the Swiss Confederation (SR 101)

Federal Gazette: Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» (BBl 2013 1414),

AS 2014 1391

Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»

Angenommen am 9. Februar 2014

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 101 Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten 1 Diese Verfassungsänderung ist mit Bundesbeschluss vom 27. September 20132 Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet worden. 2 Sie ist von Volk und Ständen am 9. Februar 20143 angenommen worden. 3 Sie ist aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte am 9. Februar 2014 in Kraft getreten. 13. Mai 2014 Bundeskanzlei

Art. 121 Sachüberschrift Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich

Art. 121a Steuerung der Zuwanderung

Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 197 Ziff. 11

11. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)

Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.

Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

Footnotes

  1. [2] BBl 2013 7351 291, 2012 3869, 2011 6269
  2. [3] BBl 2014 4117
  3. [4] SR 161.1