AS 2014 1691
Verordnung
über die Informationssysteme für den öffentlichen
Veterinärdienst
(ISVet-V)
vom 6. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 (TSG) sowie die Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d und 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19982 (LwG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) und des Informationssystems für Labordaten (ALIS). Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
die Zuständigkeiten;
den Inhalt und die Datenquellen;
die Zugriffsrechte;
die Bekanntgabe von Daten;
den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
die Archivierung;
die Finanzierung von ASAN.
ASAN und ALIS sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems nach Artikel 2 Buchstabe a.
Art. 2 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
gemeinsames zentrales Informationssystem: gemeinsames zentrales Informationssystem entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der SR 916.408 Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
Subsystem: Informationssystem, das Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems ist;
Betrieb: wiederkehrende Dienstleistungen und Bereitstellen der technischen Infrastruktur, die das adäquate Funktionieren eines Informationssystems gewährleisten;
Weiterentwicklung: Ausbau eines Informationssystems, insbesondere Anpassungen aufgrund von neuen gesetzlichen Vorgaben;
Zugangsstation: Lizenz, die den Zugriff auf ein Informationssystem ermöglicht;
beauftragte Dritte: Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene vertraglich beigezogen werden;
Primärproduktion: Produktion unverarbeiteter Lebens- und Futtermittel.
Art. 3 Aufgaben des BLV
Das BLV sorgt für den Betrieb von ASAN und von ALIS und stellt deren Verfügbarkeit sicher.
Es:
schliesst Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen;
schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
erlässt technische Weisungen nach Artikel 30;
erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.
Es trägt die Verantwortung für die Informationssysteme. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
Art. 4 Zugriffsberechtigte Stellen
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten von ASAN und von ALIS online bearbeiten:
das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren;
die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK): zur Gewährleistung der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung;
die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, Täuschungsschutz, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion, zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen sowie zur Bereinigung von Daten in ALIS;
die beauftragten Dritten: zur Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrem Auftrag, sofern die Voraussetzungen von Artikel 11 erfüllt sind;
die anerkannten Laboratorien: zur Erfüllung ihrer Meldepflichten und zur Berichtigung unrichtiger Daten, die sie an ALIS gemeldet haben;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS: zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender.
2. Abschnitt: Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes
Art. 5 Zweck
ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.
Zur Geschäftsverwaltung gehören:
die Verwaltung und Auswertung von Daten;
die Verwaltung von Vollzugsvorgängen auf Bundes- und Kantonsebene;
die Verwaltung und Nutzung von Labordaten aus anerkannten Laboratorien;
die Verwaltung der Systemeinstellungen und die Anwenderverwaltung.
Art. 6 Inhalt
ASAN enthält folgende Arten von Daten:
Stammdaten über Personen, Betriebe und Tiere: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben und Tieren dienen;
Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erhoben werden;
Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung von ASAN an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung von ASAN.
Der Datenkatalog ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 7 Eingabe und Übermittlung der Daten
Die Bundesämter, die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien sowie die beauftragten Dritten geben die von ihnen zu meldenden Daten direkt in ASAN ein, soweit das Bundesrecht dies vorsieht.
In dringlichen Fällen nach Artikel 57 Absatz 2 TSG kann das BLV anordnen, dass weitere Daten in ASAN eingegeben werden müssen.
Die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die beauftragten Dritten erfassen die Kontrolldaten im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach den Artikeln 6–9 der der Verordnung vom23. Oktober 20133 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) entweder direkt oder durch Hochladen aus Informationssystemen des Kantons.
Art. 8 Zugriff auf die Stammdaten
online Zugriff auf die Stammdaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU und der BLK;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN.
Art. 9 Zugriff auf die Vollzugsdaten
online Zugriff auf die Vollzugsdaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS: auf alle Vollzugsdaten;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU, der BLK und der kantonalen Vollzugsbehörden auf die folgenden Vollzugsdaten: 1. Daten, die sie selber eingegeben haben, 2. Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 7) angefallen sind, 3. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Vollzugsdaten, die sie selber eingegeben haben.
Art. 10 Zugriff auf die Systemdaten und die Anwenderdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS online Zugriff auf die Systemdaten und auf die Anwenderdaten.
Art. 11 Zugriff durch beauftragte Dritte
Beauftragten Dritten kann online Zugriff auf Stamm- und Vollzugsdaten gewährt werden, soweit keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Auf Daten von Betrieben darf ihnen der Zugriff nur gewährt werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen ist.
Art. 12 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:
Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 ISLV4;
Acontrol;
Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom26. Oktober 20115;
Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV;
Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach der Verordnung vom 30. Juni 19936 über das Betriebs- und Unternehmensregister;
Geografisches Informationssystem (GIS) nach den Artikeln 10–13 ISLV;
Zentrale Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank);
ALIS.
Art. 13 Fachstelle
Die Fachstelle ist zuständig für:
die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
die technischen und fachlichen Anpassungen von ASAN;
die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
die Durchführung von Schulungen;
die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus ALIS bezogenen Daten.
Sie arbeitet mit den Fachstellen des BLW sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden zusammen.
Art. 14 Gemeinsamer Ausschuss
Der gemeinsame Ausschuss besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV und vier Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Er organisiert sich selbst.
Er:
wirkt mit bei der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb von ASAN;
berät das BLV im Hinblick auf fachliche und finanzielle Aspekte des Betriebs;
macht Vorschläge für die Weiterentwicklung von ASAN, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.
Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Subsysteme des BLW haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW bei.
Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 15 Finanzierung
Die Kosten für den Betrieb von ASAN gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. An den Kosten für die Fachstelle beteiligen sich die Kantone mit 100 000 Franken jährlich.
Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.
Das Entgelt der Kantone für die Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinbarung geregelt. Für Kantone mit mehr als zwei Zugangsstationen werden für die zusätzlichen Zugangsstationen reduzierte Beiträge vorgesehen.
Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den von ihnen zu tragenden Kosten des Systembetriebs wird nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt.
Die Kantone tragen die Kosten für die standardisierte Übermittlung der Daten nach
Artikel 7 Absatz 3 selbst.
3. Abschnitt: Informationssystem für Labordaten
Art. 16 Zweck
ALIS dient der Bearbeitung von Labordaten aus den anerkannten Laboratorien des öffentlichen Veterinärdienstes.
Art. 17 Inhalt
ALIS enthält folgende Arten von Daten:
Untersuchungsdaten;
Standarddaten: Daten, die der einheitlichen Codierung der Untersuchungsdaten dienen.
Der Datenkatalog ist in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 18 Eingabe der Daten
Die anerkannten Laboratorien geben regelmässig die Daten nach Artikel 312 Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19957 und nach Artikel 6 Absatz 3 der Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 20108 in ALIS ein.
Art. 19 Zugriff auf Untersuchungs- und Standarddaten
online Zugriff auf die Untersuchungs- und die Standarddaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ALIS.
Art. 20 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten von ALIS können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:
Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom26. Oktober 20119;
Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV10;
ASAN.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 Erteilung der Zugriffsrechte
Die Erteilung der Zugriffsrechte oder die Änderung der Anwenderrolle erfolgt aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Gesuchs an die Fachstelle.
Kantonale Anwenderinnen und Anwender, die eine Administratorrolle beantragen, richten das Gesuch an die Fachstelle. Weitere kantonale Anwenderinnen und Anwender richten das Gesuch an die für sie zuständige Vollzugsbehörde. Diese leitet es an die Fachstelle weiter.
Die Rechte und die Pflichten der kantonalen Anwenderinnen und Anwender sowie ihre Verantwortlichkeiten sind in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.
DieZugriffsrechte der beauftragten Dritten sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Behörden
Das BLV, das BLW, die BLK, das BAFU, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Daten von ASAN und von ALIS anderen Behörden bekannt geben, wenn dies ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht. Die Bekanntgabe erfolgt in Form von Listen, Berichten oder elektronischen Datensätzen.
Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form anderen Behörden bekannt gegeben werden.
Art. 23 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymisierter Form bekannt.
Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199211.
Art. 24 Bekanntgabe von Daten an Private
Das BLV, die BLK und die kantonalen Vollzugsbehörden können Personen- und Betriebsdaten von ASAN und von ALIS Privaten bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Art. 25 Datenschutz
Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.
Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sind in ihrem Bereich für die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Sie stellen insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zu ASAN und zu ALIS sicher.
Art. 26 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, über die in ASAN oder ALIS Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199212 über den Datenschutz.
Will eine Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einzureichen.
Art. 27 Berichtigung von Daten
Die Behörden oder die anerkannten Laboratorien, welche die Daten in ASAN oder ALIS eingegeben oder an sie übermittelt haben, sorgen für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 28 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom9. Dezember 201113.
Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen sowie der für die technische Wartung von ASAN und von ALIS mit Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind.
Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sorgen für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich.
Art. 29 Archivierung und Löschung der Daten
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom26. Juni 199814.
Die Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
Das BLV erlässt namentlich technische Weisungen betreffend:
die Spezifizierung von Schnittstellen und Datenübertragungsmechanismen zu anderen Subsystemen, zu Informationssystemen der Kantone und zu beauftragten Dritten;
die Datenübertragungsfrequenzen;
die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten;
die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Benützung von ASAN und von ALIS;
die Form und die Anwendung des Datenkataloges von ASAN;
die Form und Struktur der Untersuchungs- und Standarddaten von ALIS.
Art. 31 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2014 in Kraft.
6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 2) Datenkatalog von ASAN
1 Stammdaten
1.1 Personen
1.1.1 Allgemeine Angaben: Name, Adresse, Kontaktangaben
1.1.2 Eigenschaft der Person (Funktion, Qualifikation, Rolle)
1.1.3 Information, ob die Person im System aktiv oder inaktiv ist
1.1.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.1.5 Nummern, die zur Identifikation der Person dienen
1.1.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde1.2 Betriebe
1.2 Betriebe
1.2.1 Allgemeine Angaben: Name, Adresse, Standortinformationen
1.2.2 Kategorie des Betriebs
1.2.3 Information, ob der Betrieb im System aktiv oder inaktiv ist
1.2.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.2.5 Nummern, die zur Identifikation des Betriebs dienen
1.2.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde1.2.7 Strukturdaten des Betriebs
1.2.7 Strukturdaten des Betriebs
1.2.8 Daten zur näheren Charakterisierung von Standorten
1.3 Tiere
1.3.1 Daten zu Einzeltieren wie Art, Gattung, Rasse, Alter, Identifikation
1.4 Beziehungen zwischen Einheiten (Personen, Betriebe, Tiere)
2 Vollzugsdaten
2.1 Bewilligungen
2.1.1 Bereich Tierschutz
2.1.2 Bereich Tiergesundheit
2.1.3 Bereich Lebensmittelsicherheit
2.1.4 Bereich Tierarzneimittel
2.1.5 Bereich Veterinärberufe
2.2 Meldungen
2.2.1 Bereich Tierschutz
2.2.2 Bereich Tiergesundheit einschliesslich Tierseuchenmeldungen
2.2.3 Bereich Lebensmittelsicherheit
2.2.4 Bereich Tierarzneimittel
2.3 Kontrollen
2.3.1 Kontrollen, die in Acontrol erfasst werden
2.3.2 Sonstige Kontrollen
2.4 Entscheide, Massnahmen und Massnahmenverfahren
Massnahmentypen Massnahmenverfahren Status – Tierhalteverbot Rechtliches Gehör – Entwurf – Beschlagnahmung – Unterbreitet – Sperre nach Tierseuchenrecht – Stellungnahme eingegangen – Sperre nach Lebensmittelrecht Verfügung – Entwurf – Bewilligungsentzug – Unterbreitet mit aufschiebender Wirkung – Kostenverrechnung – Unterbreitet ohne aufschiebende Wirkung – Allgemeine Massnahme – Rechtsmittel ergriffen: Einsprache – Tierzuchtverbot – Rechtsmittel ergriffen: Beschwerde/Rekurs – Rechtskräftig – Aufgehoben – Kostenverrechnung Beanstandung – Entwurf – Allgemeine Massnahme – Unterbreitet – Stellungnahme eingegangen – Allgemeine Massnahme Rückmeldung – Erfolgt – Unterbreitet – Stellungnahme eingegangen – Strafverfahren – Nachkontrolle – Meldung an andere Stelle – Eröffnung eines Fachprozesses Keine Massnahmenverfahren zur Verfügung – Keine Massnahme – Seuchenmeldung an BLV – Entschädigung Tiere
2.5 Pendenzen
2.6 Dokumente
2.6.1 Dokumentvorlagen
2.6.2 Spezifische Vollzugsdokumente zu einer Einheit
3 Systemdaten
3.1 Referenzlisten
3.2 Vorlagen für Berichte
3.3 Logdateien des Systems
4 Anwenderdaten
Anhang 2
(Art. 17 Abs. 2) Datenkatalog von ALIS
1 Untersuchungsdaten
1.1 Tierseuchenuntersuchungen
1.1.1 Aufträge
–1.1.2 Proben –1.1.3 Betriebe oder Personen –1.1.4 Tiere –1.1.5 Ergebnisse zu Proben
1.2 Resistenzmonitoring
1.2.1 Aufträge
–1.2.2 Proben –1.2.3 Betriebe oder Personen –1.2.4 Tiere –1.2.5 Ergebnisse zu Resistenzprüfungen
2 Standarddaten
Anhang 3
(Art. 31) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom29. Oktober 200815 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom30. Juni 199316 über das Betriebs- und Unternehmensregister Anhang Ziff. 2
System ASAN, Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (BLV)
2. Tierschutzverordnung vom23. April 200817
Art. 79 Abs. 3 (betrifft nur den italienischen Text) und 4
Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201418 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.
Art. 209 Abs. 2
Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201419 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst einzugeben.
AS 2008 5589, 2012 3631, 2013 3041
Art. 212a Abs. 2
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach
Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden.
Art. 213 Abs. 4
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach den Artikeln 6–9 der Verordnung vom23. Oktober 201320 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft eingegeben werden.
3. Tierarzneimittelverordnung vom18. August 200421
Art. 31 Abs. 3bis
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im nach der Verordnung vom6. Juni 201422 über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst erfasst oder dahin übermittelt werden.
Art. 33 Berichterstattung
Die Kontrollorgane geben regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201423 über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein:
die Anzahl der kontrollierten Betriebe;
die Anzahl und die Art der Beanstandungen;
die angeordneten Verwaltungsmassnahmen;
die erfolgten Strafanzeigen.
Das BLV wertet die Daten aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 200524
Art. 78 Abs. 3
Sie geben die Daten regelmässig in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201425 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.
5. Verordnung des EDI vom23. November 200526 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Art. 89 Abs. 4
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde gibt die Bewilligungsnummer in das nach der Verordnung vom6. Juni 201427 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.
6. Verordnung vom23. November 200528 über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Art. 62 Abs. 4
Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt die Daten dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201429 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.
7. Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 201030
Art. 6 Abs. 3
Sie geben regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Labordaten (ALIS) nach der Verordnung vom6. Juni 201431 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein:
Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
Ergebnisse dieser Untersuchungen;
Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen dieser Verordnung und der vom EDI gestützt auf Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen über die Hygiene bei der Milchproduktion durchgeführt worden sind.
Art. 7 Abs. 1
Das BLV, das nationale Referenzlaboratorium (Art. 13) und die kantonalen Vollzugsstellen haben über das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201432 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst Zugriff auf die in ALIS erfassten Prüfungsdaten.
8. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199533
Art. 34 Abs. 6
Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201434 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst zu erfassen.
Art. 61 Abs. 5
Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden. Dieser sorgt dafür, dass die Daten nach Artikel 312 Absatz
Buchstaben a–c in das Informationssystem für Labordaten (ALIS) nach der Verordnung vom6. Juni 201435 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst eingegeben werden.
Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 2 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen
Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem Vollzug des TSG in ASAN ein und berichtet dem BLV auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.
Art. 65a
Aufgehoben
Art. 84 Abs. 1
Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.
Art. 292a Abs. 1bis
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in ASAN eingegeben werden.
Art. 301 Abs. 1 Bst. j
Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:
j. Er erfasst für die nach Buchstabe i bewilligten Betriebe die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in ASAN.
Art. 312 Abs. 4 Einleitungssatz sowie Bst. a und c
Die anerkannten Laboratorien melden regelmässig folgende Daten an ALIS:
Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse des Tierhalters.
9. Verordnung vom25. Mai 201136 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 13 Meldung der Betriebe an das BLV
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt für jede erteilte Bewilligung die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 201437 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.
10. Verordnung vom18. April 200738 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 27 Abs. 4
Die zuständige kantonale Behörde gibt die Zulassungsdaten regelmässig in das nach der Verordnung vom6. Juni 201439 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein. Das BLV erstellt daraus ein Verzeichnis der zugelassenen Ausfuhrbetriebe.