AS 2014 2629
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den
Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und
gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden
Vorteile (Nagoya-Protokoll) und dessen Umsetzung
(Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz)
vom 21. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom10. April 20132,
beschliesst:
Art. 1
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 20103 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll von Nagoya zu ratifizieren.
Art. 2
Die Änderung des Bundesgesetzes vom1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Art. 4
Die Artikel 1 Einleitungssatz und Buchstabe dbis, 23n−23q, 24a Absatz 2, 24h Absatz 3 und 25d der Änderung des NHG5 treten zusammen mit dem Protokoll von Nagoya für die Schweiz nach Artikel 33 des Protokolls in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der Änderung des NHG.
Ständerat, 21. März 2014 | Nationalrat, 21. März 2014 |
|---|---|
Der Präsident: Hannes Germann | Der Präsident: Ruedi Lustenberger |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.6
Die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen des NHG treten am 12. Oktober 2014 in Kraft.
27. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 25. August 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Anhang
(Art. 2) Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Änderung vom 21. März 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom10. April 20138, beschliesst:
Das Bundesgesetz vom1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung10, in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 201011 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Nagoya), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom12. November 196512,
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. dbis Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des
Bundes nach Artikel 78 Absätze 2‒5 der Bundesverfassung:
dbis. die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;
Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1
Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.
Art. 23j Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 23n
Abschnitt 3c Genetische Ressourcen
Art. 23n
Sorgfaltspflicht 1 Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass:
der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und
einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der erzielten Vorteile vereinbart worden sind. 2 Nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen genetische Ressourcen, die:
aus einem Land stammen, das nicht Vertragspartei des Protokolls von Nagoya ist;
aus einem Land stammen, in dem innerstaatliche Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile fehlen;
aus einem Gebiet stammen, das sich ausserhalb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Protokolls von Nagoya befindet;
für die spezifische Nutzung von einer besonderen internationalen Regelung nach Artikel 4 des Protokolls von Nagoya erfasst sind;
humangenetisch sind;
als Handels- oder Verbrauchsgut nicht im Sinne des Protokolls von Nagoya genutzt werden.
Die Nutzung genetischer Ressourcen nach Absatz 1 bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie.
Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe a ist rechtmässig, wenn er gemäss dem Protokoll von Nagoya im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls von Nagoya steht, welche die Ressource zur Verfügung stellt.
Sind die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht erfüllt, so hat der Nutzende für deren nachträgliche Erfüllung zu sorgen oder darauf zu verzichten, die betroffenen genetischen Ressourcen zu nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung zu erzielen. Für Notstandssituationen kann der Bundesrat vorsehen, dass die Anforderungen für genetische Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, verzögert erfüllt werden können.
Der Bundesrat regelt, welche Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.
Art. 23o
Meldepflicht 1 Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden.
Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht können an die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Protokolls von Nagoya und an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Protokolls von Nagoya weitergeleitet werden. Der Name der meldenden Person, das zu vermarktende Produkt, die genutzte genetische Ressource, der Zeitpunkt des Zugangs zu derselben sowie deren Quelle werden öffentlich zugänglich gemacht.
Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Er kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist.
Art. 23p
Traditionelles Die Artikel 23n und 23o gelten auch für traditionelles Wissen indige- Wissen ner und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, solange dieses traditionelle Wissen der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist.
Art. 23q
Genetische 1 Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen im Ressourcen im Inland Inland von einer Meldung oder Bewilligung sowie zusätzlich von einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen.
Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen unterstützen.
Art. 24a Abs. 2
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
Gliederungstitel vor Art. 24f
5. Abschnitt: Vollzug, Organisation und Information
Art. 24f
Vollzugskompe- Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Vollzug nicht tenzen der Kantone dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
Art. 24g
Aufsicht und 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Koordination durch den Bund 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesstellen.
Art. 24h
Vollzugskompe- 1 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatstenzen des Bundes vertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das Bundesamt für Kultur, das Bundesamt für Strassen und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 beim Vollzug mit.
Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.
Der Bund vollzieht die Vorschriften über genetische Ressourcen (Art. 23n−23q); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und Heimatschutzmassnahmen der Kantone.
Art. 25d
Übergangs- Die Artikel 23n und 23o sind auf Tatbestände anwendbar, die sich auf bestimmung zur Änderung einen Zugang zu genetischen Ressourcen beziehen, der nach Inkraftvom 21. März treten der genannten Bestimmungen erfolgt ist. 2014