AS 2014 4547
Verordnung des EJPD
über Taxameter
Änderung vom 19. November 2014
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 5. November 20131 über Taxameter wird wie folgt geändert:
Anhang 2 Ziff. 2
2.1 Bei der Prüfung ist anhand einer bekannten Wegstrecke von mindestens 1000 m Länge die tatsächlich gefahrene mit der vom Taxameter gemessenen und angezeigten Wegstrecke zu vergleichen; das Ergebnis ist zu protokollieren. 2.2 Fachkompetente Personen, die über eine spezielle Einrichtung zur Ermittlung der Impulszahl von Taxametern verfügen, dürfen die Prüfung mit dieser Einrichtung auf einer Strecke durchführen, die kürzer ist als in Ziffer 2.1 vorgesehen. Die Einrichtung muss die erforderliche Genauigkeit von Taxametern gewährleisten können und den Anforderungen an die Rückführbarkeit nach Artikel 9 MessMV genügen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
19. November 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga