AS 2015 1033
Verordnung des EDI
über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Änderung vom 25. November 2013 (AS 2013 4943; SR 817.022.105)
Art. 5a Abs. 1
statt:
Die folgenden Öle müssen deutlich erkennbar zusätzlich zur Sachbezeichnung, nicht aber in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen:
natives Olivenöl extra: «erste Güteklasse – direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
natives Olivenöl: «– direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
Olivenöl, bestehend aus «– enthält ausschliesslich raffiniertes Oliraffiniertem Olivenöl und venöl und direkt aus Oliven gewonnenes nativem Olivenöl: Öl»;
Oliventresteröl: «– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; oder
«– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl».
Berichtigung muss es heissen:
Die folgenden Öle müssen deutlich erkennbar zusätzlich zur Sachbezeichnung, nicht aber in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen:
natives Olivenöl extra: «erste Güteklasse – direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
natives Olivenöl: «– direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
Olivenöl, bestehend aus «– enthält ausschliesslich raffiniertes Oliraffiniertem Olivenöl und venöl und direkt aus Oliven gewonnenes nativem Olivenöl: Öl»;
Oliventresteröl: «– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; oder «– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl».
9. April 2015 Bundeskanzlei