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Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung

AS 2015 2001 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 5, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2015-2001/de/verordnung-des-edi-uber-die-fachbewilligung-fur-die-allgemeine-schadlingsbekampfung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (SR 814.812.32)

AS 2015 2001

Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)

Änderung vom 5. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

Personen, die keine Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung besitzen, dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel nach den Absätzen1 und 2 nur einsetzen, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber dieser Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.

Art. 10 Bst. c Ziff. 2

Aufgehoben

Art. 15

Aufgehoben Anhang 1 Ziff. 3.1 3.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die gefährlicher Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- Eigenschaften und Sicherheitshinweise erläutern können.

Anhang 3 Ziff. 1 1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG2 festgelegt sind.

Footnotes

  1. [1] SR 814.812.32

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2015 in Kraft.

5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S.1.