AS 2015 2003
Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung
mit Begasungsmitteln
(VFB-B)
Änderung vom 5. Juni 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird wie folgt geändert:
Art. 14
Aufgehoben Anhang 1 Ziff. 3.1 3.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, gefährlicher die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Eigenschaften Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.
Anhang 3 Ziff. 1 1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG2 festgelegt sind.
Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S.1.
V des EDI
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2015 in Kraft.
5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset