AS 2015 3649
Markenschutzverordnung
(MSchV)
Änderung vom 2. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) Ingress gestützt auf die Artikel 35c, 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50 Absätze1 und 2 sowie 51 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19922 (MSchG) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,
Art. 3 Abs. 1
Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Artikel 47 Absatz 3.
Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis
Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
cbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1
Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben werden. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen. Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch.
Art. 17 Materielle Prüfung
Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c–e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind.
Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz
Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 4
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Verfahrens
Hält das IGE es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden und die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen.
Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das IGE das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.
Das IGE kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfahrens zur Löschung wegen Nichtgebrauchs, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.
Gliederungstitel nach Art. 24 2a. Abschnitt: Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke
Art. 24a Form und Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;
die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird;
eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtgebrauch glaubhaft macht;
Beweismittel.
Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz
Hat der Antragsteller, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Antrags nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Antrag bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
Der Antragsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Art. 24c Schriftenwechsel
Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
Die Stellungnahme des Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen.
Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 24d Mehrere Anträge, Aussetzung des Verfahrens
Artikel 23 Absätze1 und 2 gilt sinngemäss für das Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke.
Das IGE kann das Verfahren aussetzen, wenn der Entscheid über die Löschung vom Ausgang eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.
Art. 24e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung
Wird der Antrag auf Löschung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 MSchG und Artikel 50a dieser Verordnung eingereicht oder wird die Gebühr für die Löschung nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt das Gesuch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Gebühr für die Löschung wird zurückerstattet.
Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.
Art. 35
Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei. Nicht gebührenfrei ist die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke.
Art. 36 Abs. 1 und 2
Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
der Verlauf des Eintragungsverfahrens, eines allfälligen Widerspruchsverfahrens und eines allfälligen Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs;
die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung sowie Änderungen im Markenrecht;
sonstige Änderungen der Markeneintragung.
Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke beziehungsweise das Reglement einer geografischen Marke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.
Art. 38 Abs. 2
Die Auskünfte beschränken sich auf:
Angaben, die im Falle einer Eintragung der Marke veröffentlicht werden;
Angaben über die Gründe, die zur Zurückweisung eines Gesuchs geführt haben.
Art. 40 Abs. 2 Bst. dbis
Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt.
Art. 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs
Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:
wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in der Schweiz;
wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung.
Art. 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung
Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und c–e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung;
der Löschung der Eintragung nach Artikel 35 Buchstaben c–e MSchG: die Ungültigerklärung.
Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklärungen.
Gliederungstitel vor Art. 52a 6a. Kapitel: Herkunftsangaben
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 52a Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Kapitel regelt die Verwendung von Herkunftsangaben für:
Produkte nach Artikel 48c MSchG;
Dienstleistungen nach Artikel 49 MSchG.
Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom2. September 20155 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel sowie die Artikel
Art. 52b Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Produkte nach Artikel 48c MSchG: Produkte, die weder in die Kategorie der Naturprodukte noch in die Kategorie der Lebensmittel fallen, insbesondere industrielle Produkte;
Naturprodukte: Produkte nach Artikel 48a MSchG, die direkt aus der Natur stammen und für das Inverkehrbringen nicht verarbeitet werden;
Materialien: Rohstoffe gemäss Artikel 48c MSchG; sie umfassen neben den eigentlichen Rohmaterialien auch Hilfsstoffe und Halbfabrikate.
Art. 52c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort
Erfüllen Waren und Dienstleistungen die gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes, so können sie mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet werden. Sie müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen besonderen Ruf hat.
Art. 52d Missbrauchsverbot
Bei der Bestimmung des Herkunftsorts einer Ware oder einer Dienstleistung dürfen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuchlicher Weise ausgenützt werden.
Missbräuchlich ist es insbesondere, wenn:
für die Bestimmung des Herkunftsorts einzelner Materialien einer Ware ohne sachlichen Grund unterschiedliche Berechnungsarten zur Berücksichtigung der Materialkosten angewendet werden; oder
die in der Schweiz anfallende Eigenleistung so gering ist, dass sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der im Ausland anfallenden Leistung steht, insbesondere wenn die in der Schweiz anfallenden Kosten, namentlich aufgrund ungenügender Verfügbarkeit der verwendeten Materialien in der Schweiz, vernachlässigbar sind im Vergleich zu den Kosten der aus dem Ausland bezogenen Materialen.
2. Abschnitt: Herkunftsangaben für Produkte nach Artikel 48c MSchG, insbesondere industrielle Produkte
Art. 52e Massgebliche Herstellungskosten
Als Herstellungskosten nach Artikel 48c Absätze1 und 2 MSchG gelten die folgenden Kosten:
die Forschungs- und Entwicklungskosten;
die Materialkosten;
die Fertigungskosten, einschliesslich der Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstellungskosten.
Art. 52f Forschungs- und Entwicklungskosten
Forschungskosten umfassen die Kosten für produktbezogene und für nichtproduktbezogene Forschung.
Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts anfallen.
Art. 52g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten
Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.
Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.
Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des branchenüblichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Höhe der Zurechnung entspricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums.
Art. 52h Materialkosten
Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten.
Als Materialeinzelkosten gelten die einem Produkt direkt zurechenbaren Materialkosten.
Als Materialgemeinkosten gelten andere Materialkosten als jene nach Absatz 2, insbesondere die Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwischenlagerungen oder Transporte anfallen.
Art. 52i Berücksichtigung der Materialkosten
Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts nach einer einheitlichen Berechnungsart zugerechnet, insbesondere nach einer der folgenden Berechnungsarten:
Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten in der Höhe des Prozentsatzes zugerechnet, der dem Anteil der in der Schweiz anfallenden Kosten der betreffenden Materialien entspricht.
Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu folgenden Prozentsätzen zugerechnet: 1. zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG erfüllen; 2. zu 0 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG nicht erfüllen.
Die Materialgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.
Art. 52j Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe
Die Kosten für Hilfsstoffe brauchen den Herstellungskosten des Produkts nicht zugerechnet zu werden, wenn:
die Hilfsstoffe für die Eigenschaften des Produkts von völlig untergeordneter Bedeutung sind; und
die Kosten für die Hilfsstoffe in Bezug auf die Herstellungskosten des Produkts vernachlässigbar sind.
Art. 52k In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien
Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller vermuten, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.
Art. 52l Fertigungskosten
Die Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten.
Als Fertigungskosten gelten insbesondere:
die Löhne;
die lohnabhängigen Fertigungskosten;
die maschinenabhängigen Fertigungskosten;
die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
Art. 52m Berücksichtigung der Fertigungskosten
Fertigungseinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.
Fertigungsgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.
Art. 52n Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten
Die im Ausland anfallenden Herstellungskosten können wie folgt in Schweizerfranken umgerechnet werden:
mit dem tatsächlich verwendeten Wechselkurs; oder
mit dem vom Unternehmen im Alltagsgeschäft verwendeten Durchschnittskurs.
3. Abschnitt: Herkunftsangaben für Dienstleistungen
Art. 52o
Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Artikel 49 MSchG wird der Ort vermutet, an dem:
für die Erreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und
für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.
Art. 55 Abs. 1
Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.
Art. 56 Abs. 3
Steht schon vor Ablauf der Fristen nach Artikel 72 Absätze2 und 3 MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.
Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. September 2015
Produkte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom2. September 2015 hergestellt wurden, dürfen erstmals nur noch bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Herkunftsangabe, die dem bisherigen Recht entspricht, in Verkehr gebracht werden.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |