AS 2015 3659
Verordnung
über die Verwendung von schweizerischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV)
vom 2. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.
Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
Art. 2 Grenzgebiete
Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, welche von diesen mindestens seit dem1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.
Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthalten.
Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und
gewichtsmässig vernachlässigbar sind.
Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden.
Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt.
Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen
Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat.
Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG.
Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden.
Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind.
Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV4 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden.
Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes bezieht.
Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.
Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt.
Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.
Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr.
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest.
Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren.
Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:
den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;
den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1) Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte) sind mit einem «x» gekennzeichnet.
Getreide Dinkel 69,4 Gerste <5 Hafer <5 Hartweizen <5 Mais, ohne Gemüsemais <5 Roggen 74,3 Weichweizen 69,2 Getreide, andere <5 wie Wildreis Kartoffeln und Kartoffeln 82,2 sonstige Wurzeln Wurzeln und Knollen, <5 und Knollen andere Zucker und Honig Honig 30,5 Saccharose 53,4 Zuckerrohr x Zuckerrüben 54,7 Hülsenfrüchte, Johannisbrot <5 getrocknet Kichererbsen x Linsen <5 Nüsse Nüsse, Baumnüsse 17,4 nicht tropisch Haselnüsse <5 Kastanien <5 Nüsse, tropisch Cashewnüsse x Kolanüsse x Macadamianüsse x Mandeln x Paranüsse x Pistazien x Ölfrüchte Baumwollsamen x Erdnüsse x Kokosnüsse x Leinsamen <5 Mohnsamen <5 Oliven <5 Palmkerne x Rapssamen 76 Rizinussamen x Rübsensamen <5 Saflorsamen <5 Senfsamen <5 Sesamsamen x Shea-Nüsse x Soja 15,8 Sonnenblumenkerne 6,5 Ölfrüchte, andere x Gemüse, inkl. Pilze Wurzel- und Fenchel 43,5 Knollengemüse Karotten 92,5 Knollensellerie 100,7 Radieschen 85,3 Randen 101,2 Rettich 66,7 Schwarzwurzeln 57,3 Weisse Rüben 98 Wurzelgemüse, andere 43,5 wie Wurzelpetersilie Alliumartiges Knoblauch <5 Gemüse Lauch 72,5 Zwiebeln 72,6 Alliumarten, andere 32,4 Kohlgemüse Blumenkohl 46,5 Broccoli 32,9 Chinakohl 91,5 Grünkohl 82,8 Kohlrabi 57,8 Pak-Choi-Kohl 29,5 Rosenkohl 26,6 Rotkohl 99,2 Weisskohl 94,7 Wirsing 97,8 Kohlarten, andere <5 Salatartiges Chicoree 65,8 Blattgemüse Eisbergsalat 53,2 Endiviensalat 42,4 Feldsalat 94,8 Gartenmelde <5 Kopfsalat 66,4 Radicchio 78,4 Trevisana 31,7 Zuckerhut 79,2 Blattsalate, andere 100 Anderes Blatt- Mangold 71 gemüse sowie Rhabarber 81,3 Stängelgemüse Spargeln <5 Spinat 91,7 Stangensellerie 59,1 Blatt- und Stängelgemüse, 46 andere wie Kresse, Petersilie, Artischocken, Löwenzahn, Küchenkräuter Fruchtgemüse Auberginen 34,1 Gurken 30,9 Melonen <5 Peperoni <5 Tomaten 24,9 Wassermelonen x Zucchetti 32,1 Leguminosen Bohnen 66 Erbsen 52,2 Kefen 5,8 Gemüsemais Zuckermais 9,1 Pilze Champignons 53,8 Pilze, andere <5 Andersartiges Andersartiges Gemüse x Gemüse Früchte Kernobst Äpfel zu Brennzwecken 85,5 Äpfel zum Mosten 109,2 Äpfel, andere 90,4 Birnen zu Brennzwecken 85,5 Birnen zum Mosten 96,2 Birnen, andere 59,4 Quitten 67 Steinobst Aprikosen 35,6 Tafelkirschen 47,1 Kirschen zu Brennzwecken 48,7 Kirschen, andere wie 38,1 Kirschen in Konserven Pfirsiche <5 Tafelpflaumen und Ta- 23,9 felzwetschgen Pflaumen und
Zwetschgen 65,3 zu Brennzwecken Beeren und Kiwis Brombeeren 82,1 Cassis 89,7 Erdbeeren 30,6 Heidelbeeren 9,1 Himbeeren 52,7 Johannisbeeren 92,8 Stachelbeeren 83,7 Beeren, andere, wie Holun- <5 derbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi Trauben Tafeltrauben <5 Trauben für Rotwein 43,7 Trauben für Weisswein 66 Trauben, andere <5 Bananen Bananen x Kochbananen x Zitrusfrüchte Zitrusfrüchte x Früchte und Bee- Früchte und Beeren, tro- x ren, tropische und pische und subtropische subtropische Stimulantien Kaffee Kaffee x Kakao Kakao x Tee Mate x Schwarztee x Teekräuter <5 Gewürze Gewürze Gewürze <5 Tiere Kalb 97,4 Pferd 8 Rind 78,3 Schaf 39,2 Schwein 90,9 Ziege 61,9 Geflügel Mast- und Legehuhn 52,7 Truthuhn 10,3 Geflügel, andere wie <5 Ente, Gans, Perlhuhn Kaninchen Kaninchen 50 Wild Wild 28,8 Tiere ohne Fisch, Tiere ohne Fisch, andere x andere Eier Hühnereier (Eier von 48,3 Gallus Domesticus) Eier, andere wie von 80 Strauss, Wachteln, Enten Fische und Süsswasserfische 13,9 Wassertiere Fische und Wassertiere, x andere Milch Kuh-, Ziegen-, Schaf- 88,5 und Büffelmilch Sonstige Ethanol <5