AS 2015 5019
Verordnung
über eine Karenzfrist für Leitungsfunktionen der Bundesverwaltung,
für Mitglieder von Leitungsorganen von Anstalten des Bundes sowie
für Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen
(Karenzfristverordnung)
vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 Ingress gestützt auf die Artikel 24, 43, 47, 57c Absatz 2 und 57g Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG) und Artikel 6a Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003
Art. 8eter Karenzfrist für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind
Der Bundesrat kann für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitglieds nach dem Ausscheiden aus der Kommission in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der Kommission oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
ein Kommissionsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unbefangen erscheinen lässt.
Die Dauer der Karenzfrist beträgt mindestens sechs und maximal zwölf Monate.
Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal der bisherigen Entschädigung, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind.
Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen dem zuständigen Departement zu melden.
Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.
Art. 8jbis Karenzfrist für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind
Der Bundesrat kann für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitgliedes nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungs- und dem Institutsrat in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
ein Ratsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
Artikel 8eter Absätze 3–6 gelten sinngemäss.
2. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20014
Art. 94b Karenzfrist
Die nach Artikel 2 zuständige Stelle kann mit Angestellten nach Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe a, b, d und 1bis sowie mit weiteren Angestellten mit massgeblichem Einfluss auf Einzelentscheide von erheblicher Tragweite oder mit Zugang zu weitreichenden Informationen für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzfrist vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass deren künftige bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit für bestimmte Arbeit- oder Auftraggeber zu einem Interessenkonflikt führt.
durch die neue Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Verwaltungseinheit oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
der Einfluss einer Person nach Absatz 1 auf Einzelentscheide oder ihr Zugang zu Informationen sie bei einem Wechsel zu einem davon betroffenen Arbeit- oder Auftraggeber nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
Die Dauer der Karenzfrist beträgt einschliesslich allfälliger Freistellungsfristen mindestens sechs und maximal zwölf Monate.
Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal dem Umfang des bisherigen Lohnes nach Anhang 2, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind.
Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen der nach Artikel 2 zuständigen Stelle zu melden.
Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.
3. Verordnung vom 28. September 20015 über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Art. 10 Abs. 1bis und 2
Für die Direktorin oder den Direktor und die weiteren Direktionsmitglieder beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.
In begründeten Fällen können für weitere Funktionen längere Kündigungsfristen als in Absatz 1, höchstens aber sechs Monate, vertraglich vereinbart werden.
Art. 34 Abs. 2 und 3
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhalten und äussern sich in einer Weise, die das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Instituts wahrt, und unterlassen alles, was diese gefährden könnte. Sie vermeiden Konflikte zwischen eigenen Interessen und solchen des Instituts oder legen sie offen, wenn sie sich nicht vermeiden lassen.
Das Institut erlässt einen Verhaltenskodex.
Art. 34a Wechsel zu einer Firma mit Betriebsbewilligung nach Heilmittelgesetz
Wechseln Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Firma mit Betriebsbewilligung nach den Artikeln5 und 18 des Heilmittelgesetzes, so haben sie spätestens bei Vertragsschluss oder bei der Annahme eines Mandats das Institut zu informieren.
Das Institut kann Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten treffen, namentlich die Zuweisung einer anderen Funktion, den Ausstand oder die Freistellung.
Die Direktorin oder der Direktor wird während der Kündigungsfrist freigestellt, sofern sie oder er nach Ablauf der Kündigungsfrist für Firmen mit einer Betriebsbewilligung nach den Artikeln5 und 18 des Heilmittelgesetzes tätig sein wird.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |