AS 2015 5079
Personalreglement
des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
(ENSI-Personalreglement)
Änderung vom 31. August 2015
Vom Bundesrat genehmigt am 25. November 2015
Der Rat des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI-Rat) erlässt:
I
Das Personalreglement vom 17. Oktober 20081 des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats wird wie folgt geändert:
Art. 6a Karenzfrist
Mit der Direktorin oder dem Direktor und den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem dauernden Austausch mit Beaufsichtigten stehen und für deren Aufsicht direkt verantwortlich sind, kann für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzfrist vereinbart werden, während der sie nicht für die Beaufsichtigten tätig sein dürfen.
Die Dauer der Karenzfrist beträgt einschliesslich allfälliger Freistellungsfristen mindestens sechs und maximal zwölf Monate.
Für die Karenzfrist kann unter Anrechnung sämtlicher für diese Zeit erhaltener Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen eine Entschädigung maximal in der Höhe des bisherigen Lohnes festgelegt werden.
Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen dem ENSI zu melden.
Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.
II
Dieses Reglement tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
31. August 2015 Im Namen des ENSI-Rats Die Präsidentin: Anne Eckhardt