AS 2015 5195
Verordnung des BAG
über Rechnungslegung und Berichterstattung
in der sozialen Krankenversicherung
vom 25. November 2015
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 (KVAV),
verordnet:
Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts
Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 10. Dezember 20142, und, falls das Obligationenrecht3 dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
Diefolgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER 4 anwenden.
Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).
Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
Art. 3 Kontenrahmen
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
25. November 2015 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
Anhang
(Art. 3) Kontenrahmen5
Der Kontenrahmen wird nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Er kann eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Kontenrahmen. Es gilt die Fassung vom1. Jan. 2016.