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Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

AS 2015 5195 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 25, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2015-5195/de/verordnung-des-bag-uber-rechnungslegung-und-berichterstattung-in-der-sozialen-krankenversicherung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung (SR 832.121.1)

AS 2015 5195

Verordnung des BAG
über Rechnungslegung und Berichterstattung
in der sozialen Krankenversicherung

vom 25. November 2015

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 (KVAV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 832.121

Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts

Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 10. Dezember 20142, und, falls das Obligationenrecht3 dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.

Footnotes

  1. [3] SR 220

Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss

Diefolgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:

  1. Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER 4 anwenden.

  2. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.

  3. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.

  4. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.

  5. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.

  6. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.

SR 832.121.1

Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).

Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.

Art. 3 Kontenrahmen

Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

25. November 2015 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

Anhang

(Art. 3) Kontenrahmen5

Der Kontenrahmen wird nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Er kann eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Kontenrahmen. Es gilt die Fassung vom1. Jan. 2016.