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Stromversorgungsverordnung

AS 2015 5685 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 4, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2015-5685/de/stromversorgungsverordnung

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Stromversorgungsverordnung (SR 734.71)

AS 2015 5685

Stromversorgungsverordnung
(StromVV)

Änderung vom 4. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird gemäss Beilage geändert.

Footnotes

  1. [1] SR 734.71

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

4. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes

Ziff. 2 .3

2.3 Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital werden bereits bei einer einmaligen Über- oder Unterschreitung des jeweiligen Grenzwertes berücksichtigt. Der Bonitätszuschlag wird in Abhängigkeit von der Höhe des risikolosen Zinssatzes für das Fremdkapital festgelegt. Liegt dieser bei 0,5 Prozent oder darunter, so kommt für den Bonitätszuschlag ein 5-Jahres-Durchschnitt zur Anwendung. Liegt er über 0,5 Prozent, so wird der Bonitätszuschlag über den Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

Ziff. 6 .2

6.2 Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte:

  1. unter 0,5 Prozent: 0,50 Prozent;

  2. von 0,5 bis unter1,0 Prozent: 0,75 Prozent;

  3. von1,0 bis unter1,5 Prozent:1,25 Prozent;

  4. von1,5 bis unter 2,0 Prozent:1,75 Prozent;

  5. von 2,0 bis unter 2,5 Prozent: 2,25 Prozent;

  6. von 2,5 bis unter 3,0 Prozent: 2,75 Prozent;

  7. von 3,0 bis unter 3,5 Prozent: 3,25 Prozent;

  8. von 3,5 bis unter 4,0 Prozent: 3,75 Prozent;

  9. von 4,0 bis unter 4,5 Prozent: 4,25 Prozent;

  10. von 4,5 bis unter 5,0 Prozent: 4,75 Prozent;

  11. 5,0 Prozent oder mehr: 5,00 Prozent.

Ziff. 6 .3

6.3 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziff. 2.3), liegen bei 0,5,1,0,1,5, 2,0, 2,5, 3,0, 3,5, 4,0, 4,5 und 5,0 Prozent.

Ziff. 7 .3

7.3 Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte:

  1. unter 0,625 Prozent: 0,50 Prozent;

  2. von 0,625 bis unter 0,875 Prozent: 0,75 Prozent;

  3. von 0,875 bis unter1,125 Prozent:1,00 Prozent;

  4. von1,125 bis unter1,375 Prozent:1,25 Prozent;

  1. von1,375 bis unter1,625 Prozent:1,50 Prozent;

  2. von1,625 bis unter1,875 Prozent:1,75 Prozent;

  3. 1,875 Prozent oder mehr: 2,00 Prozent.

Ziff. 7 .4

7.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziff. 2.3), liegen bei 0,625, 0,875,1,125,1,375,1,625 und 1,875 Prozent.

Ziff. 8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2015 Der durchschnittliche Kapitalkostensatz für das Tarifjahr 2016 bestimmt sich nach bisherigem Recht.