AS 2016 1195
Vereinbarung über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
Übersetzung1
Vereinbarung über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
Abgeschlossen am 25. Juni 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 20112 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. März 2016
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, das Zusatzprotokoll zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 19663 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht abzuändern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Ziffer XI des Zusatzprotokolls erhält den folgenden Wortlaut: 1. Ziffer XI Absatz 3 Buchstabe a) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «a) die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann;» 2. Ziffer XI Absatz 3 Buchstabe e) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 1195).
vom Einkommen und vom Vermögen und Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht. Vereinb. mit Frankreich «e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Jedes Mal, wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen vom Namen des Bankinstituts, in welchem die betreffende steuerpflichtige Person ein Konto unterhält, Kenntnis erhält, muss sie diese Information dem ersuchten Staat mitteilen.» 3. Nach Ziffer XI Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Es besteht Einvernehmen darüber, dass die oben genannten Buchstaben a)–e) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 dieses Abkommens nicht behindern.» 4. Ziffer XI Absatz 4 wird zu Absatz 5. 5. Ziffer XI Absatz 5 wird zu Absatz 6.
Art. 2
1. Die Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig die Durchführung der innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung Voraussetzung sind. Die Vereinbarung tritt am Tag des Eingangs der letzten dieser Notifikationen in Kraft. 2. Die vorliegende Vereinbarung findet Anwendung auf die Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen. 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 findet Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Vereinbarung Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeitperioden ab dem 1. Februar 2013 betreffen. 4. Die Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.
Ausgefertigt in Bern, am 25. Juni 2014, in doppelter Urschrift in französischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Jacques de Watteville Bruno Bézard