AS 2016 1379
Verordnung
über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von
eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei
vom 20. April 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 1, 12 Absatz 5, 13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass nur Fischereierzeugnisse rechtmässiger Herkunft eingeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.
Sie gilt nicht für:
Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven;
Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt;
Sendung: Fischereierzeugnisse, die gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier an einen Importeur versandt werden;
verantwortliche Personen: 1. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG), 2. Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen;
GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/20043 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/20044;
Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
2. Abschnitt: Einfuhrbedingungen
Art. 4 Grundsatz
Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn:
sie rechtmässiger Herkunft sind; und
ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.
Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.
Art. 5 Rechtmässige Herkunft
Fischereierzeugnisse sind rechtmässiger Herkunft, wenn sie nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen wurden.
Sie wurden dann nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen, wenn sie aus Fängen stammen, die:
a. durch Fangschiffe getätigt wurden, die: 1. vom Flaggenstaat ordnungsgemäss registriert wurden, 2. eindeutig identifizierbar sind,
Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17.
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.
3. keinen Sperrmassnahmen durch Einzelstaaten, Staatengemeinschaften oder regionale Fischereiorganisationen unterliegen, 4. über die notwendigen Genehmigungen zum Fang der betreffenden Fischarten verfügen, und 5. bei der Ausübung ihrer Fangtätigkeit die geltenden einzelstaatlichen und von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln beachten;
bei der Anlandung gemäss den geltenden einzelstaatlichen oder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln gemeldet wurden; und
innerhalb der für die betreffende Fischart geltenden Fangquoten liegen.
Art. 6 Fangbescheinigung
Die Fangbescheinigung bestätigt, dass die darauf angegebenen Fischarten und Fangmengen mit einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Art der Fischerei rechtmässig gefangen wurden.
Sie muss vom Flaggenstaat des Fangschiffs validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.
Die Fangbescheinigung muss die im Muster nach Anhang 3 vorgegebenen Angaben enthalten.
Art. 7 Begleitdokumente
Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:
die Rechnung;
der Frachtbrief oder andere Dokumente, die den Transport dokumentieren;
bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen: die Verarbeitungserklärung;
bei Sendungen von ausserhalb der Europäischen Union (EU): die von der zuständigen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE.
Die Verarbeitungserklärung muss die im Muster nach Anhang 4 vorgegebenen Angaben enthalten.
Art. 8 Einfuhrverbot
Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Anhang 5, die aus den dort aufgeführten Flaggenstaaten stammen.
3. Abschnitt: Voranmeldeverfahren für Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen
Art. 9 Voranmeldung der Sendung
Die verantwortliche Person muss Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.
In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist gewähren.
Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als Scans im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem) erfassen:
die Fangbescheinigung;
die Begleitdokumente nach Artikel 7 Absatz 1, soweit sie im Zeitpunkt der Voranmeldung vorhanden sind.
Die verantwortliche Person muss zudem die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem eingeben.
Art. 10 Freigabe der Sendung
Das BLV prüft die bei der Voranmeldung gemeldeten Daten.
Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Scans der Fangbescheinigungen vollständig und korrekt sind und mit den Angaben auf den Scans der Begleitdokumente übereinstimmen.
Weisen die Angaben auf den Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.
Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.
Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll anmelden.
4. Abschnitt: Pflichten der verantwortlichen Personen
Art. 11 Bestandeskontrolle und Aufbewahrungspflicht
Die verantwortlichen Personen müssen eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr von Fischereierzeugnissen führen.
Sie müssen die Begleitdokumente und gegebenenfalls die Fangbescheinigungen nach der Einfuhr der Sendungen drei Jahre lang aufbewahren.
Art. 12 Auskunftspflicht
Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.
Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Begleitdokumente, gegebenenfalls die Fangbescheinigungen sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.
Sie müssen auf Verlangen der Kontrollorgane die rechtmässige Herkunft der Fischereierzeugnisse belegen können.
5. Abschnitt: Kontrollen, Massnahmen und Strafbestimmung
Art. 13 Kontrollorgane
Das BLV und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 14 Kontrollen
Die Kontrollorgane dürfen an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen, an Lagerorten und am Geschäftssitz des Importeurs die Begleitdokumente und Fangbescheinigungen der Sendungen überprüfen und physische Kontrollen durchführen.
Sie führen stichprobenweise oder bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbedingungen Kontrollen durch.
Art. 15 Beanstandungen
Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, wenn die Sendungen den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:
die nicht ordnungsgemäss vorangemeldet worden sind;
für die die erforderlichen Dokumente auch nach Gewährung einer Nachfrist fehlen oder mangelhaft sind;
bei denen trotz Vorlegen der erforderlichen Dokumente ein begründeter Verdacht besteht, dass die Fischereierzeugnisse nicht rechtmässiger Herkunft sind oder dass die Fangbescheinigung unecht ist.
Art. 16 Massnahmen
Die EZV hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück, denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen sie den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Sie informiert das BLV; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Freigabe.
Art. 17 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die Artikel 4, 8, 11 und 12 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.
6. Abschnitt: Gebühren und Auslagen
Art. 18
Die Erhebung von Gebühren und die Inrechnungstellung von Auslagen richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19855.
DasBLV stellt der verantwortlichen Person für die Prüfung vorangemeldeter Sendungen eine Gebühr von 60 Franken pro Sendung in Rechnung.
7. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 19 Informationsaustausch zwischen Kontrollorganen
Das BLV und die EZV geben einander die Informationen weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Art. 20 Daten des Informationssystems
Zu Sendungen, die dem Voranmeldeverfahren unterliegen, werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
Betriebsdaten des Bestimmungsbetriebs;
Name und Adresse des Importeurs und der Person, die die Sendung zur Verzollung anmeldet;
Daten zur Sendung, namentlich Mengen in Kilogramm, und zu den Fischarten und Fanggebieten pro Fangbescheinigung sowie die Nummern der Fangbescheinigungen;
Flaggenstaat, aus dem die Fangbescheinigungen stammen;
Scans der Fangbescheinigungen;
Scans der Begleitdokumente;
Freigabenummer;
Kontrollergebnisse;
Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren; und
Daten über die Verweigerung der Freigabe der Sendung.
Zu allen anderen Sendungen werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
Kontrollergebnisse;
Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren.
Art. 21 Eingabe der Daten
Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c, die im tierärztlichen Informationssystem TRACES nach der Entscheidung 2004/292/EG6 bereits erfasst sind, werden automatisch ins Informationssystem übernommen.
Haben die verantwortlichen Personen aus technischen Gründen keinen Zugriff auf das Informationssystem, so geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g–j und 2 in das Informationssystem ein.
Art. 22 Zugriffsrechte
Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.
Sie dürfen die Daten bearbeiten.
Die verantwortlichen Personen dürfen die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f zu ihren Sendungen eingeben.
Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die Scans der Begleitdokumente und gegebenenfalls der Fangbescheinigungen zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen übermittelt werden:
nationale Fischereibehörden;
nationale Zollorgane;
Behörden der EU und der EU-Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Fischerei und der Umsetzung von Massnahmen gegen die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei beauftragt sind;
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.
regionale Fischereiorganisationen;
internationale Organisationen für Ernährung und Fischerei;
nationale und internationale Polizeiorgane.
Art. 24 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20117.
Art. 25 Archivierung und Löschung der Daten
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19988.
Die Daten werden nach spätestens 10 Jahren gelöscht.
8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
Art. 26 Nachführung der Anhänge 1–4 durch das EDI
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Anhänge1, 3 und 4 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.
Es kann Anhang 2, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Departements für auswärtige Angelegenheiten, nachführen; für die Nachführung gilt Artikel 27.
Art. 27 Aufnahme und Entfernen von Flaggenstaaten in Anhang 2 durch das EDI
Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Gesuch hin in Anhang 2 aufnehmen. Das Gesuch ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.
Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 2 sind, dass:
der Flaggenstaat: 1. über eine Gesetzgebung zur Verhinderung von illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei verfügt, 2. über eine verantwortliche Behörde zur Überwachung der gesetzlichen Vorgaben verfügt, 3. über die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben verfügt, 4. die notwendige Anzahl von Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, 5. Mitglied der für die Fanggebiete zuständigen regionalen Fischereiorganisationen ist, und 6. internationale Abkommen ratifiziert hat, die eine nachhaltige Fischerei bezwecken; und
keine begründeten Hinweise darauf vorliegen, dass der Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
Das EDI berücksichtigt bei den Abklärungen die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.
Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 2 abgelehnt werden soll oder die von Anhang 2 entfernt werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.
Art. 28 Aufnahme von Flaggenstaaten und Fischereierzeugnissen in Anhang 5
Voraussetzung für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 5 ist, dass begründete Hinweise darauf vorliegen, dass dieser Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
Bei den Abklärungen werden insbesondere die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen berücksichtigt.
Duldet, begünstigt oder fördert der betreffende Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei in beträchtlichem Mass, so werden sämtliche Fischereierzeugnisse aus diesem Staat in Anhang 5 aufgenommen; andernfalls werden nur die Fischereierzeugnisse von Arten aufgenommen, für welche die Rechtmässigkeit der Fänge nicht gewährleistet ist.
Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.
9. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 29
Diese Verordnung tritt am1. März 2017 in Kraft.
20. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1) Fischereierzeugnisse, die dieser Verordnung unterstehen 0301 ex 4500 ex 9100 ex 4600 ex 9200 ex 4700 ex 9400 ex 5100 ex 9500 ex 5200 ex 9980 ex 5300 0302 ex 5400 ex 1100 ex 5500 ex 1300 ex 5600 ex 1400 ex 5900 ex 1900 ex 7400 ex 2100 ex 7900 ex 2200 ex 8100 ex 2300 ex 8200 ex 2400 ex 8300 ex 2900 ex 8400 ex 3100 ex 8500 ex 3200 ex 8990 ex 3300 0303 ex 3400 ex 1100 ex 3500 ex 1200 ex 3600 ex 1300 ex 3900 ex 1400 ex 4100 ex 1900 ex 4200 ex 2600 ex 4300 ex 2900 ex 4400 ex 3100 ex 3200 0304 ex 3300 ex 3900 ex 3400 ex 4100 ex 3900 ex 4200 ex 4100 ex 4300 ex 4200 ex 4400 ex 4300 ex 4500 ex 4400 ex 4600 ex 4500 ex 4990 ex 4600 ex 5210 ex 4900 ex 5290 ex 5100 ex 5300 ex 5300 ex 5400 ex 5400 ex 5500 ex 5500 ex 5990 ex 5600 ex 6900 ex 5700 ex 7100 ex 6300 ex 7200 ex 6400 ex 7300 ex 6500 ex 7400 ex 6600 ex 7500 ex 6700 ex 7900 ex 6800 ex 8100 ex 6900 ex 8200 ex 8100 ex 8300 ex 8200 ex 8400 ex 8300 ex 8500 ex 8400 ex 8600 ex 8990 ex 8700 ex 8990 ex 9100 ex 2400 ex 9200 ex 2500 ex 9400 ex 2600 ex 9500 ex 2700 ex 9910 0307 ex 9980 ex 4100 nur Illex-Arten sowie Sepia 0305 pharaonis ex 3200 ex 4900 nur Illex-Arten sowie Sepia ex 3990 pharaonis ex 4100 ex 5100 ex 4200 ex 5900 ex 4300 ex 7100 ex 4990 ex 9100 nur Strombus-Arten ex 5100 ex 9900 ex 5990 nur Strombus-Arten ex 6100 ex 6200 Tarifnummer ex 6300 ex 6990 ex 1100 ex 7100 ex 1210 ex 7900 ex 1290 0306 ex 1310 ex 1100 ex 1320 ex 1200 ex 1390 ex 1400 ex 1410 ex 1500 ex 1490 ex 1600 ex 1510 ex 1700 ex 1590 ex 2100 ex 1610 ex 2200 ex 1690 ex 1700 1605 ex 1910 ex 1000 ex 1991 ex 2100 ex 1999 ex 2900 ex 2010 ex 3000 ex 2090 ex 5200 ex 5400 ex 5500 ex 5600
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 1, 15, 26 Abs. 2 und 27) Flaggenstaaten, aus denen Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung und ohne Voranmeldeverfahren eingeführt werden können Flaggenstaat ISO-Code Australien AU Belgien BE Bulgarien BG Dänemark DK Deutschland DE Estland EE Finnland FI Frankreich FR Griechenland GR Irland IE Island IS Italien IT Kanada CA Kroatien HR Lettland LV Litauen LT Luxemburg LU Malta MT Neuseeland NZ Niederlande NL Norwegen NO Österreich AT Polen PL Portugal PT Rumänien RO Flaggenstaat ISO-Code Schweden SE Slowakei SK Slowenien SI Spanien ES Tschechische Republik CZ Ungarn HU Vereinigtes Königreich GB Vereinigte Staaten US Zypern CY
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 3 und 26 Abs. 1) Fangbescheinigung (Muster) Dokument-Nr. Validierungsbehörde 1. Name Anschrift Telefon Fax Name des Fang- Flagge – Heimat- IMO-/Lloyds-Nummer 2. hafen und Regist- Rufzeichen schiffs rierungs-Nummer (sofern vergeben) Fanglizenz-Nummer, Inmarsat- Fax, Telefon E-Mail-Adresse gültig bis Nummer (falls vorhanden) Beschreibung des Zulässige Verar- Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaf- 3. Erzeugnisses beitung an Bord 4. tungsmassnahmen KN-Code Fanggebiete und Geschätztes Geschätztes Evtl. überprüf- Art der Er- Lebendgewicht Anlande- tes Anlandezeugnisse -zeiten (kg) gewicht (kg) gewicht (kg) 5. Name des Kapitäns/der Kapitänin Unterschrift Stempel des Fangschiffs Umladungs- 6. Erklärung zur Umladung auf See Unterschrift datum/Gebiet/ Geschätztes und Datum Gewicht (kg) Position Kapitän/in IMO-/Lloydsdes Empfänger- Unterschrift Schiffsname Rufzeichen Nummer (sofern schiffs vergeben) 7. Genehmigung für die Umladung im Hafenbereich Bezeich- Behörde Unterschrift An- Telefon Anlande- Datum der An- Siegel oder nung schrift hafen landung Stempel 8. Name und Anschrift des Unterschrift Datum Siegel Exporteurs 9. Bestätigung der Behörde des Flaggenstaates Name / Amtsbezeichnung Unterschrift Datum Siegel oder Stempel 10. Angaben zum Transport siehe Anlage 11. Erklärung des Importeurs Name und KN-Code der Anschrift des Unterschrift Datum Siegel Importeurs Erzeugnisse Unterlagen gemäss
Art. 14 Abs. 1 und 2
der Verordnung (EG) Nachweise Nr. 1005/2008 12. Einfuhrkontrolle: Ort Einfuhr Einfuhr ausge- Überprüfung veran- Behörde genehmigt (*) setzt (*) lagt Einfuhranmeldung (sofern ausgestellt) Nummer Datum Ort (*) Entsprechendes ankreuzen
Anhang 4
(Art. 7 Abs. 2 und 26 Abs. 1) Verarbeitungserklärung (Muster) Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur) aus Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigungen getätigt wurden:
Nr. der Fang- Name des Datum der Beschreibung Anlande- Verarbeitete Verarbeitetes bescheinigung Fangschiffs Validierung des Fangs gewicht (kg) Fänge (kg) Fischerei- und Flagge erzeugnis (kg) Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:
Name und Anschrift des Exporteurs (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):
Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:
Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:
Verantwortliche Person Unterschrift Datum Ort des Verarbeitungsbetriebs Bestätigung der zuständigen Behörde:
zuständige Person Unterschrift und Siegel Datum Ort
Anhang 5
(Art.8 und 28) Flaggenstaaten, für die ein Einfuhrverbot besteht, und vom Einfuhrverbot betroffene Fischereierzeugnisse Flaggenstaat ISO- Vom Einfuhr- Vom Einfuhr- Verarbei- Bemerkungen Code verbot betroffene verbot betroffene tungsstatus Fischarten Tarifnummern Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.