AS 2016 23
Bundesgesetz
über Beiträge an die Aufwendungen
der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
im tertiären Bildungsbereich
(Ausbildungsbeitragsgesetz)
vom 12. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20132,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
Dieses Gesetz regelt:
die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, an Studierende von höheren Fachschulen und an Teilnehmende der Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen (tertiärer Bildungsbereich);
die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund.
Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;
Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;
Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.
2. Abschnitt: Bundesbeiträge
Art. 3 Grundsatz
Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungsbereich.
Art. 4 Voraussetzungen
Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5‒14 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 20093 einhalten.
Art. 5 Verteilung
Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.
3. Abschnitt: Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik
Art. 6 Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung
Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen.
Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.
Art. 7 Statistik
Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.
www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 20064 wird aufgehoben.
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitiative» zurückgezogen oder abgelehnt5 worden ist.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 12. Dezember 2014 Ständerat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt worden (BBl 2015 6313).
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Dez. 2015 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2015 6839.
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 7. Dezember 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Dieses Gesetz wurde am 28. Dezember 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).