AS 2016 2603
Verordnung
über das Psychologieberuferegister
(Registerverordnung PsyG)
vom 6. Juli 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20111 (PsyG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psychologieberuferegisters.
Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:
die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG;
die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
die Personen, die sich nach Artikel 23 PsyG gemeldet haben.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.
Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere diejenigen der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen.
Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Psychologieberuferegister.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 3 Inhalt des Registers
Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten:
Name und Vornamen, frühere Namen;
Geburtsdatum und Geschlecht;
Korrespondenzsprache;
Nationalitäten;
Personen-Identifikationsnummer (GLN2);
anerkannter Hochschulabschluss in Psychologie mit Land und Datum der Ausstellung;
eidgenössische Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung;
anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo);
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
Todesdatum.
Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der privatwirtschaftlichen Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es:
die Daten nach Absatz 1;
einen der beiden Bewilligungsstatus: 1. erteilt, 2. keine Bewilligung;
die Kantone, welche die Bewilligungen erteilt haben (Bewilligungskantone), mit Datum der Bewilligungserteilung;
die Grundlage der Bewilligungserteilung nach Artikel 24 oder 49 Absatz 3 PsyG;
die Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
die Sprachkompetenzen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG;
die Einschränkungen der Bewilligung und Auflagen nach Artikel 25 PsyG mit Datum und deren Beschreibung;
die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug nach Artikel 26 PsyG mit Datum;
GLN steht für Global Location Number
die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Aufhebung;
die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung;
die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 30 PsyG mit Begründung und Datum.
Das Psychologieberuferegister enthält zu 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG:
die Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a–f und 2 Buchstabe k;
die Kantone, in denen sich die betreffende Person gemeldet hat, mit Datum der Meldung;
nachgeprüfte Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Nachprüfungsbescheinigung durch die PsyKo.
Art. 4 BAG
Das BAG trägt ins Psychologieberuferegister ein:
zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG: die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–g und j;
zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der privatwirtschaftlichen Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung: die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 vorhanden sind.
Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 in einem vom restlichen Psychologieberuferegister getrennten, sicheren Bereich ab.
Art. 5 Psychologieberufekommission
Die PsyKo trägt im Psychologieberuferegister ein:
zu den Inhaberinnen und Inhabern von anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln: die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und h; und
zu den nach Artikel 23 Absatz 2 PsyG gemeldeten Personen: die Daten nach
Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben a–e und 3 Buchstabe c.
Art. 6 Kantone
Die zuständigen kantonalen Behörden tragen ins Psychologieberuferegister ein:
zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung: die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b–h;
zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 Absatz 2 PsyG: das Datum der Meldung.
Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten betreffend privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten:
die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Aufhebung;
die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit Datum;
Verwarnungen mit Begründung und Datum;
Verweise mit Begründung und Datum;
die Erteilung von Bussen mit Begründung und Datum sowie die Höhe der Busse;
befristete Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum von Beginn und Ende;
definitive Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum.
Art. 7 Bundesamt für Statistik
Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt zu den im Psychologieberuferegister eingetragenen Personen, die ein eigenes Unternehmen führen, die UID ein.
Art. 8 Weiterbildungsorganisationen
Die Weiterbildungsorganisationen liefern dem BAG die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie f und g:
zu den Inhaberinnen und Inhabern eines als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitels in Psychotherapie nach Artikel 49 Absätze1 und 2 PsyG;
zu den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Art. 9 Datenqualität
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen an die Qualität und das Format der zu liefernden Daten festlegen.
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Psychologieberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle geliefert oder gemeldet werden.
Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.
Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle
Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle:
den Datenlieferantinnen und -lieferanten;
öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen können.
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des PsyG erforderlich sind.
Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr gewährt.
Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, die Zugang über die Standardschnittstelle haben.
Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken
Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Psychologieberuferegister zur Verfügung:
dem BFS jährlich und kostenlos für statistische Zwecke;
öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form zu Forschungszwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachgewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind.
Es stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr zur Verfügung.
Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an kantonale Behörden
Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden können elektronisch Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 beantragen.
Das BAG gibt der kantonalen Behörde die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Person
Jede im Register eingetragene Person kann beim BAG schriftlich oder elektronisch Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.
Für die elektronische Auskunft muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
Das BAG gibt der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 15 Änderung von Daten
Das BAG, die PsyKo, die Kantone und das BFS sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4, 5 und 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 in das Psychologieberuferegister eingetragen haben.
Die Kantone stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie nach Artikel 6 Absatz 2 gemeldet haben.
Weiterbildungsorganisationen stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie nach Artikel 8 geliefert haben.
Sämtliche Änderungen werden protokolliert.
Art. 16 Änderungsantrag durch betroffene Personen
Die eingetragenen Personen können elektronisch Antrag auf Änderung der sie betreffenden falschen oder fehlenden Angaben stellen.
Sie müssen dazu beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
Art. 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Psychologieberuferegister
Die Eintragungen im Psychologieberuferegister werden nach Artikel 43 PsyG gelöscht oder entfernt und anonymisiert.
Das BAG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die fristgerechte Datenlöschung und -entfernung sicherzustellen.
4. Abschnitt: Kosten und Gebühren
Art. 18 Kostenaufteilung
Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des Psychologieberuferegisters sicher.
Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
Die Kosten der Anbindung und der Anpassungen an die Standardschnittstelle nach
Artikel 11 gehen zulasten der Nutzerinnen und Nutzer.
Art. 19 Gebühren
Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
eine einmalige Gebühr von maximal 3000 Franken: für die Antragsbearbeitung und den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und
eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken: für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.
Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind.
Die Gebühren für die Nutzung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b richten sich nach dem Aufwand, der für die Anonymisierung und Aufbereitung der Daten entsteht.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
5. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 20
Alle am Psychologieberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme oder gegen Entwendung geschützt sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
Die Öffentlichkeit erhält spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Zugang zum Psychologieberuferegister.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2016 in Kraft.
6. Juli 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 3–8 und 10–17) Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten Öff. BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS Personenstammdaten Name und Vorname(n) L A L A B, E E G frühere Name(n)* L A L A B, E E G Geburtsdatum L A L A B, E E G Geschlecht L A L A B, E E G Korrespondenzsprache* L A L A B, E E G Nationalität(en) L A L A B, E E G Personen-Identifikationsnr.(GLN) L A L A L E G Unternehmens-Identifikationsnr. (UID) L L L L L E A Todesdatum* A C C C G Daten zum Aus- und Weiterbildungsabschluss anerkannter inländischer Hochschulabschluss in Psychologie L A L L B, E E G mit Datum und Ort der Ausstellung anerkannter ausländischer Hochschulabschluss in Psychologie L L L A L E G mit Datum und Land der Ausstellung Eidg. Weiterbildungstitel mit Datum und Ort der Ausstellung L A L L B, E E G anerkannter ausl. Weiterbildungstitel mit Land und Datum und L L L A L E G Datum der Anerkennung PsyKo Öff. BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung Bewilligungsstatus L L A L L E G Bewilligungskanton(e) und Datum der Bewilligungserteilung L L A L L E G Grundlage der Bewilligungserteilung L L A L L E G Praxisadresse, Telefonnummer(n) und E-Mailadresse L L A L L E G Sprachkompetenzen L L A L L E G Einschränkungen der Bewilligung L L A L L E G Auflagen L L A L L E G Beschreibung von Einschränkungen und Auflagen* L L A L L E G Entzug der Bewilligung L L A L L E G Verweigerung der Bewilligung L L A L L E G Daten zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringerinnen Meldungskanton(e) und Datum der Meldung L L A L L E G nachgeprüfter ausländischer Weiterbildungstitel mit Datum und L L L A L E G Land der Ausstellung Datum der Nachprüfung durch die PsyKo L L L A L E G Besonders schützenswerte Daten** aufgehobene Einschränkungen der Bewilligung mit Datum A, F C, D, E D, E der Aufhebung Begründung für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung A, F C, D, E D, E mit Datum Begründung für die Verweigerung der Berufsausübungs- A, F C, D, E D, E bewilligung mit Datum Angabe, ob Disziplinarmassnahmen vorliegen A C, D, E D, E Öff.
BAG Kantone PsyKo WB-Org EP BFS Verwarnung mit Begründung und Datum A, F C, D, E D, E Verweise mit Begründung und Datum A, F C, D, E D, E Erteilung von Bussen mit Datum, Begründung und Bussenhöhe A, F C, D, E D, E Befristete Verbote der Berufsausübung mit Datum von Beginn A, F C, D, E D, E und Ende sowie Begründung Definitives Verbot der Berufsausübung mit Datum und Be- A, F C, D, E D, E gründung Rechte und Pflichten Datenlieferantinnen und -lieferanten / Datennutzerinnen und -nutzer A Daten eintragen, ändern und löschen Öff. Öffentlichkeit B Daten liefern BAG Bundesamt für Gesundheit C Daten melden Kantone Kantone D Antrag auf Einsicht stellen PsyKo Psychologieberufekommission E Änderungsantrag stellen WB-Org Weiterbildungsorganisationen F Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten auf Antrag EP Eingetragene Person G Kostenlose Nutzung der Daten BFS Bundesamt für Statistik L Lesen Leer Keine Rechte und/oder Pflichten * Nicht im Internet veröffentlicht ** Nicht öffentlich zugängliche Daten