AS 2016 3291
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 16. September 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz
Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:
Art. 17 Abs. 2 und 3
Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3
Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
Art. 37 Abs. 1
Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
Art. 41 Abs. 3bis und 3ter
Art. 54 Abs. 1
Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.
Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis Einleitungssatz und 8
Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:
Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:
Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.
Art. 57 Abs. 3
Werden Ansätze für den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
Art. 62 Abs. 3bis
Werden die Ansätze für den Vernetzungsbeitrag oder den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
Art. 68 Beitrag
Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die extensive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.
Art. 69 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. b sowie 3 und 5
Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen:
d. Insektizide, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers.
Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
b. Aufgehoben 3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten2 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19983 zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.
Art. 78 Abs. 3 sowie 4 Einleitungssatz und Bst. c
Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung sind die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage1.134.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:
c. Aufgehoben
Art. 80 Abs. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. b, c und f
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:
Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur;
Aufgehoben
Aufgehoben
Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Bilanz, Auflage1.13, Oktober 2016.
Gliederungstitel nach Art. 82 4. Abschnitt: Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
Art 82a
Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsespritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einmaliger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern:
das Spülsystem den Spritzbrühetank inwendig mittels einer zusätzlichen Pumpe und Reinigungsdüsen spült;
von Beginn bis Ende des Spülvorgangs keine manuelle Einstellung getätigt wird und der Spülvorgang selbstständig erfolgt.
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 98 Abs. 3 Bst. d Ziff. 1
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet: 1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pferdegattung,
Art. 115 Abs. 10
Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.
Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umset- zung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20085 zur Genehmigung vor.
Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich.
In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
II
Die Anhänge1, 2 und 4–8 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am1. Januar 2017 in Kraft.
Die Artikel 57 Absatz 3, 62 Absatz 3 bis sowie Anhang 8 Ziffern 2.4.5a, 2.4a.5 und 3.8.1 treten am1. November 2016 in Kraft.
Die Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a, 37 Absatz 1, 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1 und 115c Absatz 5 treten am1. Januar 2018 in Kraft.
16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16) Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 2 .1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage1.13 6 für die Berechnung der Nährstoffbilanz der Kalenderjahre 2016 und 2017. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 5
Geeigneter Bodenschutz 5.1 Erosionsschutz 5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten. 5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 20077 entspricht. 5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist. 5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin auf der betroffenen Parzelle oder im betroffenen Perimeter:
einen von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannten Massnahmenplan umsetzen; oder
die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich umsetzen.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Bilanz Auflage1.13, Oktober 2016.
Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?
5.1.5 Ist die Ursache für ein eingetretenes Erosionsereignis nach Ziffer 5.1.2 auf einer Parzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet. 5.1.6 Wiederholte Fälle von Erosion auf derselben Parzelle gelten als Mangel. Hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bewirtschaftungsplan nach
Ziffer 5 .1.4 Buchstabe a korrekt umgesetzt, erfolgt keine Kürzung der Beiträge.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Erosionsereignissen.
Ziff. 6 .1.2
6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte erfolgt mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
Ziff. 6 .2.4 Bst. c
Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad. schutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Azadirachtin und Spinosad schutzmittel oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin, Spirotetramat schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, und Flonicamid Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzenschutzmittel
Ziff. 7 .1 Bst. d
7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:
d. Gras- und Kleesamenanbau – Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.
Anhang 2
(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
Ziff. 3
Höchstbesatz für Schafweiden Es gilt folgender Höchstbesatz:
Standort Höhenlage Weidesystem Höchstbesatz pro ha Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Nettoweideflächen auf Magerweiden Fettweiden Schafe* NST Schafe* NST Unter- bis 900 m Herde mit 14 1,21 34 2,93 halb 900–1100 m ständiger 13 1,12 30 2,58 der Behirtung Wald- 1100–1300 m oder Um- 11 0,95 25 2,15 grenze 1300–1500 m triebsweide 9 0,77 21 1,81 1500–1700 m 7 0,60 16 1,38 über 1700 m 6 0,52 11 0,95 bis 900 m Übrige 4 0,34 7 0,60 900–1500 m Weiden 3 0,26 5 0,43 über 1500 m 2 0,17 3 0,26 Ober- bis 2000 m Herde mit 5 0,43 8 0,69 halb Nordalpen bis 2200 m ständiger 3 0,26 5 0,43 der Behirtung Wald- Zentralalpen bis 2400 m oder Umgrenze Südalpen bis 2300 m triebsweide Nordalpen bis 2200 m Übrige 2 0,17 2,5 0,22 Zentralalpen bis 2400 m Weiden Südalpen bis 2300 m Hohe Mittelland, Voralpen und Herde mit 2 0,17 3 0,26 Lagen südliches Tessin über ständiger 2000 m Behirtung Nordalpen über 2200 m oder Umtriebsweide Zentralalpen über 2400 m Südalpen über 2300 m Übrige 0,5 0,041,5 0,13 Weiden * Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE in 100 Tagen
Anhang 4
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2) Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 2 .1.1
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
Ziff. 12 .1.1 und 12.1.8
12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume. 12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ziff. 12 .2.4 und 12.2.4a
12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
100 Kirschbäume sowie Nuss- und Edelkastanienbäume.
12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
B Vernetzung
Ziff. 2 .2 Bst. c
Betrifft nur den französischen Text.
Anhang 5
(Art. 71 Abs. 1 und 4) Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 3 .1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Dabei gilt die Auflage1.138 für die Berechnung der Futterbilanz der Kalenderjahre 2016 und 2017. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
Ziff. 3 .4
3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Bilanz Auflage1.13, Oktober 2016.
Anhang 6
(Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1) Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms Bst D Ziff. 1.1 Bst. a 1.1 Auslauf-Standardvariante
a. Auslauftage und Dokumentation: – Vom1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren. Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einer Weide gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
Anhang 7
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze
Ziff. 2 .1.1 und 2.1.2
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 860 Franken pro Hektare und Jahr. 2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 430 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 3 .1.1 Ziff. 12
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen I II Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr 12. Artenreiche Grün- und Streueflächen – 150, max. im Sömmerungsgebiet aber 300 je NST
Ziff. 3 .1.2
3.1.2 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen I II Fr./Baum und Fr./Baum und Jahr Jahr 1. Hochstamm-Feldobstbäume 13.50 31.50 Nussbäume 13.50 16.50
2. Standortgerechte Einzelbäume und Alleen – –
Ziff. 4 .2
4.2 Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.
Ziff. 6 .3.3
Ziff. 6 .4
6.4 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln 6.4.1 Der Beitrag beträgt pro Spülsystem 50 Prozent der Anschaffungskosten, maximal jedoch 2000 Franken.
Anhang 8
(Art. 105 Abs. 1) Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 1 .3 Bst. f
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
f. bei biologischer Landwirtschaft: Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal.
Ziff. 2 .1.7 Bst. c
c. Gepflegte Selven von ungenügender Schnitt 600 Fr./ha × betroffene Fläche Edelkastanien sind nicht in ha sachgerecht bewirtschaftet ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche (Art. 105; Art. 19 Abs. 7 der Kastanienigel, in ha und 22 LBV) Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche) ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche des Totholzes und der in ha Wurzelschösslinge ungenügende Auflichtung 100 Fr./ha × betroffene Fläche und Saat in ha Pläne der Fläche fehlen 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde
Ziff. 2 .1.8 Bst. d und e
d. Anrechnung der Zugangsmeldung in der Korrektur auf richtige Angabe gesömmerten Tiere am TVD oder und zusätzliche Kürzung in der Bestand des Betriebs ist Selbstdeklaration von Höhe der Beitragsdifferenz nicht rechtmässig Tieren, (deklarierte minus richtige (Art. 37 und 46) die zur Sömmerung Angaben) verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs.
e. Deklaration der Zahl der Die Zahl der gesömmerten Korrektur auf richtige Angabe gesömmerten Tiere und/oder Tiere und/oder Tage sind und zusätzliche Kürzung in der Tage nicht korrekt (Art. 98, nicht korrekt, plausibel Höhe der Beitragsdifferenz 100 und 105) oder nachvollziehbar (deklarierte minus richtige Angaben)
Ziff. 2 .2.2 Bst. b
b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phos- 5 Pte. pro % Überschreitung, phor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1) mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend
Ziff. 2 .2.3 Bst. a
a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerap- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro port oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerliefer- Bodenanalyse scheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen Kürzung wird erst vorgenommen, NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, wenn der Mangel nach der Nach- Spritzentest älter als 4-jährig unvollständig, fehlend, frist weiter besteht bzw. wenn das falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anhang 1 Ziff. 1, Dokument nicht nachgereicht 2.2 und 6.1) wurde
Ziff. 2 .2.6 Sachüberschrift sowie Bst. e, f und h
2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche
Bodenbedeckung nicht fehlende Winter- oder Zwi- 1100 Fr./ha × Fläche vorhanden (Art. 17 und schenkultur/Gründüngung der Parzelle in ha Anhang 1 Ziff. 5.1)
Sichtbare bewirtschaf- Massnahmenplan nicht 1100 Fr./ha × Fläche tungsbedingte Bodenab- eingehalten der Parzelle in ha, mind. 500 Fr., träge (Art. 17 und max. 5000 Fr. Anhang 1 Ziff. 5.2) Erosionsereignisse ohne Keine Kürzung im ersten Fall; Massnahmenplan im Wiederholungsfall: 1200 Fr./ha × Fläche der Parzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr.
h. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem1. No- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × bevember und dem 15. Februar (Anhang 1 Ziff. 6.2) troffene Fläche in ha Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anhang 1 Ziff. 6.2 und 6.3) Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anhang 1 Ziff. 6.2) Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Überschreitung der Schadschwelle (Anhang 1 Ziff. 6.2) Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten (Anhang 1 Ziff. 6.2)
Ziff. 2 .3.1 Bst. d
d. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: 1 Pt. pro angefangene Woche und Abstand zwischen 2 Auslauftagen grösser als betroffene GVE 2 Wochen
Ziff. 2 .4.5a und 2.4.5b
2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde. 2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet.
Ziff. 2 .4.17
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)
Q I: Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen 300 % x QB I älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4
Ziff. 12 .1)
c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume, 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als 3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)
d. Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Pro fehlenden Baum: 200 % QB II
Ziff. 12 .2.7)
Ziff. 2 .4.19 Bst. b
b. Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz Jeder Mangel: 1000 Fr. von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anhang 4 Ziff. 14.1)
Ziff. 2 .4a.5 und 2.4a.6
2.4a.5 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 62 Absatz 3bis gemeldet wurde. 2.4a.6 Für Flächen nach Artikel 55 Absätze5 und 6 werden keine Vernetzungsbeiträge ausgerichtet.
Ziff. 2 .7.1 Bst. a
a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt und ungültig oder sie fehlt Besteht der Mangel nach der (Anhang 5 Ziff. 3.1) Nachfrist weiterhin, werden 120 % der Beiträge gekürzt
Ziff. 2 .8.2 Bst. c und d
Biobetrieb nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 2 Bio-V) 110 Pte.
Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung 110 Pte. vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V)
Ziff. 2 .8.4 Bst. b
b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem 10 Pte. Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem 30 Pte. Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut 15 Pte. oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) bis 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln) Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen 110 Pte. Pflanzen (Art. 13 Bio-V)
Ziff. 2 .8.6 Bst. a, d und n
Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Art. 16d Abs. 4, Anhang 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V)
Aufgehoben
Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, welche 0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht und 10 Pte. Anhang 7 WBF-Bio-V)
Ziff. 2 .9.2a
2.9.2a Die Kürzungen bei fehlender oder nicht aktueller Laufhof- oder AKB-Skizze werden grundsätzlich pro Tierkategorie vorgenommen. Betrifft der Mangel mehr als eine Tierkategorie beträgt die Kürzung maximal 600 Franken.
Ziff. 2 .10.2 Bst. b–d
Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; angemeldet (Art. 78 Abs. 1) Auszahlung von vier Gaben
Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 120 % der Beiträge gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4)
Es wurden Gaben zwischen 15.11. und 15.2. für Bei- 120 % der Beiträge träge angemeldet (Art. 78 Abs. 1 und 2)
Ziff. 2 .10.3 Bst. j
j. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind 120 % der Beiträge nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 Abs. 3)
Ziff. 2 .10.5
2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist Rückforderung des Beitrags für die auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6 .4) und zusätzlich 1000 Fr.
Ziff. 3 .5
3.5 Dokumente und Aufzeichnungen Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
Fehlendes Journal Düngerzufuhr (Art. 30), falls Dünger 200 Fr. pro fehlendes Dokument zugeführt wird oder fehlende Aufzeichnung, max. Fehlendes Journal Futterzufuhr (Art. 31), falls Futter 3000 Fr. zugeführt wird Kürzung wird erst vorgenommen, Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirt- wenn der Mangel nach der Nachschaftungsplan erstellt wurde frist weiter besteht bzw. wenn das Dokument oder die Aufzeichnung Fehlende Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan des laufenden Jahres oder des (Anhang 2, Ziff. 2), falls verlangt Vorjahres nicht nachgereicht Fehlende Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen wurde (Art. 34), falls verlangt Fehlende Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2
Ziff. 4 ), falls Schafe bei ständiger Behirtung oder auf
Umtriebsweiden
Ziff. 3 .8
3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet 3.8.1
Q II: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB II (Art. 57, 58 und 59, Anhang 4 Ziff. 15.1)
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung der QB II nur (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität Flächen mit genügend Indikatornimmt während der Verpflichtungsdauer ab pflanzen 3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde.
Ziff. 3 .10.4
3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.